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[X.]UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
1. Oktober 2013
[X.]öhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 631, 280 Abs. 1, §§ 823 Abs. 1, 830 Abs.1, § 254 Abs. 2 Satz 1
a)
Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von [X.]itumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem [X.]rand kommt.
b)
Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des [X.] auf eine besondere [X.]randgefahr.
[X.], Urteil vom 1. Oktober 2013 -
VI [X.] -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Oktober
2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
[X.], Pauge, [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revisionen der [X.]eklagten zu
1 bis 3 gegen das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2012 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevisionen
der [X.] wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die [X.]erufungen der [X.]eklagten zu
1 bis 3 gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2010 werden insgesamt zu-rückgewiesen.
Die [X.]eklagten zu
1 bis 3 haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.] zu 1 und 2 nehmen die [X.]eklagten auf Schadensersatz wegen eines [X.]randschadens in Anspruch.
Die Klägerin zu
1 ist der Feuerversicherer der Klägerin zu
2, deren Fabrik bei einem [X.]randschaden
erheblich beschädigt wurde.
1
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3
-
Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des von der Klägerin zu 2 als Lagerhalle benutzten Flachdachgebäudes, welches teilweise schadhaft war, saniert
werden. Hierzu beauftragte die Klägerin zu
2 die ehemalige [X.]eklagte zu
4, deren Zimmerleute die Holzkonstruktion teilweise erneuern sollten. An-schließend sollten die Dachdecker der [X.]eklagten zu
1 im Auftrag der Klägerin zu 2 neue [X.]itumenbahnen verlegen. Diese wurden nach [X.] und Fi-xierung mit einem Kaltklebestreifen an der [X.] mittels eines [X.] bis zum Schmelzen des [X.]itumens erhitzt und durch Andrücken verbunden. [X.] Tätigkeiten verrichteten die [X.]eklagten zu
2 und 3, wobei der [X.]eklagte zu
3, ein Mitarbeiter einer von der [X.]eklagten zu
1 beauftragten Subunternehmerin, den Nahtbrenner führte und der [X.]eklagte zu
2, ein Mitarbeiter der [X.]eklagten zu
1, das erhitzte [X.]itumen mit dem Fuß festtrat. Die Arbeiten erfolgten ab-schnittsweise, nachdem die Zimmerleute dort,
wo es notwendig war, die [X.] ausgebessert hatten. Am 30.
August 2002 kam es während der Dacharbeiten zu einem [X.]rand, der auf das Nachbargebäude
übergriff und die-ses mit den
darin befindlichen Einrichtungen und Vorräten
stark beschädigte. Die Klägerin zu
1, die der Klägerin zu
2 im Rahmen des bestehenden [X.] den entstandenen Schaden ersetzt hat, hat aus
übergegan-genem bzw. abgetretenem
Recht von den [X.]eklagten zu
1 bis 4 Schadensersatz verlangt, die Klägerin zu
2 in Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts.
Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der [X.]eklagten zu
4 durch Teil-urteil abgewiesen und im Übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten zu
1 bis 3 hat das [X.]erufungsgericht un-ter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landge-richts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der [X.]eklagten zu
1 bis 3 zu einem Anteil von 50
% für
gerechtfertigt erklärt. Mit den
vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revisionen
verfolgen die [X.]eklagten zu
1 bis 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit ihren
Anschluss-3
4
-
4
-
revisionen
erstreben die [X.] eine Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils, soweit das [X.]erufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.]erufungsgericht ist der Auffassung, das klageabweisende Teilurteil des [X.]s hinsichtlich der [X.]eklagten zu
4 habe zwar wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen nach §
301 Abs.
1 ZPO nicht ergehen [X.]. Gleichwohl sieht es
sich jedoch nicht veranlasst, das landgerichtliche Urteil gemäß §
538
Abs.
2 Satz 1 Nr.
7 ZPO aus diesem Grunde aufzuheben, weil das inzwischen rechtskräftige Teilurteil gegenüber der [X.]eklagten zu
4 die [X.] zu
1 bis 3 nicht beschwere.
In der Sache hält das [X.]erufungsgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt, wobei nach seiner [X.] allerdings -
im Gegensatz zum [X.]
