Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 4 StR 262/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3527

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Gegenstand

Rücktritt vom versuchten Totschlag: Fehlgeschlagener Versuch; Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch; Konkurrenzen bei einem Angriff auf mehrere Personen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Soweit das [X.] den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen hat, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben.

II.

3

Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sowie mit gefährlicher Körperverletzung begegnet jedoch in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Insoweit hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

1. Vor dem Hintergrund erheblicher Beziehungsprobleme entschloss sich die Ehefrau des Angeklagten, das spätere Tatopfer [X.]     , im Mai 2014, [X.] zu verlassen und mit der gemeinsamen Tochter zu ihren Eltern zu ziehen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfinden wollte, seine Ehefrau in Telefongesprächen und per [X.] mehrfach mit dem Tode, was ein polizeiliches Annäherungs- und Kontaktverbot zur Folge hatte. Zwei Tage später erschien der Angeklagte, der in seiner Wohnung einen an seine Ehefrau und seine Tochter gerichteten Abschiedsbrief mit einer Suizidankündigung hinterlassen hatte, gegen 19.00 Uhr mit einer scharfen Langwaffe vom Kaliber [X.] auf dem Anwesen seiner Schwiegereltern, wohin sich seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in der Zwischenzeit geflüchtet hatte.

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Mit den Worten: „Jetzt hab‘ ich euch alle und wo ist [X.], wo ist [X.]“ durchsuchte der Angeklagte, der das [X.]s seiner Schwiegereltern mit der Waffe in der Hand durch die Terrassentür betreten hatte, verschiedene Räume nach seiner Ehefrau. Den Versuch seiner Schwiegermutter [X.], mit dem Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen, verhinderte der Angeklagte durch Herausreißen des Telefonkabels, begleitet von dem Ausruf: „[X.] nieder, wo ist [X.], wo ist [X.]?“ Der Angeklagte fand schließlich im [X.]s seine Ehefrau; diese flüchtete, verfolgt vom Angeklagten, hilfeschreiend auf eine angrenzende Wiese. Als der Angeklagte sie erreichte und das Gewehr auf sie richtete, ging sie vor ihm zu Boden. Er trat ihr in den Rücken und in die Seite und schrie sie mit den Worten an: „[X.] ab“. [X.]    trat dazwischen, ergriff kurzzeitig das Gewehr des Angeklagten, konnte es diesem jedoch nicht entwinden. Aus Angst, vom Angeklagten erschossen zu werden, der während des [X.] um das Gewehr gerufen hatte: „[X.] ab, ich knall‘ dich nieder“, lief [X.]    zum [X.]seingang zurück, von wo aus sie dem Angeklagten zurief, er solle ihre Tochter nicht erschießen. Hierauf reagierte der Angeklagte, indem er mit dem Gewehr aus der Hüfte schießend zweimal in Richtung seiner Schwiegermutter feuerte, die dadurch einen Einschuss im linken Oberschenkel erlitt. Nach dem Treffer begab sie sich unverzüglich ins [X.]s, um die blutende Schusswunde zu versorgen. Nunmehr richtete der Angeklagte das Gewehr erneut auf die im Gras vor ihm kauernde [X.][X.]und trat mehrfach auf diese ein. Aufforderungen der inzwischen eingetroffenen und hinter ihrem Einsatzfahrzeug in Deckung gegangenen Polizeibeamten, das Gewehr fallen zu lassen, leistete der Angeklagte keine Folge. Nachdem seine Ehefrau in der Hoffnung auf Hilfe durch die Polizeibeamten aufgesprungen und in deren Richtung gelaufen war, erhob sich der Angeklagte und schoss seiner flüchtenden Ehefrau aus einer Entfernung von fünf bis maximal zehn Metern in den Rücken, woraufhin diese zu Boden ging. Der Angeklagte lud sein Gewehr sofort wieder, begab sich hinter einem Betonmast in Deckung und gab aus einer Entfernung von etwa 80 Metern mindestens einen gezielten Schuss auf das Polizeifahrzeug ab. Das Projektil traf die Beifahrertür des Fahrzeugs und blieb dort stecken. Der Angeklagte zog sich zum [X.]s seiner Schwiegereltern zurück; ein von da abgegebener weiterer Schuss aus seiner Waffe in Richtung des [X.] blieb ohne Wirkung. Daraufhin setzte sich der Angeklagte in seinen auf einem Nachbargrundstück abgestellten Pkw und entfernte sich. Während seiner Flucht kündigte er Arbeitskollegen gegenüber telefonisch an, er werde sich nunmehr erschießen.

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[X.][X.]verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schussverletzung. Die Schusswunde ihrer Mutter musste operativ versorgt werden.

