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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217BIXZB108.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
108/16
[X.]/16
vom
7. Februar 2017
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring
am
7. Februar 2017
beschlossen:
Die Verfahren [X.] und [X.]/16 werden zur [X.] Entscheidung verbunden.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse
der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2016 und vom 20.
Oktober 2016 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2016 und vom 20. Okto-ber 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsmittel des [X.] sind nicht statthaft, weil weder das Gesetz gegen die angefochtenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Rechtsbe-schwerde allgemein vorsieht (§
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO), noch die [X.]
-
3
-
schwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2
ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
[X.]
Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
4 C 11/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
83 [X.]/16 -
2
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. IX ZB 109/16 (REWIS RS 2017, 16073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16073
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