Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

1. Oktober 2013

[X.]öhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 631, 280 Abs. 1, §§ 823 Abs. 1, 830 Abs.1, § 254 Abs. 2 Satz 1

a)
Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von [X.]itumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem [X.]rand kommt.

b)
Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des [X.] auf eine besondere [X.]randgefahr.

[X.], Urteil vom 1. Oktober 2013 -
VI [X.] -
[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Oktober
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
[X.], Pauge, [X.] und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revisionen der [X.]eklagten zu
1 bis 3 gegen das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2012 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevisionen
der [X.] wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die [X.]erufungen der [X.]eklagten zu
1 bis 3 gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2010 werden insgesamt zu-rückgewiesen.
Die [X.]eklagten zu
1 bis 3 haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] zu 1 und 2 nehmen die [X.]eklagten auf Schadensersatz wegen eines [X.]randschadens in Anspruch.
Die Klägerin zu
1 ist der Feuerversicherer der Klägerin zu
2, deren Fabrik bei einem [X.]randschaden
erheblich beschädigt wurde.
1
2
-

3

-

Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des von der Klägerin zu 2 als Lagerhalle benutzten Flachdachgebäudes, welches teilweise schadhaft war, saniert
werden. Hierzu beauftragte die Klägerin zu
2 die ehemalige [X.]eklagte zu
4, deren Zimmerleute die Holzkonstruktion teilweise erneuern sollten. An-schließend sollten die Dachdecker der [X.]eklagten zu
1 im Auftrag der Klägerin zu 2 neue [X.]itumenbahnen verlegen. Diese wurden nach [X.] und Fi-xierung mit einem Kaltklebestreifen an der [X.] mittels eines [X.] bis zum Schmelzen des [X.]itumens erhitzt und durch Andrücken verbunden. [X.] Tätigkeiten verrichteten die [X.]eklagten zu
2 und 3, wobei der [X.]eklagte zu
3, ein Mitarbeiter einer von der [X.]eklagten zu
1 beauftragten Subunternehmerin, den Nahtbrenner führte und der [X.]eklagte zu
2, ein Mitarbeiter der [X.]eklagten zu
1, das erhitzte [X.]itumen mit dem Fuß festtrat. Die Arbeiten erfolgten ab-schnittsweise, nachdem die Zimmerleute dort,
wo es notwendig war, die [X.] ausgebessert hatten. Am 30.
August 2002 kam es während der Dacharbeiten zu einem [X.]rand, der auf das Nachbargebäude
übergriff und die-ses mit den
darin befindlichen Einrichtungen und Vorräten
stark beschädigte. Die Klägerin zu
1, die der Klägerin zu
2 im Rahmen des bestehenden [X.] den entstandenen Schaden ersetzt hat, hat aus
übergegan-genem bzw. abgetretenem
Recht von den [X.]eklagten zu
1 bis 4 Schadensersatz verlangt, die Klägerin zu
2 in Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts.
Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der [X.]eklagten zu
4 durch Teil-urteil abgewiesen und im Übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten zu
1 bis 3 hat das [X.]erufungsgericht un-ter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landge-richts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der [X.]eklagten zu
1 bis 3 zu einem Anteil von 50
% für
gerechtfertigt erklärt. Mit den
vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revisionen
verfolgen die [X.]eklagten zu
1 bis 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit ihren
Anschluss-3
4
-