-
ein Mitverschulden auf [X.] zu einem Anteil von 50
% gegeben
sei. Die Klägerin zu
2 habe gegen die
[X.]eklagte zu
1 dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§
631, 280 Abs.
1, §
249 [X.], der -
soweit die Klägerin zu
1 den Schaden reguliert habe
-
gemäß §
67 Abs.
1 [X.] bzw. aufgrund einer rechtsge-schäftlichen Abtretung gemäß §
398 [X.] auf diese übergegangen sei. Gegen die [X.]eklagten zu
2 und 3 hätten die [X.] einen Schadensersatzan-spruch aus §
823 Abs.
1 [X.], die Klägerin zu
1 i.V.m. §
67 Abs.
1 [X.] Im vorliegenden Fall stehe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass die Ursache des Schadens allein aus dem Verantwortungsbereich der [X.]
zu 1 bis 3
stamme, so dass aufgrund der vorhandenen Schädigungen des Eigentums der Klägerin zu
2 auf eine kausale Pflichtverletzung durch die [X.]eklagten geschlossen werden könne. Der
[X.]rand sei in zeitlichem und [X.]
-
5
-
chem Zusammenhang mit den feuergefährlichen Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 als Erfüllungsgehilfen der [X.]eklagten zu
1 entstanden. Konkrete Anhalts-punkte für einen elektrotechnischen Defekt als [X.]randursache seien weder [X.] noch ersichtlich. Entsprechendes gelte auch für eine [X.]randursache aus dem Verantwortungsbereich der ehemaligen [X.]eklagten zu
4 durch [X.]
beim Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge, was der gerichtli-che Sachverständige für absolut
unwahrscheinlich gehalten habe. Aufgrund dieser Umstände könne im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass eine objektive Pflichtverletzung der [X.]eklagten zu
1 bis 3 für den [X.]randschaden am Eigentum der Klägerin zu
2 ursächlich geworden sei. Der [X.]eklagten zu
1 sei es nicht gelungen, die daraus nach §
280 Abs.
1 Satz
2 [X.] folgende Verschul-densvermutung zu entkräften, wobei sie sich auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, der
[X.]eklagten zu
2 und 3, entlasten müsse. Vielmehr wäre die [X.]eklagte zu
1 verpflichtet gewesen, das Dach und seine Umgebung vor [X.] der feuergefährlichen Arbeiten auf risikoerhöhende Gegebenheiten zu un-tersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer [X.]randgefahr zu ergreifen. Hätte die [X.]eklagte zu
1 die ihr solchermaßen oblie-gende Sorgfalt eingehalten, hätte sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Auch die [X.]eklagten zu
2 und 3, welche die feuergefährli-chen Arbeiten durchgeführt hätten, hätten erkennen können und müssen, dass das unter der Holzverschalung liegende papierkaschierte Dämmmaterial leicht entzündbar gewesen sei,
und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Hätten die [X.]eklagten
zu
2 und 3 die ihnen obliegende Sorgfalt einge-halten, hätten auch sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Entgegen der Auffassung des [X.]s sei auf Seiten der [X.] allerdings ein Mitverschulden von 50
% zu berücksichtigen. Die Klägerin zu
2 habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die [X.]eklagten nicht über die ihr bekannte Dämmung des Flachdachs mit Material einer leicht ent--
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flammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen [X.]randgefahr in Kenntnis gesetzt habe. Selbst wenn die Klägerin zu
2 keinerlei Kenntnis von der konkret vorhandenen Dämmung gehabt habe, könne sie dies nicht entlasten, weil sie sich umfassende Kenntnis vom Untergrund der [X.] hätte verschaffen müssen, bevor sie erheblich gefahrenträchtige Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Dass die vorgenommenen Dachausbesse-rungsarbeiten gefahrenträchtig gewesen seien, ergebe sich bereits aus der be-auftragten Ausbesserung eines über 30 Jahre alten Holzständerwerks, auf das mit Hilfe von Flämmarbeiten unmittelbar [X.]itumenbahnen aufgebracht werden sollten. Dabei komme
es nicht darauf an, ob das Gebäude bauordnungsrecht-lich genehmigt gewesen sei. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der [X.] [X.] zum angrenzenden Gebäude. Gerade weil die Klägerin zu
2 das Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe, habe sie sich nicht einfach auf die ursprünglich im Jahre 1969 erteilte Genehmigung zu-rückziehen dürfen, sondern hätte
sich
vor [X.]eauftragung der feuergefährlichen Arbeiten zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen [X.]randschutzes veranlasst
sehen müssen. Die Versäumnisse beider Parteien einerseits im [X.] der gefahrenträchtigen Arbeiten bzw. andererseits bei Durchführung der-selben, rechtfertigten die Annahme eines jeweils hälftigen Verschuldensanteils.
