Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. XII ZB 264/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5218

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210916BXII[X.]264.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 264/13
vom
21. September
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 27
Zur Anwendung der Härteklausel des §
27 [X.], wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem [X.] durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1.
April 2015

XII
[X.]
701/13

FamRZ
2015, 998 und vom 16.
Dezember 2015

XII
[X.]
450/13

FamRZ
2016, 697).
BGH, Beschluss
vom 21. September 2016 -
XII [X.] 264/13 -
OLG [X.] am

Main

AG [X.] am

Main
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
September
2016 durch [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen
des [X.]s [X.] am Main
vom 22.
April
2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
3.489

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene [X.] heirateten am 1.
März 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3.
Juli 1997 zugestellt.

In der gesetzlichen Ehezeit (§
3 [X.]) vom 1.
März
1968
bis zum 30.
Juni
1997
haben beide Eheleute Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der [X.] und daneben weitere Versorgungsanrechte erwor-ben. Der Antragsteller, der früher als Flugingenieur beschäftigt
war, hat in der Ehezeit zusätzlich ein
Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] ([X.]) und im Wege 1
2
3
-
3
-

einer tarifvertraglichen Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der [X.] erlangt. Die Antragsgegnerin
hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
bei der
Zusatzversorgungskasse ([X.]) für die Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.] und ein [X.] aus einem privaten [X.] bei der [X.] erworben.
Die Ehe der Beteiligten wurde am 16.
Juli 1998 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor die [X.] Versorgungsausgleich aus dem [X.] abgetrennt und im Hinblick auf einen die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betreffenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausgesetzt worden war. Nachdem
das Verfahren zum Versorgungsausgleich zunächst wieder aufgenommen worden war, wurde wegen des bevorstehenden Außer-krafttretens
der seinerzeit geltenden Barwert-Verordnung und wegen laufender
Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung der [X.] der [X.] im Juli 2002 mit Zustim-mung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. [X.] trat der Antragsteller
in den Bezug von [X.] ein. Er beantragte

außer-gerichtlich von einem
Rentensachverständigen beraten

bei der [X.] eine Ab-findung seiner Rente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (§
59 [X.]-S a.F.), was die [X.] zunächst unter Hinweis auf das anhängige [X.]verfahren verweigerte. Nachdem die [X.] längere [X.] keine neuen
Versorgungsauskünfte zum Verfahren erteilt hatte, verfügte der [X.] im Dezember 2004 das [X.], wonach der [X.] den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der [X.]
mitteilte, dass das Verfahren "wegen Nichtbetreibung erledigt" sei.
Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme brachten die beteiligten [X.] das Verfahren im August 2008 erneut zum Ruhen, um eine Entscheidung 4
5
-
4
-

nach dem reformierten [X.] zu ermöglichen. Nach dem Inkrafttreten der [X.] zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 hat das Amtsgericht von den [X.] aktualisierte
Versor-gungsauskünfte eingeholt. Die [X.] hat mitgeteilt, dass das Anrecht des [X.] erloschen sei, weil sie die Mitteilung des Familiengerichts vom [X.] über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, den Versicherungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß durch Kapital-zahlung abzufinden. Im Übrigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.
November 2012 den Versorgungsausgleich entsprechend den
jeweils
von den [X.] unterbreiteten Teilungsvorschlägen
geregelt. Das
von dem
Antragsteller
erworbene
ehezeitliche Anrecht in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der [X.] hat es mit einem Ausgleichswert von 22,9744 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89

Wege interner Teilung hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antrag-stellers bei der [X.] zugunsten der Antragsgegnerin
ein auf den 31.
Mai
1997 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 105.419,57

begründet. Die von der
Antragsgegnerin
in der Ehezeit erworbenen [X.] hat das Amtsgericht ebenfalls intern geteilt, und zwar das [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] mit einem Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87

as Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] mit einem Ausgleichswert von 22,70 Versorgungspunkten (korrespon-dierender Kapitalwert: 10.811,21

und das Anrecht aus der
privaten Renten-versicherung bei der [X.] mit einem Ausgleichswert von 3.539,55

Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eheleute
mit der Beschwerde
gewendet. Mit ihren
Rechtsmitteln
haben sowohl der Antragsteller
als auch die Antragsgegnerin
eine Anwendung der Härteklausel des §
27 6
-
5
-

[X.]
zu ihren Gunsten reklamiert; der Antragsteller
hat zudem die Be-wertung seines betrieblichen Anrechts bei der [X.] beanstandet. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
hat
es die angefochtene Entscheidung wegen der Teilung der von der Antragsgegnerin
erlangten Versorgungsanrech-te abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der von der Antragsgegnerin
erworbenen Anrechte bei der [X.] und bei der [X.] nicht stattfindet; darüber hinaus hat es den Ausgleichs-wert für das von der Antragsgegnerin
erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,5758 Entgeltpunkten
auf 3,0678 Entgeltpunkte herabgesetzt.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrag-stellers, der in erster Linie einen vollständigen Ausschluss des [X.] erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers bei der [X.] und bei der [X.] seien in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang in-tern zu teilen. Soweit der Antragsteller
während einer Beschäftigungslosigkeit
in den Jahren 1995 bis 1997 freiwillige Zahlungen auf seine betriebliche Altersvor-sorge bei der [X.] geleistet habe, seien diese Beiträge ohne weiteres in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie in der Ehezeit geleistet und für [X.]en in der Ehezeit entrichtet worden seien. Der Antragsteller
berufe 7
8
9
10
-
6
-

sich auch zu Unrecht darauf, dass wegen des bereits seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden [X.] eine Kürzung des [X.] müsse. Auch wenn man unterstellte, dass sein Anrecht bei der [X.] kapitalgedeckt finanziert sei, könne der laufende Rentenbezug nicht als ei-ne im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] angesehen werden. Der [X.] müsse daher im Ergebnis zu Lasten der [X.] gehen. Da die Antragsgegnerin
an den bereits geleisteten Rentenzahlungen auch nicht anderweitig

etwa durch Unterhaltszahlungen

profitiert habe, sei auch keine Korrektur über §
27 [X.] veranlasst.

Das vormalige Anrecht des Antragstellers bei der [X.] sei nicht auszu-gleichen, weil es nachträglich durch Auszahlung des [X.] und ein nicht mehr vorhandenes Anrecht einer Teilung nicht mehr zu-gänglich sei. Allerdings sei es für
die Antragsgegnerin
grob unbillig im Sinne des §
27 [X.], wenn die nachträgliche Einwirkung des Antragstellers auf seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der [X.] im Versorgungsaus-gleich keine Berücksichtigung fände. Diese habe sich als ein treuwidriges Fehl-verhalten dargestellt, weil die durch die Empfehlungen des
Rentenberaters
ver-anlasste
Ausübung des satzungsmäßigen Abfindungsrechts und die Auszah-lung des [X.] zielgerichtet während des laufenden [X.] erfolgt seien. Der Antragsteller
habe keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrechts
geltend machen [X.], weil er
der Antragsgegnerin
nicht entgegenhalten könne, den erhaltenen Kapitalbetrag für den Lebensunterhalt seiner neuen Familie und für Investitio-nen in sein Haus in [X.] verwendet zu haben. Ein entscheidender Umstand sei zudem, dass zwischen den beteiligten Eheleuten aufgrund ihres im Jahre 1991 geschlossenen [X.] Gütertrennung vereinbart gewesen sei und der [X.] daher auch nicht güterrechtlich auszugleichen gewesen wäre. 11
-
7
-

