Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 StR 262/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3507

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:221015B4STR262.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 262/15

vom
22. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2.
Februar 2015 mit den [X.] aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.]s [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätz-licher Trunkenheit im Verkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB ange-1
-
3
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ordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung ma-teriellen Rechts rügt, hat in
dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Soweit das [X.] den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen hat, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben.
II.
Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem [X.] sowie mit gefährlicher Körperverletzung begegnet jedoch in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Insoweit hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen:
1.
Vor dem Hintergrund erheblicher
Beziehungsprobleme entschloss sich die Ehefrau des Angeklagten, das spätere Tatopfer
K.

W.

, im Mai 2014,
ihren Mann
zu verlassen und mit der gemeinsamen Tochter zu ihren
Eltern zu ziehen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht 2
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4
-
abfinden wollte,
seine Ehefrau in Telefongesprächen und per [X.] mehrfach mit dem Tode, was ein polizeiliches Annäherungs-
und Kontaktverbot zur Folge hatte. Zwei Tage später erschien der Angeklagte, der in seiner Wohnung einen
an seine Ehefrau und seine Tochter gerichteten Abschiedsbrief mit einer Sui-zidankündigung hinterlassen hatte, gegen 19.00
Uhr mit einer scharfen [X.] vom Kaliber
.22 Long Rifle 284
auf dem Anwesen seiner Schwiegereltern, wohin sich seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in der Zwischenzeit geflüchtet hatte.

.

, wo ist K.

durchsuchte der Angeklagte, der das Haus seiner Schwiegereltern mit der Waf-fe in der Hand durch die Terrassentür betreten hatte, verschiedene Räume nach seiner Ehefrau. Den Versuch seiner Schwiegermutter
M.

W.

,
mit dem Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen, verhinderte der Angeklagte durch Herausreißen des Telefonkabels,

dich nieder, wo ist K.

,
wo ist K.

fand schließlich
im Haus
seine Ehefrau; diese flüchtete, verfolgt vom Angeklagten,
hilfeschreiend auf eine angrenzende Wiese. Als der Angeklagte
sie erreichte und das Gewehr auf sie richtete, ging sie vor ihm
zu Boden. Er trat ihr in den Rücken und in die Seite und schrie sie mit den Wort

M.

W.

trat da-
zwischen, ergriff kurzzeitig
das Gewehr des Angeklagten, konnte es diesem jedoch nicht entwinden. Aus Angst, vom Angeklagten erschossen zu werden,
.

W.

zum Hauseingang zurück, von wo aus sie
dem Angeklagten zurief, er solle ihre Tochter nicht erschießen. Hierauf [X.] der Angeklagte, indem er mit dem Gewehr aus der Hüfte schießend zweimal in Richtung seiner Schwiegermutter feuerte, die dadurch einen Einschuss im linken Oberschenkel erlitt.
Nach dem Treffer begab sie sich unverzüglich ins 6
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5
-
Haus, um die blutende Schusswunde zu versorgen. Nunmehr richtete der An-geklagte das Gewehr erneut
auf die im Gras vor ihm kauernde K.

W.

und trat mehrfach auf diese ein. Aufforderungen
der inzwischen eingetroffenen und hinter ihrem Einsatzfahrzeug in Deckung gegangenen Polizeibeamten, das Gewehr fallen zu lassen, leistete der Angeklagte keine Folge. Nachdem seine Ehefrau in der Hoffnung auf Hilfe durch die Polizeibeamten aufgesprungen und in deren
Richtung gelaufen war, erhob sich der Angeklagte und schoss seiner flüchtenden
Ehefrau aus einer Entfernung von fünf bis maximal zehn Metern in den Rücken, woraufhin diese zu Boden ging. Der Angeklagte lud sein Gewehr sofort wieder, begab sich hinter einem Betonmast in
Deckung und gab
aus
einer Entfernung von etwa 80
Metern mindestens einen gezielten Schuss auf das Polizeifahrzeug ab. Das Projektil traf die Beifahrertür des Fahrzeugs und blieb dort stecken. Der Angeklagte zog sich zum Haus seiner Schwiegereltern zurück; ein von da abgegebener weiterer Schuss aus seiner Waffe in Richtung des [X.] blieb ohne Wirkung. Daraufhin setzte sich der Angeklagte in seinen auf einem Nachbargrundstück abgestellten Pkw und entfernte sich.
Während seiner Flucht kündigte er
Arbeitskollegen gegenüber telefonisch
an, er werde sich nunmehr erschießen.
K.

W.

verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schussverlet-
zung. Die Schusswunde ihrer Mutter musste operativ versorgt werden.
2.
Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zum Nachteil der Geschädigten M.