II.
Das [X.]erufungsurteil hält den Angriffen der Revisionen
stand.
Die An-schlussrevisionen der [X.] haben Erfolg.
6
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7
-
A) Zu den
Revisionen der [X.]eklagten:
1. Entgegen der Auffassung der Revisionen
unterliegt das [X.]erufungsur-teil nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das erstinstanzliche Teilurteil, mit dem das [X.] die Klage gegen die [X.]eklagte zu
4 abgewiesen hat, unzu-lässig gewesen wäre.
a) Zwar darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entschei-dung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhän-gig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender
Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht, was auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen gilt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30.
November 2012
-
V
ZR 245/11, [X.], 1009
Rn.
9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
301 Rn.
7;
jeweils mwN). Ob im Streitfall die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse
bestand, kann letztlich offen bleiben.
b) Die Mängel eines an sich unzulässigen Teilurteils können nämlich ge-heilt werden, wenn das Teilurteil rechtskräftig geworden ist. Auch ein unzulässi-ges Teilurteil kann in volle Rechtskraft erwachsen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Ja-nuar 1996 -
V
ZR 246/94, [X.]Z 131, 376, 381
f.). Durch den Erlass des [X.] gegen einen Streitgenossen ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlass des Teilurteils so zueinander stehen, als wä-ren von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 1977 -
VI
ZR 82/76, NJW 1977, 1152).
c) So liegt der Fall hier. Nach der Rechtskraft des klageabweisenden
Teilurteils gegen die [X.]eklagte zu
4 kommt es auf die Möglichkeit einer [X.] der Entscheidungen im Streitfall nicht mehr an. Die [X.]eklagten zu
1 bis 3 sind auch -
wie das [X.]erufungsgericht mit Recht angenommen hat
-
durch dieses Teilurteil nicht beschwert, sondern können ihren Standpunkt, dass
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nicht sie sondern
die Mitarbeiter der [X.]eklagten zu
4 den [X.]rand durch [X.]
beim Durchtrennen eines Nagels
infolge von Arbeiten
mit einer Handkreis-säge verursacht haben, ungehindert weiterverfolgen.
2. Das [X.]erufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Klägerin zu
2 aus eigenem Recht und die
Klägerin zu
1 aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der Klägerin zu
2
gemäß §
823 Abs.
1, §§
631, 280 Abs.
1, §
249 [X.], die Klägerin zu
1 jeweils i.V.m. §
67 Abs.
1 [X.] bzw.
§
398 [X.],
gegen die [X.]eklagten zu
1 bis 3 dem Grunde nach einen
Schadensersatzanspruch wegen des [X.]randschadens vom 30.
August 2002 ha-ben.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionen
ist das [X.]erufungsgericht rechts-fehlerfrei
zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] im Wege des [X.] bewiesen haben, dass die [X.]eklagten zu
2 und
3, deren [X.] sich die [X.]eklagte zu 1 zurechnen lassen muss,
den [X.]rand verursacht haben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung greift der [X.]eweis des ersten [X.]s bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein [X.] Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von [X.]randursachen in [X.]etracht kommen kann
(vgl. Senatsurteile vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, [X.], 750; vom 18.
Oktober 1983
-
VI
ZR 55/82, [X.], 63, 64; vom 19.
Januar 2010 -
VI
ZR 33/09, [X.], 392
Rn. 8; [X.], Urteile vom 9.
November 1977 -
IV
ZR 160/76, [X.], 74, 75; vom 28.
Februar 1980 -
VII
ZR 104/79, [X.], 532; vom 12.
