Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. III B 32/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 6441

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Gegenstand

Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG


Leitsatz

NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht ([X.]) den Prozessbevollmächtigten des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem … Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

2

Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom … Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

3

II. [X.] ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

4

Nach § 128 Abs. 1 [X.]O sind alle Entscheidungen des [X.], des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des [X.] beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.]O in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des [X.] vom 12. Dezember 2007, [X.], 2840). Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.]O ergangenen Beschluss nicht gegeben (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 26. März 2009 V B 111/08, [X.], 1269; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 128 [X.]O Rz 56, 74). Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen ([X.], Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 [X.]O Rz 35).

5

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] selbst erhobene Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der für Prozesshandlungen geltende Vertretungszwang, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 [X.]O), nicht beachtet worden ist (so [X.] in [X.], § 129 [X.]O Rz 7).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III B 32/13

09.04.2014

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Januar 2013, Az: 7 K 7303/11, Beschluss

§ 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 3 S 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 135 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. III B 32/13 (REWIS RS 2014, 6441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6441

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11 K 407/20

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