Da der Antragsgegnerin
beim Fortbestehen des Versorgungsanrechts bei der [X.] im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert als Barwert in Höhe von 28.356,99

es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin
nicht vorzunehmen. Auf Ba-sis der Kapitalwerte habe insoweit ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin
bei der [X.] und der [X.] erworbenen Anrechte insge-samt zu unterbleiben; der Ausgleichswert des zugunsten des Antragstellers zu übertragenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei anteilig zu kürzen.
Dies sei auch mit Rücksicht auf die Einwendungen des Antragstellers zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unbillig. Es liege keine pha-senverschobene Ehe vor. Der Antragsteller
könne keinen Vertrauensschutz wegen der Mitteilung des [X.]n beim Amtsgericht vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetreibung in [X.] nehmen. Selbst wenn er zum damaligen [X.]punkt tatsächlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sein sollte, hätte es ihm freigestanden, einen Anwalt wegen der bedeutsamen Frage nach der Beendigung des [X.] zu konsultieren. Auch aus der angeblich für den Antragsteller
nachteiligen Vermögensauseinandersetzung der Eheleute könne nichts für die Voraussetzungen des §
27 [X.] hergeleitet werden. Diese Auseinan-dersetzung sei im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt. Es sei für die [X.] des Versorgungsausgleichs daher ohne Bedeutung, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt sei. Gleiches gelte für die Frage, wie sich die jeweiligen Vermögenswerte auf beiden Seiten nach der Aufteilung weiterentwickelt hätten. Der Antragsteller
könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unter Berücksichtigung seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau
auf seine vollständi-gen Alterseinkünfte dringend angewiesen sei. Der insoweit darlegungspflichtige 12
-
8
-

Antragsteller
habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen vorzutragen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Entwick-lung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen unzureichend.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung
im Ergebnis stand.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der [X.], dessen Ausgleichswert das Beschwerdegericht

unter Berücksichtigung ersichtlich an-gemessener Teilungskosten

mit 105.419,57

Allerdings
stehen die diesbezüglichen Erwägungen des [X.] nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der

nach Erlass des angefochte-nen Beschlusses ergangenen

Rechtsprechung des Senats
zur Teilung laufen-der Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.
Februar 2016 -
XII
[X.] 447/13
-
FamRZ 2016, 775 Rn.
42
ff. und vom 24.
August 2016

XII
[X.]
84/13

zur Veröffentli-chung bestimmt). Es ist zwar richtig, dass die
laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren eines betrieblichen Anrechts in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden
tatsächlichen
Veränderungen
im Sinne des §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] darstellen. Ist der Barwert der von dem [X.] erlangten
Versorgung

durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen

bei laufendem Versorgungsbezug seit dem Ende der Ehezeit abgesunken, kann gleichwohl nur noch das geteilt werden, was
im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist, weil der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger ansonsten nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Es ist entgegen der [X.] des [X.] auch nicht zulässig, das dem [X.] verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versor-13
14
15
-
9
-

gungsträger über den Abzug des [X.] und der [X.] mit dem Abzug weiterer [X.] nur deshalb zu belasten, weil er in der [X.] vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
[X.] 447/13
-
FamRZ 2016, 775 Rn.
44, 52).
Es ist indessen
nicht ersichtlich, dass sich die Bewertung des Anrechts
durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Die [X.] hat den Barwert der Versorgung ausweislich ihrer
Auskunft vom 21.
Oktober 2010
in der Weise ermittelt, dass sie
den Jahresbetrag der ehezeitanteiligen
Betriebsrente des Antragstellers (18.192,24

mit einem Barwertfaktor (11,606) vervielfältigt
hat, der in [X.] vom versicherungsmathematischen Lebensalter des Antragstellers im [X.]punkt der Erstellung der Auskunft (70,0 Jahre) bestimmt worden ist. Damit ist bereits dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der versicherungs-mathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller
seit dem Eintritt in die Leistungsphase mit jedem Monat des [X.] laufend abgenommen hat. Im Übrigen hat der Versorgungsträ-ger mitgeteilt, dass die Betriebsrente des Antragstellers im Falle eines [X.]