Mai 1993 -
IV
ZR 120/92, [X.], 1351, vom 6.
März 1991 -
IV
ZR 82/90, [X.], 460, 461; [X.], [X.], 138
f.; [X.], 12
13
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9
-
VersR 2000, 55, 56
f.; [X.], [X.], 1420, 1421; [X.], [X.] 2008, 736
f. und [X.], VersR 2009,
254, 255).
Dieser Schluss setzt eine Typizität des [X.] voraus, was in diesem [X.] allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig [X.] muss, dass die Wahrscheinlichkeit
eines
solchen Falles
sehr groß ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Januar 2010 -
VI ZR 33/09, aaO mwN).
[X.]) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in den Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährdeten Gegenstand in einer extrem [X.] Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in [X.] unmittelbarer zeitlicher Folge ein [X.]rand ausgebrochen ist,
und dass [X.] Anhaltspunkte für eine andere [X.]randursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch [X.], Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den [X.] entkräften (Senatsurteil vom 19.
Januar 2010 -
VI ZR 33/09, aaO Rn.
14). Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen
und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des [X.] für das Eingreifen der Grundsätze über den
Anscheinsbeweis
nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt wer-den (vgl. Senatsurteil vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, [X.], 750, 751). Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach allgemeinen [X.]eweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensab-lauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die [X.] Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (vgl.
Senatsurteile vom 29.
Januar 1974 -
VI
ZR 53/71, aaO; vom 18.
Oktober 1983 -
VI
ZR 55/82, aaO; [X.],
aaO).
15
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-
[X.]) Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsge-richts haben die für die [X.]eklagte zu
1 tätigen [X.]eklagten zu
2 und 3
am [X.] auf dem Dach des [X.] der Klägerin zu
2 auf einer Holzkonstruktion
liegende
[X.]itumenbahnen mittels eines [X.] mit offener Flamme ver-schweißt. Solche Heißklebearbeiten bei der Verlegung von [X.] sind nach der Lebenserfahrung typischerweise geeignet, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1980 -
VII
ZR 104/79, aaO; [X.],
aaO; [X.], [X.], 164, 165). Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts befand
sich unter der
Holzkon-struktion
eine
papierkaschierte Dämmung, die leicht entflammbar war, wodurch sich ein [X.]rand rasend schnell ausbreiten konnte, wozu auch die gute [X.]elüftung des [X.] beitrug. Das [X.]erufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der [X.]rand nur
fünf Minuten nach Wiederaufnahme der Flämmarbeiten durch die [X.]eklagten zu
2 und 3 bemerkt wurde. Schließlich
hat das [X.]erufungsgericht auch rechtsfehlerfrei den räumlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 und der Entstehung des [X.] bejaht.
Das [X.] hat sich diesbezüglich in tatrichterlicher Würdigung seine Über-zeugung auf
der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen [X.]
im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gebildet, dessen Gutachten es nach §
411a ZPO verwerten durfte. Danach lag die [X.]randausbruchstel-le
entsprechend
den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern im Stoßbereich der vierten und fünften [X.]ahn, wo sich eine größere Zerstörungsrate gezeigt habe. Die Holzverschalung sei oberseitig erkennbar mit angeschmolzenem [X.]itumen beschmiert gewesen, was auf eine erhöhte Wärmewirkung zurückzuführen sei. Der Lokalisierung
dieser [X.]randausgangsstelle habe sich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angeschlossen.
An dieser Stelle sei durch den Gutachter [X.]
festgestellt worden, dass vier Lagen neue [X.]itumenbahnen übereinanderlappten, so dass zum Schweißen ein größe-16
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rer Energieaufwand mit
entsprechend höherer
Hitzewirkung notwendig gewor-den sei. Es habe sich dabei um den Arbeitsbereich der Dachdecker, nicht [X.] um denjenigen der Zimmerleute,
gehandelt. Gut zu erkennen sei auf den Lichtbildern des Gutachtens [X.], dass der Arbeitsbereich der Zimmerer von der [X.] deutlich entfernt gelegen habe. In der Nähe der [X.] seien keine neuen Schalbretter zu erkennen. Nach dem Gutach-ten des Gerichtssachverständigen L.
seien im [X.]ereich der Zimmererarbeiten keine [X.]randspuren feststellbar.