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2. Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zum Nachteil der Geschädigten [X.]    nicht strafbefreiend zurückgetreten. Ein [X.] Rücktritt komme schon deswegen nicht in Betracht, weil der Versuch des Totschlags fehlgeschlagen sei. Nachdem die Geschädigte unmittelbar nach dem Schuss des Angeklagten in das [X.]s gegangen und sich somit aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt habe, habe der Angeklagte den [X.] mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen können, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Das Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat (§ 211 StGB) sei zu verneinen, da das bewusstseinsdominante Motiv des Angeklagten nicht die Tötung seiner Schwiegermutter beinhaltet habe, sondern lediglich ihre Ausschaltung als Störfaktor seines eigentlichen Tatplans, seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Hinsichtlich der Schüsse des Angeklagten auf seine Ehefrau, seine Schwiegermutter und die Polizeibeamten ist die [X.] von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten insgesamt von seinem Tatplan getragen gewesen sei, seine Ehefrau und danach sich selbst zu töten. Nachdem der Angeklagte unter Ausschaltung seiner Schwiegermutter seine Ehefrau getötet habe, habe er sich nicht ergeben, sondern die Flucht angetreten. Sein Fluchtverhalten sei bis zur Festnahme von suizidalen Gedanken gestaltet gewesen.

II.

9

1. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschlagen sei, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht getragen.

a) Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach [X.] des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die [X.]icht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. November 2004 – 4 [X.], [X.], 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 [X.], [X.], 399). Ob – anderenfalls – der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des [X.] nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder sich – namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 – 4 [X.]; [X.], StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN).

b) Die [X.] hat festgestellt, dass sich das Tatopfer [X.]    in das [X.]s begeben und somit aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt hatte. Sie hat daher angenommen, dass dieser den [X.] mit den eingesetzten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das [X.] insoweit auf die – allein maßgebliche – Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abgestellt hat. Vielmehr trifft das [X.] zur Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der Ausführungshandlung, also nach Schussabgabe, keinerlei Feststellungen. Ob der Angeklagte mitbekam, dass die durch seinen Schuss Verletzte handlungsfähig geblieben war, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse der Angeklagte hieraus hinsichtlich des möglichen Todes seines Opfers gezogen und ob er den Tötungsvorsatz endgültig aufgegeben hatte.

2. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem vollendeten Tötungsdelikt zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten sowie dem versuchten [X.] zum Nachteil seiner Schwiegermutter begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 [X.], [X.], 284 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des [X.] nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willkürlich und gekünstelt erschiene ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO; vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 5 [X.], [X.], 82). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

b) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lag zwischen dem Schuss auf [X.]    und dem auf ihre Tochter eine Zeitspanne von acht Minuten. Während das erste Opfer des Angeklagten, die Geschädigte [X.], nach dem ersten Schuss aus dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden war, kauerte die Ehefrau des Angeklagten weiterhin vor ihm im Gras, während er sie durch Tritte misshandelte. Der Angeklagte bemerkte ferner, dass die alarmierten Polizeibeamten hinter ihrem Dienstfahrzeug in Stellung gingen. Er wurde von ihnen mehrfach aufgefordert, seine Waffe wegzulegen. Das Aufspringen und Weglaufen seiner Ehefrau in Richtung der Polizeibeamten geschah für den Angeklagten plötzlich und unerwartet unmittelbar vor der Schussabgabe. Danach liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, eher fern.

c) Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ausnahmsweise beschwert ist.

Die [X.] hat für ihre Bewertung der Tat zum Nachteil der [X.][X.]als besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB maßgeblich auf den besonders engen Zusammenhang zwischen beiden Handlungen abgestellt, der dem Gesamtgeschehen ein besonderes Gepräge verleihe und das Verschulden des Angeklagten als außergewöhnlich groß erscheinen lasse. Das Zurückbleiben der Tat hinter den [X.] des § 211 StGB werde durch ein Mehr an Verwerflichkeit ausgeglichen, weil der Angeklagte „sich durch nichts und niemanden“ von seinem Vorhaben habe abbringen lassen und die Tötung von [X.]    – und die eines Polizeibeamten – in Kauf genommen habe, um diese als Hindernis bei der Verwirklichung seines Tötungsvorhabens hinsichtlich seiner Ehefrau „aus dem Weg zu räumen“.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB, was das [X.] im Ansatz zutreffend erkannt hat, voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des [X.] außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 1982 – 1 [X.], NJW 1982, 2264, 2265; Urteil vom 3. Dezember 1980– 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258, 259).

Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ein [X.] Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil der [X.]    zu bejahen sein sollte, wird in diesem Zusammenhang aber zu bedenken sein, dass der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Diese Einschränkung gilt indes nicht für Umstände, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren ([X.], Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 [X.], [X.]St 42, 43, 45 f. mwN).

Mutzbauer                           Roggenbuck                          Cierniak

                       [X.]                                 [X.]

Meta

4 StR 262/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Chemnitz, 2. Februar 2015, Az: 1 Ks 210 Js 22327/14

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 4 StR 262/15 (REWIS RS 2015, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3527

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 493/18

2 StR 301/18

4 StR 260/18

4 StR 262/15

5 StR 233/20

4 StR 95/21

AK 49/22

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