Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. IX ZB 109/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16073

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217BIXZB108.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
108/16
[X.]/16
vom

7. Februar 2017

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am
7. Februar 2017
beschlossen:

Die Verfahren [X.] und [X.]/16 werden zur [X.] Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse
der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2016 und vom 20.
Oktober 2016 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Okto-ber 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsmittel des [X.] sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbe-schwerde allgemein vorsieht (§
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO), noch die [X.]
-

3

-
schwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2
ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet

anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

[X.]

Pape

Grupp Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
4 C 11/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
83 [X.]/16 -

2

Meta

IX ZB 109/16

07.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. IX ZB 109/16 (REWIS RS 2017, 16073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16073

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