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind im Zusammenhang mit dieser [X.]eweiswürdigung keine Verfahrensfehler erkennbar. Dass die [X.]randwache S.
entsprechend den [X.]ehauptungen der [X.]eklagten [X.] in einem anderen [X.]ereich bemerkt haben will und zudem "gleichzeitig, nämlich innerhalb von Sekunden", auch an der angrenzenden aufsteigenden Giebel-wand des [X.] Rauch aus der Fassade aufgestiegen sein soll, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen [X.]randherd
in der Fassade statt auf dem Flachdach
zu. Dies hat das [X.]erufungsgericht sachverständig [X.] aus den Grundregeln der Thermik gefolgert. Ob der [X.] [X.].
in seiner zusammenfassenden [X.]eurteilung in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei unmöglich, die genaue [X.]randursache zu ermitteln, ist -
abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um qualifizierten Parteivortrag der [X.]eklagtenseite handelt
-
unerheblich, denn im Zusammenhang mit dem [X.]sbeweis ist es gerade nicht erforderlich, den konkreten Kausalverlauf zu klären. Schließlich vermögen auch die allgemeinen Ausführungen der Revisio-nen, der Arbeitsbereich der Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 sei mit demjenigen der [X.]eklagten zu
2 und 3 "praktisch identisch" gewesen, weil die [X.]eteiligten "Hand in Hand" gearbeitet hätten, so dass die Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 unmittelbar zuvor stets in demselben [X.]ereich gearbeitet hätten wie die [X.] zu
2 und 3, keine abweichende [X.]eurteilung zu rechtfertigen. Denn nach den 17
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12
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verfahrensfehlerfreien Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war dies an der [X.] gerade nicht der Fall.
ee) Da nach den das Revisionsgericht insoweit bindenden Feststellun-gen des [X.]erufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Zimmerleute der [X.]eklagten zu
4 an der [X.] nicht gearbeitet haben, trägt bereits diese Tatsache die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass eine Verursachung des [X.] durch Funkenflug beim Durchtrennen eines Nagels mit der Hand-kreissäge nicht verursacht worden sein kann. Deshalb gehen die Angriffe der Revisionen
gegen die den Ausschluss dieser Alternative betreffenden [X.] ins Leere. Abgesehen davon ist aber auch
entgegen der [X.] der Revisionen
im Zusammenhang mit der weitergehenden tatrichterli-chen Würdigung des [X.]erufungsgerichts kein Rechtsfehler erkennbar. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen -
denen das [X.] insoweit folgt
-
erreichen Funken, die bei dem Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge entstehen, nicht die erforderliche Zündtempera-tur, um Papier in [X.]rand zu setzen. Denn die Funken kühlten sich aufgrund der Umgebungstemperatur wieder ab. Nur wenn längere [X.] auf einem Nagel ge-sägt werde und hierdurch eine sehr hohe Reibung erzeugt werde, würde dadurch eine relativ
hohe Temperatur erreicht, die grundsätzlich geeignet wäre, die Kaschierung des Dämmmaterials in [X.]rand zu setzen. Diesen Vorgang indes habe der gerichtliche Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn über längere [X.] auf einem Nagel herumgesägt wird, durch [X.] ein [X.]rand verursacht werden kann, hinderte das [X.]erufungsgericht im Rah-men des §
286 ZPO nicht daran, sich eine gegenteilige Überzeugung zu bilden, zumal sich die [X.] nach den getroffenen Feststellungen nicht im [X.]ereich der Zimmererarbeiten befand.