4

-

revisionen
erstreben die [X.] eine Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils, soweit das [X.]erufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgericht ist der Auffassung, das klageabweisende Teilurteil des [X.]s hinsichtlich der [X.]eklagten zu
4 habe zwar wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen nach §
301 Abs.
1 ZPO nicht ergehen [X.]. Gleichwohl sieht es
sich jedoch nicht veranlasst, das landgerichtliche Urteil gemäß §
538
Abs.
2 Satz 1 Nr.
7 ZPO aus diesem Grunde aufzuheben, weil das inzwischen rechtskräftige Teilurteil gegenüber der [X.]eklagten zu
4 die [X.] zu
1 bis 3 nicht beschwere.
In der Sache hält das [X.]erufungsgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt, wobei nach seiner [X.] allerdings -
im Gegensatz zum [X.]
-
ein Mitverschulden auf [X.] zu einem Anteil von 50
% gegeben
sei. Die Klägerin zu
2 habe gegen die
[X.]eklagte zu
1 dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§
631, 280 Abs.
1, §
249 [X.], der -
soweit die Klägerin zu
1 den Schaden reguliert habe
-
gemäß §
67 Abs.
1 [X.] bzw. aufgrund einer rechtsge-schäftlichen Abtretung gemäß §
398 [X.] auf diese übergegangen sei. Gegen die [X.]eklagten zu
2 und 3 hätten die [X.] einen Schadensersatzan-spruch aus §
823 Abs.
1 [X.], die Klägerin zu
1 i.V.m. §
67 Abs.
1 [X.] Im vorliegenden Fall stehe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass die Ursache des Schadens allein aus dem Verantwortungsbereich der [X.]
zu 1 bis 3
stamme, so dass aufgrund der vorhandenen Schädigungen des Eigentums der Klägerin zu
2 auf eine kausale Pflichtverletzung durch die [X.]eklagten geschlossen werden könne. Der
[X.]rand sei in zeitlichem und [X.]
-

5

-

chem Zusammenhang mit den feuergefährlichen Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 als Erfüllungsgehilfen der [X.]eklagten zu
1 entstanden. Konkrete Anhalts-punkte für einen elektrotechnischen Defekt als [X.]randursache seien weder [X.] noch ersichtlich. Entsprechendes gelte auch für eine [X.]randursache aus dem Verantwortungsbereich der ehemaligen [X.]eklagten zu
4 durch [X.]
beim Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge, was der gerichtli-che Sachverständige für absolut
unwahrscheinlich gehalten habe. Aufgrund dieser Umstände könne im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass eine objektive Pflichtverletzung der [X.]eklagten zu
1 bis 3 für den [X.]randschaden am Eigentum der Klägerin zu
2 ursächlich geworden sei. Der [X.]eklagten zu
1 sei es nicht gelungen, die daraus nach §
280 Abs.
1 Satz
2 [X.] folgende Verschul-densvermutung zu entkräften, wobei sie sich auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, der
[X.]eklagten zu
2 und 3, entlasten müsse. Vielmehr wäre die [X.]eklagte zu
1 verpflichtet gewesen, das Dach und seine Umgebung vor [X.] der feuergefährlichen Arbeiten auf risikoerhöhende Gegebenheiten zu un-tersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer [X.]randgefahr zu ergreifen. Hätte die [X.]eklagte zu
1 die ihr solchermaßen oblie-gende Sorgfalt eingehalten, hätte sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Auch die [X.]eklagten zu
2 und 3, welche die feuergefährli-chen Arbeiten durchgeführt hätten, hätten erkennen können und müssen, dass das unter der Holzverschalung liegende papierkaschierte Dämmmaterial leicht entzündbar gewesen sei,
und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Hätten die [X.]eklagten
zu
2 und 3 die ihnen obliegende Sorgfalt einge-halten, hätten auch sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Entgegen der Auffassung des [X.]s sei auf Seiten der [X.] allerdings ein Mitverschulden von 50
% zu berücksichtigen. Die Klägerin zu
2 habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die [X.]eklagten nicht über die ihr bekannte Dämmung des Flachdachs mit Material einer leicht ent--

6

-

flammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen [X.]randgefahr in Kenntnis gesetzt habe. Selbst wenn die Klägerin zu
2 keinerlei Kenntnis von der konkret vorhandenen Dämmung gehabt habe, könne sie dies nicht entlasten, weil sie sich umfassende Kenntnis vom Untergrund der [X.] hätte verschaffen müssen, bevor sie erheblich gefahrenträchtige Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Dass die vorgenommenen Dachausbesse-rungsarbeiten gefahrenträchtig gewesen seien, ergebe sich bereits aus der be-auftragten Ausbesserung eines über 30 Jahre alten Holzständerwerks, auf das mit Hilfe von Flämmarbeiten unmittelbar [X.]itumenbahnen aufgebracht werden sollten. Dabei komme
es nicht darauf an, ob das Gebäude bauordnungsrecht-lich genehmigt gewesen sei. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der [X.] [X.] zum angrenzenden Gebäude. Gerade weil die Klägerin zu
2 das Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe, habe sie sich nicht einfach auf die ursprünglich im Jahre 1969 erteilte Genehmigung zu-rückziehen dürfen, sondern hätte
sich
vor [X.]eauftragung der feuergefährlichen Arbeiten zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen [X.]randschutzes veranlasst
sehen müssen. Die Versäumnisse beider Parteien einerseits im [X.] der gefahrenträchtigen Arbeiten bzw. andererseits bei Durchführung der-selben, rechtfertigten die Annahme eines jeweils hälftigen Verschuldensanteils.