unter Berücksichtigung der Teilungskosten

unabhängig von der Wahl des Barwertfaktors stets um den
gleichen monatlichen Kürzungsbetrag gemin-dert werden wird, nämlich um
die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils der Betriebsrente.
b) Die Erwägungen des [X.] zur Anwendung von §
27 [X.] lassen keinen
Rechtsfehler erkennen.
[X.]) Nach §
27 [X.] findet ein Versorgungsausgleich ausnahms-weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die 16
17
18
-
10
-

gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzu-weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist ([X.] vom 11.
Dezember 2013

XII
[X.] 253/13

FamRZ 2014, 461 Rn.
13 und vom 19.
September 2012

XII
[X.] 649/11

FamRZ 2013, 106 Rn.
16 mwN).
bb) Es
entspricht dem
Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes

1 Abs.
1 [X.]), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehe-gatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Er-werbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem [X.] der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenver-teilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. [X.]
FamRZ 1984, 653, 654 und [X.], 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16.
Dezember 2015

XII [X.] 450/13

FamRZ 2016, 697
Rn.
14 und vom 16.
Oktober 2013

XII
[X.]
176/12

FamRZ 2014, 105 Rn.
24).
In diesem Zusammenhang
erfüllt die Härteklausel des §
27 [X.] die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung ei-ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen er-möglichen, in denen die schematische Durchführung des [X.] zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Ge-19
20
-
11
-

meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des §
27
[X.] hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirk-lichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen
(Senatsbeschlüsse vom 1.
April 2015

XII
[X.] 701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
17 und vom 16.
Oktober 2013

XII
[X.]
176/12

FamRZ 2014, 105 Rn.
25).
cc) Nach diesen Maßstäben
hat das
Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin
erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche, nachdem der Antragsteller
sein Anrecht bei der [X.] durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des [X.]s dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtli-cher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich ver-einbarten Gütertrennung ausgeschlossen war.
(1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt
im Alter bei [X.] Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. [X.] ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug

wie hier

nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben 21
22
-
12
-

kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und ent-fällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben
(Senatsbeschluss vom 1.
April 2015

XII
[X.] 701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen

insbesondere dem güterrechtlichen

Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. Eine
Störung der [X.] liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im
Zugewinnausgleich
aus Rechtsgründen

etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güter-recht

ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im [X.] rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (vgl. [X.] 2014, 343, 347).

(2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung

entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung

weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer
solchen Konstellation den Wert seines [X.] jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische [X.] des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den [X.] des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichbe-rechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten
des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser
Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungs-ausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. [X.] vom 16.
Dezember 2015

XII
[X.] 450/13

FamRZ 2016, 697
Rn.
16 und vom 1.
April 2015

XII
[X.] 701/13

FamRZ 2015, 998 Rn.
23).

23
-
13
-

Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das
Verlan-gen nach einer ungeschmälerten
Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vor-heriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt
der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, braucht im Streitfall nicht
ent-schieden
zu werden. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller
erworbenen Anrechts
bei der [X.], die sich im Rahmen der nach §
27 [X.] vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten [X.] durch-setzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Vielmehr ist das Gegenteil der
Fall.
Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung und in [X.] nicht zu beanstandender Weise zu der [X.] gelangt, dass die Kapitalisierung des bei der [X.] bestehenden Ren-tenanrechts zielgerichtet
zu dem Zweck erfolgte, eine Teilhabe der Antragsgeg-nerin
an diesem
Anrecht
über den Versorgungsausgleich
auszuschließen.
Schon weil
der Antragsteller
nach den getroffenen Feststellungen die Kapitalab-findung bei der [X.] bereits im Jahr 2003 beantragt hat, kann dieser Würdigung durch das
Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, dass das Verfahren über den Versorgungs-ausgleich im Hinblick
auf die Mitteilung des [X.]n vom Dezember 2004 über die angebliche Erledigung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens aus Sicht des Antragstellers abgeschlossen gewesen sei.
dd)
In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts
gebietet grund-sätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten [X.] eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich
der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der be-züglich der Gegenanrechte [X.] eines Zuwachses an [X.] nicht dringend bedarf
und dass der
bezüglich der Gegenanrechte [X.]pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen 24
25
-
14
-

ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1.
April 2015 -
XII [X.] 701/13 -
FamRZ 2015, 998 Rn. 24).
Auch bei einer Entziehung von [X.] ist allerdings von einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen
der
Gegenanrechte dann abzusehen, wenn hierdurch ein Ausgleichsergebnis her-beigeführt würde, das in umgekehrter Richtung selbst
gemäß
§
27 [X.] zugunsten des bezüglich
der Gegenanrechte ausgleichsberechtigten Ehegatten korrigiert werden müsste. Oder anders gewendet: Eine Beschränkung des Ver-sorgungsausgleichs bezüglich der
Gegenanrechte kommt auch mit dem Ziel der Wiederherstellung der
Halbteilung nicht in Betracht, wenn und soweit die sche-matische Halbteilung aller Versorgungsanrechte unter Einbeziehung des entzo-genen Versorgungsanrechts ihrerseits
zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von §
27 [X.] geführt hätte.
Auch insoweit
begegnen die Erwägungen des [X.] kei-nen rechtlichen Bedenken.

(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der soge-nannten phasenverschobenen Ehe vor. Von einer phasenverschobenen
Ehe wird
im Falle eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten unter anderem dann gesprochen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an [X.], den der
lebensjüngere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, nicht auf dessen höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern darauf beruht, dass sein bereits im Rentenbezug stehender lebensälte-rer Ehegatte wegen seines Alters

und damit nicht ehebedingt

im letzten Teil der Ehezeit keine Versorgungsanrechte mehr hinzuerworben hat (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
565). In diesen Fällen kann der Ausgleich von solchen [X.], die der
lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit
erworben hat, im Zusammenhang mit einer 26
27
28
-
15
-

langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig
im Sinne von §
27
[X.] sein
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Februar 2013

XII
[X.] 527/12

FamRZ 2013, 690 Rn.
16 und vom 11.
September 2007

XII
[X.] 107/04

FamRZ 2007, 1964 Rn.
14 mwN).
So liegen
die
Dinge
hier aber offensichtlich nicht. Selbst wenn der le-bensältere Antragsteller
nach dem Antritt seines unbezahlten Übergangsur-laubs am 1. August 1993 bis zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1997 geringere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin
erworben haben sollte, würde sich dies im Versorgungsausgleich allenfalls zu Lasten der Antragsgeg-nerin
auswirken.
(2)
Ohne Erfolg richtet sich die Rechtsbeschwerde schließlich
gegen die Beurteilung des [X.], dass der Versorgungsausgleich
nicht zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwi-schen den Eheleuten führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine [X.] voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt [X.] Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. [X.] vom 15.
April 2015

XII
[X.] 252/14

FamRZ 2015, 1004 Rn.
11 und vom 8.
April 2015

XII
[X.] 428/12

FamRZ 2015, 1001 Rn.
21 mwN). Ohne Rechts-fehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der insoweit fest-stellungsbelastete Antragsteller
das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt
und nachgewiesen hat.
29
30
-
16
-

(a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden
dem Antrag-steller
nach Aktenlage

selbst unter Berücksichtigung der vom [X.] vorgenommenen Modifikationen beim Ausgleich der von der Antragsgeg-nerin
erworbenen Anrechte

aus seiner
gesetzlichen
Rente und
seiner Be-triebsrente voraussichtlich Bruttoalterseinkünfte in einer monatlichen
Höhe von deutlich mehr als 2.000

. Bei diesen Einkommensverhältnissen kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und dem vom Antragsteller
geltend gemachten

allerdings bestrittenen
und nicht nachgewiesenen

krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht festgestellt werden, dass der angemessene oder gar der notwendige Unterhalt des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet
wäre.

