Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. XII ZB 428/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12979

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 27
a)
Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner-
bzw. [X.] (§
101 Abs.
3 Satz
1 SGB
VI aF, §
57 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf §
27 [X.]
gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im [X.] an [X.] vom 13.
Februar 2013
XII
[X.]
527/12

FamRZ 2013, 690 und vom 11.
Dezember 2013
XII
[X.]
253/13
mRZ 2014, 461).
b)
Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwen-dung des §
27 [X.] wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts
vor-behaltlich sonstiger Härtegründe
egelmäßig
nicht gerechtfertigt.
[X.], Beschluss vom 8. April 2015 -
XII [X.] 428/12 -
[X.] Berlin

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
April 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 19.
Zivilsenats

[X.] für Familiensachen

des [X.]s in Berlin
vom 21.
Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.].
Beschwerdewert:
3.608

Gründe:
I.
Der 1971 geborene Antragsteller und die
1973 geborene [X.] haben am 6.
August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Schei-dungsantrag wurde am 25.
Mai 2010 zugestellt.
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas-
und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit
im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin
war
vor der Eheschließung als Krankenschwester
in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie
an
einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verren-tung wegen Invalidität
mit Wirkung zum 1.
Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011
bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu
2 ([X.]) in Höhe von brutto 1.231,85

1
2
-
3
-

Betriebsrente von der Beteiligten zu
3 ([X.]) in Höhe von brutto 370,79

Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung beträgt das gesamte [X.] der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
August 2005 bis zum 30.
April 2010

3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin
in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen
sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren-den Kapitalwert von 18.768,85

Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ([X.]klassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei ei-nem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80

Der Ehe-mann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Renten-
versicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgelt-
punkte (Ost) belaufen. Ihre [X.] betragen 0,6107 Entgeltpunkte
und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30

Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den [X.] erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgeg-nerin, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das [X.] die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend [X.], dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-tes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem 3
4
-
4
-

korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41

r-gehende Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.],
mit der sie
weiterhin einen vollständigen Ausschluss des [X.] erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung
in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist,
hat den Versorgungsausgleich gemäß
§
27 [X.] ge-ringfügig

wegen eines Teils
der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin

her-abgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten
die frühe-ren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso ge-kannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach §
27 [X.] jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf-5
6
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8
9
-
5
-

ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der An-tragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführ-ten Ermittlungen
wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim [X.] gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der [X.]-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz uner-hebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähig-keitsrente versicherungstechnisch zu einer

gegenüber dem planmäßigen [X.] der Versicherung

deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapi-tals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41

5,80

Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhö-hung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argu-ment der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des [X.] ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der An-tragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und wei-terhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem
Wegfall des sogenannten [X.] verbundene Änderung des bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach §
27 [X.] anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des [X.] dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für
einen Zeitraum von mehr als 25
Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren--
6
-

tenzahlungen hinzunehmen hätte,
was bei einer Verzinsung von 2
% und einem gleichbleibenden monatlichen
Kürzungsbetrag von 22,41

italbetrag von mindestens 8.800

.
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der [X.] gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge
zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkom-men verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.

2.
Gemäß
§
27 [X.] findet der Versorgungsausgleich ausnahms-weise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des [X.], nämlich eine dauerhaft gleichwertige
Teilhabe beider [X.] an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen [X.] zu ge-währen, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur-teilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen 10
11
12
13
-
7
-

ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist ([X.] vom 19.
September 2012

XII
[X.]
649/11
FamRZ 2013, 106 Rn.
16 und vom 30.
März 2011

XII
[X.]
54/09

FamRZ 2011, 877 Rn.
11 mwN). Auf der Grundlage dieses
eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs
lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine
Fehler zu
Lasten
der Antragsgegnerin erkennen.
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
a) Die Anwendung des §
27 [X.] ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der [X.] in der

voraussichtlich noch langen

Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte
Rentner-
bzw. [X.] vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts-zustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus §
101 Abs.
3 Satz
1 SGB
VI aF und für die [X.]-Betriebsrente aus §
1 Abs.
3 [X.] iVm §
57 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF (vgl. dazu [X.] Urteil vom 28.
September 1994

IV
ZR
208/93

NJW 1995, 657
f.) ergeben hätte.
aa) Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaf-fung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den [X.] hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach §
27 [X.] anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom [X.] grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen-de Gesetzesänderung anzusehen ist
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13.
Februar 14
15
16
-
8
-

2013

XII
[X.]
527/12
FamRZ 2013, 690 Rn.
20 und vom 11.
Dezember 2013

XII
[X.]
253/13

FamRZ 2014, 461 Rn.
17).
[X.]) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner-
bzw. [X.] die Kürzung der Versorgung bei dem [X.] vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den
[X.] nieder. Dies beruht jedoch auf der dem [X.] zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständi-gung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der [X.] eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen ([X.] FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der lau-fenden Versorgung deshalb eine Härte für den
von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem
auf sofortigen und endgültigen [X.] gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der [X.] hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass [X.] im [X.] keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten
ermöglichen, sondern

vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe

grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem [X.] und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. [X.]sbeschluss
vom 14.
Februar 2007

XII
[X.]
68/03

FamRZ
2007, 627, 629 mwN).
Ohne das Vorliegen dieser
weiteren Voraussetzungen lässt
der
Wegfall des früheren Rentner-
bzw. [X.] nach §
101 Abs.
3 Satz
1 SGB
VI aF, §
57 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF für sich genommen nicht den
Schluss
darauf
zu, dass die schematische Durchführung des [X.] bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des §
27 [X.] 17
18
-
9
-

grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu [X.] FamRZ 2015, 389,
390
f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung
rechtfertigt daher für sich genommen eine auf §
27 [X.] gestützte Korrektur des [X.]
zu Lasten des [X.] nicht (vgl. auch
Wick Der [X.] 3.
Aufl. Rn.
558; [X.] FamRZ 2015, 475, 476).
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der
[X.]sentscheidung
vom 25.
April
2007 herleiten. In dieser zu §
1587
c Nr.
1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Se-natsbeschluss vom 25.
April 2007