II.
Das [X.]erufungsurteil hält den Angriffen der Revisionen
stand.
Die An-schlussrevisionen der [X.] haben Erfolg.
6
-

7

-

A) Zu den
Revisionen der [X.]eklagten:
1. Entgegen der Auffassung der Revisionen
unterliegt das [X.]erufungsur-teil nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das erstinstanzliche Teilurteil, mit dem das [X.] die Klage gegen die [X.]eklagte zu
4 abgewiesen hat, unzu-lässig gewesen wäre.
a) Zwar darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entschei-dung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhän-gig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender
Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht, was auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen gilt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30.
November 2012
-
V
ZR 245/11, [X.], 1009
Rn.
9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
301 Rn.
7;
jeweils mwN). Ob im Streitfall die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse
bestand, kann letztlich offen bleiben.
b) Die Mängel eines an sich unzulässigen Teilurteils können nämlich ge-heilt werden, wenn das Teilurteil rechtskräftig geworden ist. Auch ein unzulässi-ges Teilurteil kann in volle Rechtskraft erwachsen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Ja-nuar 1996 -
V
ZR 246/94, [X.]Z 131, 376, 381
f.). Durch den Erlass des [X.] gegen einen Streitgenossen ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlass des Teilurteils so zueinander stehen, als wä-ren von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 1977 -
VI
ZR 82/76, NJW 1977, 1152).
c) So liegt der Fall hier. Nach der Rechtskraft des klageabweisenden
Teilurteils gegen die [X.]eklagte zu
4 kommt es auf die Möglichkeit einer [X.] der Entscheidungen im Streitfall nicht mehr an. Die [X.]eklagten zu
1 bis 3 sind auch -
wie das [X.]erufungsgericht mit Recht angenommen hat
-
durch dieses Teilurteil nicht beschwert, sondern können ihren Standpunkt, dass
7
8
9
10
11
-

8

-

nicht sie sondern
die Mitarbeiter der [X.]eklagten zu
4 den [X.]rand durch [X.]
beim Durchtrennen eines Nagels
infolge von Arbeiten
mit einer Handkreis-säge verursacht haben, ungehindert weiterverfolgen.
2. Das [X.]erufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Klägerin zu
2 aus eigenem Recht und die
Klägerin zu
1 aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der Klägerin zu
2
gemäß §
823 Abs.
1, §§
631, 280 Abs.
1, §
249 [X.], die Klägerin zu
1 jeweils i.V.m. §
67 Abs.
1 [X.] bzw.
§
398 [X.],
gegen die [X.]eklagten zu
1 bis 3 dem Grunde nach einen
Schadensersatzanspruch wegen des [X.]randschadens vom 30.
August 2002 ha-ben.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionen
ist das [X.]erufungsgericht rechts-fehlerfrei
zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] im Wege des [X.] bewiesen haben, dass die [X.]eklagten zu
2 und
3, deren [X.] sich die [X.]eklagte zu 1 zurechnen lassen muss,
den [X.]rand verursacht haben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung greift der [X.]eweis des ersten [X.]s bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein [X.] Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von [X.]randursachen in [X.]etracht kommen kann
(vgl. Senatsurteile vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, [X.], 750; vom 18.
Oktober 1983
-
VI
ZR 55/82, [X.], 63, 64; vom 19.
Januar 2010 -
VI
ZR 33/09, [X.], 392
Rn. 8; [X.], Urteile vom 9.
November 1977 -
IV
ZR 160/76, [X.], 74, 75; vom 28.
Februar 1980 -
VII
ZR 104/79, [X.], 532; vom 12.
Mai 1993 -
IV
ZR 120/92, [X.], 1351, vom 6.
März 1991 -
IV
ZR 82/90, [X.], 460, 461; [X.], [X.], 138
f.; [X.], 12
13
14
-

