3. Senat | REWIS RS 2014, 6441
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Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG
NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.
I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht ([X.]) den Prozessbevollmächtigten des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem … Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.
Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom … Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. [X.] ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).
Nach § 128 Abs. 1 [X.]O sind alle Entscheidungen des [X.], des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des [X.] beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.]O in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des [X.] vom 12. Dezember 2007, [X.], 2840). Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.]O ergangenen Beschluss nicht gegeben (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 26. März 2009 V B 111/08, [X.], 1269; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 128 [X.]O Rz 56, 74). Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen ([X.], Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 [X.]O Rz 35).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] selbst erhobene Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der für Prozesshandlungen geltende Vertretungszwang, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 [X.]O), nicht beachtet worden ist (so [X.] in [X.], § 129 [X.]O Rz 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
09.04.2014
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Januar 2013, Az: 7 K 7303/11, Beschluss
§ 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 3 S 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 135 Abs 2 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. III B 32/13 (REWIS RS 2014, 6441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6441
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