Bei dieser Betrachtung kommt es auf einen
möglichen Unterhaltsbedarf der
neuen Ehefrau
des seit dem [X.] in kinderloser Ehe wiederverheirate-ten Antragstellers nicht an. Allerdings hat der Senat in ständiger
Rechtspre-chung die
Anwendung der Härteklausel des §
27 [X.] beim schuldrecht-lichen Versorgungsausgleich (früher: §
1587
h BGB)
schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen an-gemessene Bedarf des [X.] und der weiteren mit dem [X.]berechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
Februar
2011

XII
[X.] 133/08

FamRZ 2011, 706 Rn.
65 und vom 5.
November 2008

XII
[X.] 217/04

FamRZ 2009, 205 Rn.
33 mwN). Ob diese von unterhaltsrechtlichen Elementen geprägten Grund-sätze auch auf Fälle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Wert-ausgleich
bei der Scheidung)
anwendbar sind, in denen über den [X.] vorab rechtskräftig entschieden worden ist und der zwischenzeitlich wiederverheiratete [X.] im [X.]punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits [X.] bezieht (vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
27 [X.] Rn.
25),
braucht im 31
32
-
17
-

vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vorrangig (§
1609 Nr.
2 BGB)
sein dürfte, ist die wesentlich lebensjüngere neue Ehefrau des [X.] in einem erwerbsfähigen Alter und kann deshalb grundsätzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts verwiesen werden.
(b) Auch die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten rechtferti-gen keine andere Beurteilung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Be-schwerdegericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nur [X.] und unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht abgehandelt habe, greift nicht durch. Der Antragsteller
hat zwar behauptet, dass er überschuldet sei. [X.] ist sein diesbezüglicher Vortrag sowohl zu seinen [X.] als auch zu seinen Schulden teilweise lückenhaft und nicht belegt. Der An-tragsteller
ist unstreitig Eigentümer eines selbstgenutzten
Hausgrundstücks in [X.], zweier
vermieteter Eigentumswohnungen in [X.] und W.-N.
sowie
ver-schiedener Immobilien in [X.]. Er
hat für sein
Hausgrundstück in [X.]
einen Wert von 180.000

für seine
Wohnung in [X.]
einen Wert von 50.000

be-hauptet; seine
Immobilien in [X.] seien angeblich "wertlos". Zum Wert der Wohnung in W.-N.
hat der Antragsteller
nichts vorgetragen. Auch die von dem Antragsteller
behaupteten und von der Antragsgegnerin
bestrittenen Gesamt-verbindlichkeiten von 280.000

jedenfalls in dieser Höhe

weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Im Übrigen gehen sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung ersichtlich davon aus, dass ein etwaiges Vermögensgefälle zwischen den [X.]n zum jetzigen [X.]punkt zumindest zu einem Teil auch auf unangepassten wirtschaftlichen Dispositionen des Antragstellers mit den Mitteln beruht, die ihm aus der Veräußerung der drei gemeinsamen Immobilien in der [X.] und in 33
-
18
-

Deutschland im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung und aus der Kapitalisierung des Rentenanrechts bei der [X.] zugeflossen sind.
ee) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] die im Rahmen des
§
27 [X.] zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgun-gen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich der
Kapi-talwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt. Eine
Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen
zu sonstigen wertbildenden
Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte
zu
treffen und diese mit in die Betrachtung einzubezie-hen
(vgl. §
47 Abs.
6 [X.]), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte

34
-
19
-

für einen von dem korrespondierenden
Kapitalwert der miteinander vergliche-nen
Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbe-schluss vom 16.
Dezember 2015

XII
[X.] 450/13

FamRZ 2016, 697
Rn.
19
ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an.

Dose
Klinkhammer
Schilling

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 30.11.2012 -
403 F 3350/10 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 22.04.2013 -
5 UF 8/13 -

Meta

XII ZB 264/13

21.09.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. XII ZB 264/13 (REWIS RS 2016, 5218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 264/13

XII ZB 450/13

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