9

-

VersR 2000, 55, 56
f.; [X.], [X.], 1420, 1421; [X.], [X.] 2008, 736
f. und [X.], VersR 2009,
254, 255).
Dieser Schluss setzt eine Typizität des [X.] voraus, was in diesem [X.] allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig [X.] muss, dass die Wahrscheinlichkeit
eines
solchen Falles
sehr groß ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Januar 2010 -
VI ZR 33/09, aaO mwN).
[X.]) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in den Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährdeten Gegenstand in einer extrem [X.] Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in [X.] unmittelbarer zeitlicher Folge ein [X.]rand ausgebrochen ist,
und dass [X.] Anhaltspunkte für eine andere [X.]randursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch [X.], Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den [X.] entkräften (Senatsurteil vom 19.
Januar 2010 -
VI ZR 33/09, aaO Rn.
14). Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen
und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des [X.] für das Eingreifen der Grundsätze über den
Anscheinsbeweis
nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt wer-den (vgl. Senatsurteil vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, [X.], 750, 751). Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach allgemeinen [X.]eweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensab-lauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die [X.] Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (vgl.
Senatsurteile vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, aaO; vom 18.
Oktober 1983 -
VI
ZR 55/82, aaO; [X.],
aaO).
15
-

10

-

[X.]) Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsge-richts haben die für die [X.]eklagte zu
1 tätigen [X.]eklagten zu
2 und 3
am [X.] auf dem Dach des [X.] der Klägerin zu
2 auf einer Holzkonstruktion
liegende
[X.]itumenbahnen mittels eines [X.] mit offener Flamme ver-schweißt. Solche Heißklebearbeiten bei der Verlegung von [X.] sind nach der Lebenserfahrung typischerweise geeignet, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1980 -
VII
ZR 104/79, aaO; [X.],
aaO; [X.], [X.], 164, 165). Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts befand
sich unter der
Holzkon-struktion
eine
papierkaschierte Dämmung, die leicht entflammbar war, wodurch sich ein [X.]rand rasend schnell ausbreiten konnte, wozu auch die gute [X.]elüftung des [X.] beitrug. Das [X.]erufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der [X.]rand nur
fünf Minuten nach Wiederaufnahme der Flämmarbeiten durch die [X.]eklagten zu
2 und 3 bemerkt wurde. Schließlich
hat das [X.]erufungsgericht auch rechtsfehlerfrei den räumlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 und der Entstehung des [X.] bejaht.
Das [X.] hat sich diesbezüglich in tatrichterlicher Würdigung seine Über-zeugung auf
der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen [X.]
im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gebildet, dessen Gutachten es nach §
411a ZPO verwerten durfte. Danach lag die [X.]randausbruchstel-le
entsprechend
den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern im Stoßbereich der vierten und fünften [X.]ahn, wo sich eine größere Zerstörungsrate gezeigt habe. Die Holzverschalung sei oberseitig erkennbar mit angeschmolzenem [X.]itumen beschmiert gewesen, was auf eine erhöhte Wärmewirkung zurückzuführen sei. Der Lokalisierung
dieser [X.]randausgangsstelle habe sich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angeschlossen.
An dieser Stelle sei durch den Gutachter [X.]
festgestellt worden, dass vier Lagen neue [X.]itumenbahnen übereinanderlappten, so dass zum Schweißen ein größe-16
-

