Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 129/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3931

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[X.] vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2006 im gesamten [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 Das [X.] hat die wegen der drei Taten verhängten Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das [X.], worauf der 2 - 3 - Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, au-ßer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des [X.] in minder schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne der vorgenannten Vor-schrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.], nach dessen Auffassung "die Intensität der sexuellen Übergriffe noch nicht als besonders schwer zu bewerten ist", zur Annahme jeweils minder schwerer Fälle gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwä-gungen nur Strafmilderungsgründe angeführt hat und gewichtige Strafschär-fungsgründe auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu [X.] sind. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das [X.], hätte es die Einzelstrafen dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des [X.] für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrah-men entnommen, geringere Strafen verhängt hätte, denn die Höhe der ver-hängten [X.] richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus. - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. 3 [X.] Ernemann Sost-Scheible

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4 StR 129/07

08.05.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. 4 StR 129/07 (REWIS RS 2007, 3931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3931

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