XII
[X.]
206/06

FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der [X.] abgelehnt, die
Belastung eines bereits im Rentenalter stehen-den [X.] mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des [X.]s zu nehmen und zur Begründung

und dies auch nur er-gänzend

darauf hingewiesen, dass der [X.], dem im konkreten Fall das [X.] nach §
101 Abs.
3 Satz
1 SGB
VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge
in der priva-ten Krankenversicherung bilden könne.
Diese
Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die
sofortige Kürzung einer laufenden [X.] aufseiten des [X.] ohne weiteres über [X.] kor-rigiert werden könne, wenn dem [X.] das [X.] nicht zugutekommt und der [X.] aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen
kann.
b)
Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde
un-ter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten
führen.
19
20
-
10
-

aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] klar abzusehen ist, dass
zum einen
der auf Grundlage einer Vorsor-gevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes
Einkommen
bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen
der
insgesamt ausgleichspflichtige Ehe-gatte
auf die ehezeitlich
erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung sei-nes
Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt [X.]sbeschlüsse vom 24.
April 2013

XII
[X.]
172/08

FamRZ 2013, 1200 Rn.
21 und vom 5.
Novem-ber 2008

XII
[X.]
53/06

FamRZ 2009, 303 Rn.
36 mwN). Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor.
[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] wird der
vollstän-dige
Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte
für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71

und
ihre [X.]-Rente um brutto 22,41

. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nach-haltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch [X.] in Höhe von
rund 1.350

verbleiben würden. Nach den Feststellungen des [X.] ist eine Wiederher-stellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des ge-setzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer
Altersrente als Folgerente mindestens
das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§
88 Abs.
1 Satz
2 SGB
VI, §
40 [X.]-Satzung).

21
22
-
11
-

cc) Demgegenüber lässt sich

wie das Beschwerdegericht zutreffend
er-kannt hat

keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der [X.] seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität
auch ohne den Zu-erwerb von [X.] im Versorgungsausgleich ohne weiteres [X.] kann.
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versor-gungsbegründenden
Erwerbstätigkeit kann
zu Lasten der ausgleichsberechtig-ten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet wer-den ([X.]sbeschlüsse vom 13.
Januar 1999

XII
[X.]
148/95

FamRZ 1999, 499, 500
und vom 9.
Mai 1990

XII
[X.]
58/89

FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf
die
Anwendung des §
27 [X.] nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den [X.] in eine Benachteiligung des [X.] umschlagen kann
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 24.
April 2013

XII
[X.]
172/08

FamRZ 2013, 1200 Rn.
24 und vom 14.
Februar 2007

XII
[X.]
68/03
mRZ 2007, 627, 629).
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu
1 ([X.]) auf seinem [X.] insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Ent-geltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30.
April 2010 gel-tenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe
von (lediglich) 364,95

tspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfä-higkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahl-reiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm
gelingen wird, im Laufe seines
weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsal-ters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, 23
24
25
-
12
-

das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. [X.] ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu
sei-nem
Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst [X.] gewesenen
Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen
nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage
des
insgesamt ausgleichsberechtigten Ehe-gatten
selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig
hinter der Versorgung des
ausgleichspflichtigen Ehegatten
zurückbleibt, ist
eine Anwendung des §
27 [X.] regelmäßig nicht ge-rechtfertigt
(vgl. auch [X.]sbeschluss vom 14.
Februar 2007

XII
[X.]
68/03

FamRZ
2007, 627, 629).

4. [X.] ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von §
27 [X.], wenn der [X.] über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehe-zeit von dem [X.] erworbenen
Anrechts wegen der Besonder-heiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeiti-gen Invalidität erhöht hat.
a) Allerdings hat der [X.] in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens)
auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn
ein ausgleichspflichti-ger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch
beamtenrechtliche Zurech-nungszeiten (vgl. §
13 Abs.
1 [X.]) erhöhte
Versorgung bezieht und der
[X.] durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht
eine im Verhältnis zum [X.] unverhältnismäßig hohe Altersversor-gung erlangen würde
(vgl. zuletzt [X.]sbeschlüsse vom 13.
Januar 1999

XII
[X.]
148/95

FamRZ 1999, 499, 500
und vom 2.
Dezember 1998 26
27
-
13
-

XII
[X.]
43/96

FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend [X.]sbeschluss [X.]Z 82, 66, 80 =
FamRZ 1982, 36, 41).
b) Diese Rechtsprechung ist indessen

wie das Beschwerdegericht [X.] erkannt hat

nicht anwendbar, wenn und soweit der [X.] eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten ren-tenrechtlichen
Zurechnungszeiten

59 SGB
VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der [X.] bei Fortdauer der [X.] des [X.] zu beanspruchen hätte ([X.]sbe-schluss vom 2.
Dezember 1987

IVb
[X.]
34/86

FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eingeholten ergänzen-den Auskünfte der [X.].
28
-
14
-

c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der [X.] bei der [X.] ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den

geringfügig niedrigeren

Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortset-zung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen er-geben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
141 F 9231/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 -
19 UF 147/11 -

29

Meta

XII ZB 428/12

08.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. XII ZB 428/12 (REWIS RS 2015, 12979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12979

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