11

-

rer Energieaufwand mit
entsprechend höherer
Hitzewirkung notwendig gewor-den sei. Es habe sich dabei um den Arbeitsbereich der Dachdecker, nicht [X.] um denjenigen der Zimmerleute,
gehandelt. Gut zu erkennen sei auf den Lichtbildern des Gutachtens [X.], dass der Arbeitsbereich der Zimmerer von der [X.] deutlich entfernt gelegen habe. In der Nähe der [X.] seien keine neuen Schalbretter zu erkennen. Nach dem Gutach-ten des Gerichtssachverständigen L.
seien im [X.]ereich der Zimmererarbeiten keine [X.]randspuren feststellbar.
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind im Zusammenhang mit dieser [X.]eweiswürdigung keine Verfahrensfehler erkennbar. Dass die [X.]randwache S.
entsprechend den [X.]ehauptungen der [X.]eklagten [X.] in einem anderen [X.]ereich bemerkt haben will und zudem "gleichzeitig, nämlich innerhalb von Sekunden", auch an der angrenzenden aufsteigenden Giebel-wand des [X.] Rauch aus der Fassade aufgestiegen sein soll, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen [X.]randherd
in der Fassade statt auf dem Flachdach
zu. Dies hat das [X.]erufungsgericht sachverständig [X.] aus den Grundregeln der Thermik gefolgert. Ob der [X.] [X.].
in seiner zusammenfassenden [X.]eurteilung in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei unmöglich, die genaue [X.]randursache zu ermitteln, ist -
abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um qualifizierten Parteivortrag der [X.]eklagtenseite handelt
-
unerheblich, denn im Zusammenhang mit dem [X.]sbeweis ist es gerade nicht erforderlich, den konkreten Kausalverlauf zu klären. Schließlich vermögen auch die allgemeinen Ausführungen der Revisio-nen, der Arbeitsbereich der Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 sei mit demjenigen der [X.]eklagten zu
2 und 3 "praktisch identisch" gewesen, weil die [X.]eteiligten "Hand in Hand" gearbeitet hätten, so dass die Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 unmittelbar zuvor stets in demselben [X.]ereich gearbeitet hätten wie die [X.] zu
2 und 3, keine abweichende [X.]eurteilung zu rechtfertigen. Denn nach den 17
-

12

-

verfahrensfehlerfreien Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war dies an der [X.] gerade nicht der Fall.
ee) Da nach den das Revisionsgericht insoweit bindenden Feststellun-gen des [X.]erufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 an der [X.] nicht gearbeitet haben, trägt bereits diese Tatsache die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass eine Verursachung des [X.] durch Funkenflug beim Durchtrennen eines Nagels mit der Hand-kreissäge nicht verursacht worden sein kann. Deshalb gehen die Angriffe der Revisionen
gegen die den Ausschluss dieser Alternative betreffenden [X.] ins Leere. Abgesehen davon ist aber auch
entgegen der [X.] der Revisionen

im Zusammenhang mit der weitergehenden tatrichterli-chen Würdigung des [X.]erufungsgerichts kein Rechtsfehler erkennbar. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen -
denen das [X.] insoweit folgt
-
erreichen Funken, die bei dem Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge entstehen, nicht die erforderliche Zündtempera-tur, um Papier in [X.]rand zu setzen. Denn die Funken kühlten sich aufgrund der Umgebungstemperatur wieder ab. Nur wenn längere [X.] auf einem Nagel ge-sägt werde und hierdurch eine sehr hohe Reibung erzeugt werde, würde dadurch eine relativ
hohe Temperatur erreicht, die grundsätzlich geeignet wäre, die Kaschierung des Dämmmaterials in [X.]rand zu setzen. Diesen Vorgang indes habe der gerichtliche Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn über längere [X.] auf einem Nagel herumgesägt wird, durch [X.] ein [X.]rand verursacht werden kann, hinderte das [X.]erufungsgericht im Rah-men des §
286 ZPO nicht daran, sich eine gegenteilige Überzeugung zu bilden, zumal sich die [X.] nach den getroffenen Feststellungen nicht im [X.]ereich der Zimmererarbeiten befand.
18
-