18
-
13
-
ff) Das [X.]erufungsgericht hat auch rechts-
bzw. verfahrensfehlerfrei als al-ternative [X.] einen elektrotechnischen Defekt ausge-schlossen. Der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher be-zeichneten elektrischen Leitungen genügt dabei nicht. Es müssen vielmehr konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen [X.] nahelegen (vgl. [X.], aaO). Eine entsprechende Möglichkeit hat das [X.]e-rufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverstän-digen L.
jedoch verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen. Dieser hat unter den [X.] eine [X.]randausbreitung ausgehend von der Fassade in das Flachdach nach den Regeln der Thermik nicht für denkbar erachtet, weil ein [X.]rand aufgrund der Regeln der Thermik grundsätzlich von unten nach oben und nicht umgekehrt entstehe. Das [X.]erufungsgericht hat es unter Zugrundele-gung der Zeugenaussagen, des [X.]ildmaterials sowie der Ausführungen des Ge-richtssachverständigen L.
für einleuchtend erachtet, dass sich der [X.]rand infolge der vorhandenen Hohlräume und der Zugluft durch eine "Kaminwirkung" vom Flachdach schnell auch in den [X.]ereich der Fassade habe ausbreiten können.
b) Den
Revisionen
kann auch nicht in der Auffassung beigetreten wer-den, der vom [X.]erufungsgericht zu Lasten der [X.]eklagten angenommene [X.]sbeweis sei jedenfalls
erschüttert.
aa) Soweit die Revisionen meinen, die [X.]eklagten hätten die Vermutung des [X.]erufungsgerichts, das Feuer rühre von einem brennenden [X.]itumentropfen her, durch die
unter [X.]eweis gestellte
[X.]ehauptung widerlegen können, dass es weder Zwischenräume in der Holzverschalung, durch die ein Tropfen auf die papierkaschierte Dämmung hätte fallen können, noch brennende [X.]itumentrop-fen gegeben habe, geht dieser Angriff bereits deshalb ins Leere, weil das [X.] mit Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des zugunsten der Klägerseite eingreifenden Anscheinsbeweises die genaue Ursache gerade 19
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-
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-
nicht aufgeklärt werden muss. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die -
nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts naheliegende
-
Vermutung zutrifft, dass das Feuer durch
einem brennenden [X.]itumentropfen verursacht worden ist oder durch andere Umstände, etwa eine Zündung von brennbarem Material durch die Flamme des [X.] oder den vor der Flamme liegenden Heißgasstrom (vgl. [X.], aaO).
[X.]) Soweit schließlich die Revisionen meinen, der Anscheinsbeweis sei auch dadurch erschüttert, dass die Arbeiten der [X.]eklagten zu
2 und 3 gerade nicht feuergefährlich gewesen seien, weil das Dämmmaterial nicht leicht
ent-flammbar gewesen sei, setzen
sie
sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts und begeben
sich damit auf das ihr ver-schlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne relevante
Verfahrens-fehler aufzuzeigen.
Von einer näheren [X.]egründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
[X.]) Des Weiteren kann der Auffassung der Revisionen, dass die Grund-sätze des Anscheinsbeweises wegen einer [X.]eweisvereitelung durch die
Kläge-rin zu
2 nicht zur Anwendung kommen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt wer-den. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht den Sachvortrag der [X.]eklagten als zu wenig konkret erachtet. Soweit die Revisionen
darauf hinweisen,
der [X.] [X.].
habe in seinem Gutachten ausgeführt, ihm sei durch die Firmenleitung der Klägerin zu
2 am 3.
September 2002 "eine Tatbestandsauf-nahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers"
untersagt worden, vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen. Denn das [X.]erufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass sich aus der Akte Gegenteiliges
ergibt und
hierzu ausgeführt, aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei ersichtlich, dass ein
Vertreter der Haftpflichtversicherung der [X.]eklagten zu
1, für die der Sach-verständige [X.].
gutachterlich tätig geworden sei, am 2.
September 2002 vor Ort 22
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15
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gewesen sei. Dies hätten die [X.] unwidersprochen vorgetragen. Auch sei der [X.]eklagte zu
3 am 3.
September 2002 persönlich vor Ort gewesen. Aus der vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Korrespondenz des damaligen Vertreters der Klägerin zu
1 mit dem
Haftpflichtversicherer
der [X.]eklagten zu
1 lasse sich ebenso ersehen, dass die Klägerin zu
1 diese Versicherung bereits am 2.
September 2002 zur Schadensbesichtigung eingeladen habe, und dass am 12.