W.

nicht strafbefreiend zurückgetreten. Ein
[X.] Rücktritt komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Versuch des Totschlags fehlgeschlagen sei. Nachdem die Geschädigte [X.] nach dem Schuss des Angeklagten in das Haus gegangen und sich somit 7
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-
aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt habe, habe der Angeklagte den [X.] mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr errei-chen können, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Das Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat (§
211 StGB) sei zu vernei-nen, da das bewusstseinsdominante Motiv des Angeklagten nicht die Tötung seiner Schwiegermutter beinhaltet habe, sondern lediglich ihre Ausschaltung als Störfaktor seines eigentlichen Tatplans, seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Hinsichtlich der Schüsse des Angeklagten auf seine Ehefrau, seine Schwiegermutter und die Polizeibeamten ist die [X.] von Tateinheit (§
52 StGB) ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten insgesamt
von seinem Tatplan getragen gewesen sei, seine Ehefrau und danach sich selbst zu töten. Nachdem der Angeklagte unter Ausschaltung seiner Schwiegermutter seine Ehefrau getötet habe, habe er sich nicht ergeben, sondern die Flucht an-getreten. Sein Fluchtverhalten sei bis zur Festnahme von suizidalen Gedanken gestaltet gewesen.
II.
1.
Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschla-gen sei, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht getragen.
a)
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder nahe-liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wo-bei es auf die [X.]icht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an-kommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende 9
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-
subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines er-neuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
November 2004

4
StR
326/04, [X.], 263, 264; Urteil vom 8.
Februar 2007

3
StR
470/06, [X.], 399). Ob

anderenfalls

der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unter-lassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch [X.] (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des [X.] nach Abschluss sei-ner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestands-mäßigen Erfolges für möglich hält oder sich

namentlich nach besonders ge-fährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben

keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2007 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22.
Oktober 2015

4
StR 133/15; [X.],
StGB, 63.
Aufl., §
24 Rn.
15, 15a mwN).
b)
Die [X.] hat festgestellt, dass sich das Tatopfer M.

W.

in das Haus begeben und somit aus dem Schussfeld des Angeklagten
entfernt hatte. Sie hat daher angenommen, dass dieser den [X.] mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das [X.] insoweit auf die

allein maßgebliche

Sicht des Angeklagten
nach Abschluss der letzten Ausfüh-rungshandlung abgestellt hat. Vielmehr trifft das [X.] zur Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der Ausführungshandlung, also nach [X.], keinerlei Feststellungen. Ob der Angeklagte mitbekam, dass die durch seinen Schuss Verletzte handlungsfähig geblieben war, bleibt ebenso offen wie 11
-
8
-
die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse der Angeklagte hieraus hin-sichtlich des möglichen Todes seines Opfers gezogen und ob er den [X.] endgültig aufgegeben hatte.
2.
Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem vollendeten [X.] zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten sowie dem
versuchten [X.] zum Nachteil seiner Schwiegermutter begegnet [X.] rechtlichen Bedenken.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind höchstpersön-liche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additi-ven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit [X.] liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Men-schen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu [X.], so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei [X.] Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem
räum-lichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen
(vgl. nur [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2005

1
StR
195/05, [X.], 284 mwN). Etwas anderes kann ausnahms-weise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in [X.] wegen eines außer-gewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei [X.] innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des
[X.] nicht individualisierte
Personenmehrheit gerichteten Angriff willkür-lich und gekünstelt
erschiene ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2005 aaO; vgl. auch Beschluss vom 24.
Oktober 2000

5
StR
323/00, [X.], 82). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

12
13
-
9
-
b)
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lag zwischen dem Schuss auf M.

W.

und dem auf ihre Tochter eine Zeitspanne von
acht Minuten. Während das erste Opfer des
Angeklagten, die Geschädigte M.

W.

, nach dem ersten Schuss aus dem Sichtfeld des Angeklagten
verschwunden war, kauerte die Ehefrau des Angeklagten weiterhin vor ihm im Gras, während er sie durch Tritte misshandelte. Der Angeklagte bemerkte [X.], dass die alarmierten Polizeibeamten hinter ihrem Dienstfahrzeug in Stel-lung gingen. Er wurde von ihnen mehrfach aufgefordert, seine Waffe wegzule-gen. Das Aufspringen und Weglaufen seiner Ehefrau in Richtung der
Polizei-beamten geschah für den Angeklagten plötzlich und unerwartet
unmittelbar vor der Schussabgabe. Danach liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situ-ativer Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, eher fern.
c)
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vor-liegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ausnahms-weise beschwert ist.
Die [X.] hat für ihre Bewertung der Tat zum Nachteil der K.

W.

als besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des §
212 Abs.
2
StGB maßgeblich auf den besonders engen Zusammenhang zwischen beiden Handlungen
abgestellt, der dem Gesamtgeschehen ein besonderes Gepräge verleihe und das Verschulden des Angeklagten als außergewöhnlich groß er-scheinen lasse. Das Zurückbleiben der Tat hinter den
Mordmerkmalen des §
211 StGB werde durch ein Mehr an Verwerflichkeit ausgeglichen, weil der seinem Vorhaben
habe ab-bringen lassen und die Tötung von M.

W.

und die eines Polizei-
14
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16
-
10
-
beamten

in Kauf genommen habe, um diese als Hindernis bei der Verwirk-

III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
Nach der Rechtsprechung
des [X.] setzt die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des §
212 Abs.
2 StGB, was das [X.] im Ansatz zutreffend erkannt hat, voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des [X.] außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
Mai 1982

1
StR
77/82, NJW 1982, 2264, 2265; Urteil vom 3.
Dezember 1980

3
StR
403/80, NStZ 1981, 258, 259).
Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ein straf-befreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil der M.

W.

zu bejahen sein sollte, wird in diesem Zusammenhang aber zu beden-
ken sein, dass der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz sowie ausschließ-lich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht
strafschärfend berück-sichtigt werden dürfen. Diese Einschränkung gilt indes nicht für Umstände, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts-
und 17
18
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-
11
-
Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren ([X.], Urteil vom 14.
Februar 1996

3
StR
445/95, [X.]St 42, 43, 45
f. mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 262/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 StR 262/15 (REWIS RS 2015, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3507

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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