13

-

ff) Das [X.]erufungsgericht hat auch rechts-
bzw. verfahrensfehlerfrei als al-ternative [X.] einen elektrotechnischen Defekt ausge-schlossen. Der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher be-zeichneten elektrischen Leitungen genügt dabei nicht. Es müssen vielmehr konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen [X.] nahelegen (vgl. [X.], aaO). Eine entsprechende Möglichkeit hat das [X.]e-rufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverstän-digen L.
jedoch verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen. Dieser hat unter den [X.] eine [X.]randausbreitung ausgehend von der Fassade in das Flachdach nach den Regeln der Thermik nicht für denkbar erachtet, weil ein [X.]rand aufgrund der Regeln der Thermik grundsätzlich von unten nach oben und nicht umgekehrt entstehe. Das [X.]erufungsgericht hat es unter Zugrundele-gung der Zeugenaussagen, des [X.]ildmaterials sowie der Ausführungen des Ge-richtssachverständigen L.
für einleuchtend erachtet, dass sich der [X.]rand infolge der vorhandenen Hohlräume und der Zugluft durch eine "Kaminwirkung" vom Flachdach schnell auch in den [X.]ereich der Fassade habe ausbreiten können.
b) Den
Revisionen
kann auch nicht in der Auffassung beigetreten wer-den, der vom [X.]erufungsgericht zu Lasten der [X.]eklagten angenommene [X.]sbeweis sei jedenfalls
erschüttert.

aa) Soweit die Revisionen meinen, die [X.]eklagten hätten die Vermutung des [X.]erufungsgerichts, das Feuer rühre von einem brennenden [X.]itumentropfen her, durch die
unter [X.]eweis gestellte
[X.]ehauptung widerlegen können, dass es weder Zwischenräume in der Holzverschalung, durch die ein Tropfen auf die papierkaschierte Dämmung hätte fallen können, noch brennende [X.]itumentrop-fen gegeben habe, geht dieser Angriff bereits deshalb ins Leere, weil das [X.] mit Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des zugunsten der Klägerseite eingreifenden Anscheinsbeweises die genaue Ursache gerade 19
20
21
-

14

-

nicht aufgeklärt werden muss. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die -
nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts naheliegende
-
Vermutung zutrifft, dass das Feuer durch
einem brennenden [X.]itumentropfen verursacht worden ist oder durch andere Umstände, etwa eine Zündung von brennbarem Material durch die Flamme des [X.] oder den vor der Flamme liegenden Heißgasstrom (vgl. [X.], aaO).
[X.]) Soweit schließlich die Revisionen meinen, der Anscheinsbeweis sei auch dadurch erschüttert, dass die Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 gerade nicht feuergefährlich gewesen seien, weil das Dämmmaterial nicht leicht
ent-flammbar gewesen sei, setzen
sie
sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts und begeben
sich damit auf das ihr ver-schlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne relevante
Verfahrens-fehler aufzuzeigen.
Von einer näheren [X.]egründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
[X.]) Des Weiteren kann der Auffassung der Revisionen, dass die Grund-sätze des Anscheinsbeweises wegen einer [X.]eweisvereitelung durch die
Kläge-rin zu
2 nicht zur Anwendung kommen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt wer-den. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht den Sachvortrag der [X.]eklagten als zu wenig konkret erachtet. Soweit die Revisionen
darauf hinweisen,
der [X.] [X.].
habe in seinem Gutachten ausgeführt, ihm sei durch die Firmenleitung der Klägerin zu
2 am 3.
September 2002 "eine Tatbestandsauf-nahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers"
untersagt worden, vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen. Denn das [X.]erufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass sich aus der Akte Gegenteiliges
ergibt und
hierzu ausgeführt, aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei ersichtlich, dass ein
Vertreter der Haftpflichtversicherung der [X.]eklagten zu
1, für die der Sach-verständige [X.].
gutachterlich tätig geworden sei, am 2.
September 2002 vor Ort 22
23
-