September 2002 ein weiteres Gespräch hätte stattfinden sollen, auch unter [X.]eteiligung der Sachverständigen. Unter diesen Umständen
war die in [X.]ezug genommene Äußerung des Sachverständigen [X.]. nicht hinreichend sub-stantiiert, da bereits nicht ersichtlich ist, was mit einer "Tatbestandsaufnahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers"
gemeint sein soll. Eine
Ver-nehmung des Zeugen [X.].
wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis
gewe-sen, zu dessen Erhebung das [X.]erufungsgericht nicht verpflichtet war.
c) Die Revisionen nehmen
zwar hin, dass das [X.]erufungsgericht hinsicht-lich des Verschuldens der [X.]eklagten zu
1, die für die [X.]eklagten zu
2 und 3 als ihre Erfüllungsgehilfen insoweit einstehen muss, die Vermutung des §
280 Abs.
1 Satz
2
[X.] herangezogen hat. Sie meinen
jedoch, an den insoweit bei unaufklärbarer Ursache für den Schuldner möglichen Entlastungsbeweis, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet
hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
No-vember 1989
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X
ZR 116/88, NJW-RR 1990, 446, 447; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
280 Rn.
40), habe das [X.]erufungsgericht zu hohe Anforderun-gen gestellt. Dies trifft indes nicht zu. Das [X.]erufungsgericht hat sich in tatrich-terlicher Würdigung im Rahmen der Abwägung der Möglichkeiten
einer von der [X.]eklagten zu
1 verschuldeten oder nicht verschuldeten [X.]randentstehung die Überzeugung gebildet, dass unter den besonderen Umständen des [X.] bei der bestehenden erhöhten
[X.]randgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe brennbarer Stoffe erforderlich gewesen wären, was der [X.]eklagten zu
1 und ihren Mitarbeitern erkennbar [X.]
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wesen sei. Da das [X.]erufungsgericht
insbesondere auf die
hier nach den [X.] Gegebenheiten besonders hohe
[X.]randgefahr abstellt, ist es im Ergebnis auch ohne [X.]elang, ob das [X.]erufungsgericht zu Unrecht die [X.] "Verwendung von Flüssiggas" ([X.]) statt der [X.] "Dachdeckerarbeiten" ([X.] 203) herangezogen hat. Dass die [X.] beim Arbeiten mit [X.] in der Nähe besonders [X.] Stoffe alle Sicherheitsvorkehrungen treffen mussten, um einen [X.]rand zu verhindern, ist ein allgemeiner Grundsatz, der unabhängig von Unfallverhü-tungsvorschriften zu beachten ist. Das [X.]erufungsgericht stellt im Rahmen s[X.] [X.]eweiswürdigung in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass der [X.]rand an einer Stelle entstanden ist, an der vier Lagen [X.]itumenbahnen ver-schweißt worden sind, wozu naturgemäß ein größerer Energieaufwand mit [X.] größeren Hitzeeinwirkung erforderlich gewesen sei, was zusätzliche Si-cherheitsmaßnahmen, etwa durch Unterlegung von nicht brennbarem Abdeck-material oder ein Arbeiten mit Heißluft oder mit einem kleineren Handbrenner,
erfordert hätte. Dass das [X.]erufungsgericht unter diesen Umständen eine Nicht-beachtung der erforderlichen Sorgfalt und ein damit einhergehendes Verschul-den angenommen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
d) Das [X.]erufungsgericht ist -
entgegen der Auffassung der Revisionen
-
mit Recht von einer Mithaftung des [X.]eklagten zu
2 ausgegangen, weil dieser bei dem Verschweißen der [X.]itumenbahnen mit dem [X.]eklagten zu
3 "Hand in Hand" zusammengewirkt habe. Soweit die Revision meint, eine Zurechnung gemäß §
830 Abs.
1 Satz
2 [X.] scheide aus, weil der [X.]eklagte zu
3 den [X.] geführt und der [X.]eklagte zu
2 lediglich das verflüssigte [X.]itumen festgetre-ten habe, was zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung "offenkundig"
nicht geeignet gewesen sei, greift dies zu kurz. Denn das [X.]erufungsgericht stellt [X.] darauf ab, dass die ohne hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in feu-ergefährdeter Umgebung durchgeführten Schweißarbeiten der [X.]eklagten zu 2
25
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und 3
einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, der sich nicht in selbständige Tätigkeiten aufspalten lässt.
