Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2012, Az. III B 206/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 5106

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Gegenstand

Bindung des FG an Vorgaben des BFH


Leitsatz

1. NV: Die Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels von Bedeutung sein.  

2. NV: Eine Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO besteht nicht, wenn der BFH für die Behandlung der Rechtssache im zweiten Rechtsgang lediglich eine Empfehlung ausspricht oder wenn das FG im zweiten Rechtsgang entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, erstmals feststellt.

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

1.    

Nach § 115 Abs. 2 [X.]O ist die Revision zuzulassen bei

-       

grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),

-       

Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei

-       

Vorliegen eines [X.], auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

3

2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O). "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 [X.]O ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. [X.]-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, [X.]/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht ([X.]) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, [X.]/NV 2006, 234).

4

3. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in erster Linie, dass sich das [X.] im zweiten Rechtsgang nicht an die Vorgaben des [X.] vom 30. Juli 2009 III R 8/07 ([X.]/NV 2010, 190) gehalten habe.

5

a) Nach § 126 Abs. 5 [X.]O hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des [X.] zugrunde zu legen.

6

b) Das Vorbringen, das [X.] sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von den Vorgaben des zurückverweisenden [X.]-Urteils abgewichen, kann für die Frage einer erneuten Zulassung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz, sondern allein unter dem Gesichtspunkt eines [X.] von Bedeutung sein ([X.]-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, [X.]/NV 1998, 729; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 126 [X.]O Rz 87). Die Bindungswirkung gilt nicht für Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache durch das Tatsachengericht ([X.] in [X.], § 126 [X.]O Rz 77, m.w.N.).

7

c) Um eine derartige Empfehlung handelte es sich im Senatsurteil in [X.]/NV 2010, 190, soweit der Senat ausführte, dass die Buchwerte der Bauten und Anlagen als mögliche Untergrenze der [X.] "in Betracht" kommen, wenn es nicht möglich sein sollte, Tatsachen festzustellen, die es erlauben, das Risiko eines Eigentumsverlustes aufgrund einer Kündigung des [X.] zu bewerten.

8

d) Unabhängig hiervon ist eine Bindung auch deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des [X.] eine Vermietung des Grundstücks an einen Außenstehenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten praktisch ausschied, so dass eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die [X.] und eine damit verbundene Verpflichtung zur Beseitigung der Bauten und Anlagen nicht zu erwarten war. Dieser im zweiten Rechtsgang erstmals festgestellte, die [X.] beeinflussende Umstand lässt ebenfalls die Bindungswirkung entfallen (s. [X.] in [X.], § 126 [X.]O Rz 81).

9

4. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision führt, ist entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht darin zu sehen, dass aufgrund einer Unrichtigkeit im Protokoll vom 24. August 2011 über die mündliche Verhandlung ein [X.] aufgeführt wurde, der an der Verhandlung tatsächlich nicht teilgenommen hatte. Im Rubrum des angefochtenen Urteils sind die beteiligten [X.] zutreffend wiedergegeben. In Betracht wäre allenfalls eine Protokollberichtigung nach § 94 [X.]O i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung gekommen.

5. Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, das [X.] habe im zweiten Rechtsgang die [X.] der Bauten und Anlagen unzutreffend ermittelt, wenden sie sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Einwendungen führen, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

6. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O).

Meta

III B 206/11

29.06.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. August 2011, Az: 2 K 2519/09, Urteil

§ 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 126 Abs 5 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2012, Az. III B 206/11 (REWIS RS 2012, 5106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5106

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