15

-

gewesen sei. Dies hätten die [X.] unwidersprochen vorgetragen. Auch sei der [X.]eklagte zu
3 am 3.
September 2002 persönlich vor Ort gewesen. Aus der vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Korrespondenz des damaligen Vertreters der Klägerin zu
1 mit dem
Haftpflichtversicherer
der [X.]eklagten zu
1 lasse sich ebenso ersehen, dass die Klägerin zu
1 diese Versicherung bereits am 2.
September 2002 zur Schadensbesichtigung eingeladen habe, und dass am 12.
September 2002 ein weiteres Gespräch hätte stattfinden sollen, auch unter [X.]eteiligung der Sachverständigen. Unter diesen Umständen
war die in [X.]ezug genommene Äußerung des Sachverständigen [X.]. nicht hinreichend sub-stantiiert, da bereits nicht ersichtlich ist, was mit einer "Tatbestandsaufnahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers"
gemeint sein soll. Eine
Ver-nehmung des Zeugen [X.].
wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis
gewe-sen, zu dessen Erhebung das [X.]erufungsgericht nicht verpflichtet war.
c) Die Revisionen nehmen
zwar hin, dass das [X.]erufungsgericht hinsicht-lich des Verschuldens der [X.]eklagten zu
1, die für die [X.]eklagten zu
2 und 3 als ihre Erfüllungsgehilfen insoweit einstehen muss, die Vermutung des §
280 Abs.
1 Satz
2
[X.] herangezogen hat. Sie meinen
jedoch, an den insoweit bei unaufklärbarer Ursache für den Schuldner möglichen Entlastungsbeweis, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet
hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
No-vember 1989
-
X
ZR 116/88, NJW-RR 1990, 446, 447; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
280 Rn.
40), habe das [X.]erufungsgericht zu hohe Anforderun-gen gestellt. Dies trifft indes nicht zu. Das [X.]erufungsgericht hat sich in tatrich-terlicher Würdigung im Rahmen der Abwägung der Möglichkeiten
einer von der [X.]eklagten zu
1 verschuldeten oder nicht verschuldeten [X.]randentstehung die Überzeugung gebildet, dass unter den besonderen Umständen des [X.] bei der bestehenden erhöhten
[X.]randgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe brennbarer Stoffe erforderlich gewesen wären, was der [X.]eklagten zu
1 und ihren Mitarbeitern erkennbar [X.]
-

16

-

wesen sei. Da das [X.]erufungsgericht
insbesondere auf die
hier nach den [X.] Gegebenheiten besonders hohe
[X.]randgefahr abstellt, ist es im Ergebnis auch ohne [X.]elang, ob das [X.]erufungsgericht zu Unrecht die [X.] "Verwendung von Flüssiggas" ([X.]) statt der [X.] "Dachdeckerarbeiten" ([X.] 203) herangezogen hat. Dass die [X.] beim Arbeiten mit [X.] in der Nähe besonders [X.] Stoffe alle Sicherheitsvorkehrungen treffen mussten, um einen [X.]rand zu verhindern, ist ein allgemeiner Grundsatz, der unabhängig von Unfallverhü-tungsvorschriften zu beachten ist. Das [X.]erufungsgericht stellt im Rahmen s[X.] [X.]eweiswürdigung in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass der [X.]rand an einer Stelle entstanden ist, an der vier Lagen [X.]itumenbahnen ver-schweißt worden sind, wozu naturgemäß ein größerer Energieaufwand mit [X.] größeren Hitzeeinwirkung erforderlich gewesen sei, was zusätzliche Si-cherheitsmaßnahmen, etwa durch Unterlegung von nicht brennbarem Abdeck-material oder ein Arbeiten mit Heißluft oder mit einem kleineren Handbrenner,
erfordert hätte. Dass das [X.]erufungsgericht unter diesen Umständen eine Nicht-beachtung der erforderlichen Sorgfalt und ein damit einhergehendes Verschul-den angenommen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
d) Das [X.]erufungsgericht ist -
entgegen der Auffassung der Revisionen
-
mit Recht von einer Mithaftung des [X.]eklagten zu
2 ausgegangen, weil dieser bei dem Verschweißen der [X.]itumenbahnen mit dem [X.]eklagten zu
3 "Hand in Hand" zusammengewirkt habe. Soweit die Revision meint, eine Zurechnung gemäß §
830 Abs.
1 Satz
2 [X.] scheide aus, weil der [X.]eklagte zu
3 den [X.] geführt und der [X.]eklagte zu
2 lediglich das verflüssigte [X.]itumen festgetre-ten habe, was zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung "offenkundig"
nicht geeignet gewesen sei, greift dies zu kurz. Denn das [X.]erufungsgericht stellt [X.] darauf ab, dass die ohne hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in feu-ergefährdeter Umgebung durchgeführten Schweißarbeiten der [X.]eklagten zu 2
25
-