Darüber
hinaus
ist die Auffassung der Revisionen, der [X.]eitrag des [X.]eklagten zu 2 sei "offenkundig"
zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung nicht geeignet gewesen, nicht durch hinreichenden Sachvortrag belegt, der die Möglichkeit ausschließt, dass gerade das [X.]etreten der Nahtstelle durch den [X.]eklagten zu 2 der Flamme, dem Heiß-gasstrom oder brennendem [X.]itumen einen
Weg durch die darunter liegende Holzverschalung eröffnet haben könnte.
[X.]) Zu den Anschlussrevisionen
der [X.]:
Die zulässigen
Anschlussrevisionen
der [X.] haben
Erfolg.
Der Klägerin zu 2 kann -
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts
-
kein Mit-verschulden an der Entstehung des [X.]randschadens zur Last gelegt werden.
1. Das [X.]erufungsgericht hat der Klägerin zu
2 ein Mitverschulden in [X.] von 50
%
angerechnet, weil diese die [X.]eklagten zum einen nicht darüber informiert habe, dass das in [X.]rand geratene Dach mit einer leicht entflammba-ren Papierkaschierung gedämmt gewesen sei
und deshalb eine besondere [X.]randgefahr bestanden habe und zum anderen, weil sie
nicht darauf hingewie-sen habe, dass das angrenzende [X.] über keine [X.] verfügt
habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Anschlussrevisionen
ha-ben Erfolg.
2. Zwar kommt
ein Mitverschulden auch dann in [X.]etracht, wenn
sich das Verschulden des Geschädigten auf die Unterlassung beschränkt, den Schuld-ner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu ma-chen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste
(§
254 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
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a) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war den [X.]eklagten aber aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches eine erhöhte [X.]randgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes bekannt. Deshalb konnte der vom [X.]erufungsgericht vermisste Hinweis seitens der Klägerin zu 2 auf diesen
Umstand keinen [X.] im Sinne des §
254 Abs.
2 Satz 1
[X.] begründen.
b) Auch der unterlassene Hinweis auf
die
zum Nachbargebäude hin feh-lende [X.] vermag keinen Mitverschuldensvorwurf zu rechtfertigen.
Denn eine Warnpflicht im Sinne des §
254 Abs.
2 Satz 1 [X.] besteht nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers gleich gut oder besser waren als die des Geschädigten (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1952
-
II
ZR
56/52,
VersR 1953, 14, 15).
aa) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist nichts dafür er-sichtlich, dass die Klägerin
zu 2
insoweit über einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die
[X.]eklagten. Das [X.] geht nicht davon aus, dass der Klägerin zu 2 das Fehlen einer [X.] bekannt
war. Es
meint lediglich, diese
habe sich in Anbetracht der
Umstände zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen [X.]randschutzes veranlasst sehen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
[X.]) Das [X.]erufungsgericht nimmt -
im Ansatz zutreffend
-
an, dass für die sichere Ausführung der Dachdeckerarbeiten grundsätzlich der Fachbetrieb [X.] die ausführenden Handwerker verantwortlich sind.
Soweit in diesem [X.] eine Pflicht zur Überprüfung des bestehenden [X.]randschutzes bestand, traf diese mithin die [X.]eklagten. Sie konnten das Vorhandensein einer 30
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[X.] zum Nachbargebäude ebenso gut
überprüfen wie die Klägerin zu
2.
3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der erkennende Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entschei-den und -
soweit das [X.]erufungsgericht zum Nachteil der [X.] entschie-den hat
-
das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
Galke
[X.]
Pauge
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2010 -
4 O 452/05 -
[X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
I-21 [X.]/10 -
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Meta
01.10.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12 (REWIS RS 2013, 2327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2327
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 409/12 (Bundesgerichtshof)
Dachdeckerhaftung: Heißklebearbeiten in feuergefährdeter Umgebung; Anscheinsbeweis; Mitverschulden des Geschädigten
XI ZR 490/15 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 171/10 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 395/15 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 299/13 (Bundesgerichtshof)