17

-

und 3
einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, der sich nicht in selbständige Tätigkeiten aufspalten lässt.
Darüber
hinaus
ist die Auffassung der Revisionen, der [X.]eitrag des [X.]eklagten zu 2 sei "offenkundig"
zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung nicht geeignet gewesen, nicht durch hinreichenden Sachvortrag belegt, der die Möglichkeit ausschließt, dass gerade das [X.]etreten der Nahtstelle durch den [X.]eklagten zu 2 der Flamme, dem Heiß-gasstrom oder brennendem [X.]itumen einen
Weg durch die darunter liegende Holzverschalung eröffnet haben könnte.

[X.]) Zu den Anschlussrevisionen
der [X.]:
Die zulässigen
Anschlussrevisionen
der [X.] haben
Erfolg.
Der Klägerin zu 2 kann -
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts
-
kein Mit-verschulden an der Entstehung des [X.]randschadens zur Last gelegt werden.
1. Das [X.]erufungsgericht hat der Klägerin zu
2 ein Mitverschulden in [X.] von 50
%
angerechnet, weil diese die [X.]eklagten zum einen nicht darüber informiert habe, dass das in [X.]rand geratene Dach mit einer leicht entflammba-ren Papierkaschierung gedämmt gewesen sei
und deshalb eine besondere [X.]randgefahr bestanden habe und zum anderen, weil sie
nicht darauf hingewie-sen habe, dass das angrenzende [X.] über keine [X.] verfügt
habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Anschlussrevisionen
ha-ben Erfolg.
2. Zwar kommt
ein Mitverschulden auch dann in [X.]etracht, wenn
sich das Verschulden des Geschädigten auf die Unterlassung beschränkt, den Schuld-ner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu ma-chen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste

254 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
26
27
28
29
-

18

-

a) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war den [X.]eklagten aber aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches eine erhöhte [X.]randgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes bekannt. Deshalb konnte der vom [X.]erufungsgericht vermisste Hinweis seitens der Klägerin zu 2 auf diesen
Umstand keinen [X.] im Sinne des §
254 Abs.
2 Satz 1
[X.] begründen.
b) Auch der unterlassene Hinweis auf
die
zum Nachbargebäude hin feh-lende [X.] vermag keinen Mitverschuldensvorwurf zu rechtfertigen.
Denn eine Warnpflicht im Sinne des §
254 Abs.
2 Satz 1 [X.] besteht nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers gleich gut oder besser waren als die des Geschädigten (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1952
-
II
ZR
56/52,
VersR 1953, 14, 15).
aa) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist nichts dafür er-sichtlich, dass die Klägerin
zu 2
insoweit über einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die
[X.]eklagten. Das [X.] geht nicht davon aus, dass der Klägerin zu 2 das Fehlen einer [X.] bekannt
war. Es
meint lediglich, diese
habe sich in Anbetracht der
Umstände zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen [X.]randschutzes veranlasst sehen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
[X.]) Das [X.]erufungsgericht nimmt -
im Ansatz zutreffend
-
an, dass für die sichere Ausführung der Dachdeckerarbeiten grundsätzlich der Fachbetrieb [X.] die ausführenden Handwerker verantwortlich sind.
Soweit in diesem [X.] eine Pflicht zur Überprüfung des bestehenden [X.]randschutzes bestand, traf diese mithin die [X.]eklagten. Sie konnten das Vorhandensein einer 30
31
32
33
-

19

-

[X.] zum Nachbargebäude ebenso gut
überprüfen wie die Klägerin zu
2.
3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der erkennende Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entschei-den und -
soweit das [X.]erufungsgericht zum Nachteil der [X.] entschie-den hat
-
das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2010 -
4 O 452/05 -

[X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
I-21 [X.]/10 -

34

Meta

VI ZR 409/12

01.10.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12 (REWIS RS 2013, 2327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 409/12 (Bundesgerichtshof)

Dachdeckerhaftung: Heißklebearbeiten in feuergefährdeter Umgebung; Anscheinsbeweis; Mitverschulden des Geschädigten


XI ZR 490/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 171/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 395/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 299/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 409/12

VI ZR 33/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.