Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2017, Az. 2 StR 479/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 369

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs bei Wertlosigkeit des Inhalts eines erbeuteten Tresors


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2017, auch soweit es die Angeklagten Ki.  , B.     und S.    betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.2 der Urteilsgründe,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,

c) hinsichtlich des Angeklagten B.      auch im Ausspruch über den [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]       wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von fünf und sieben Monaten) bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s brach der Angeklagte [X.].   am 13. November 2015 gegen 0.12 Uhr in das Gebäude einer Fahrschule ein. Er entwendete dort einen „Handtresor“, der verschiedene Schlüssel enthielt. Die Angeklagten [X.]und B.     , die ihn zum [X.] gefahren hatten, warteten in ihrem Fahrzeug, wobei sie [X.].   über Mobiltelefone Handlungsanweisungen gaben. Die Tat wurde vom [X.] bemerkt, worauf [X.]flüchteten. Dem Angeklagten [X.].    erteilten sie die Anweisung, er solle in der Nähe unter einer Brücke warten, bis er abgeholt werde. [X.]rief den Angeklagten [X.]       mit seinem [X.] herbei, der ihm vorab erklärt hatte, er könne sich „ruhig an ihn wenden, wenn er bei außergesetzlichen Aktivitäten Hilfe brauche.“ Der Angeklagte [X.].   verbarg [X.] unter seiner Jacke und wartete 30 bis 40 Minuten am vereinbarten Ort. Dort wurde er von [X.]      mit dem [X.] abgeholt. Sie fuhren zur Wohnung des Angeklagten [X.]      . Dort begaben sich die Angeklagten B.     , [X.] und [X.]       in [X.], um [X.] aufzubrechen, während [X.].   draußen warten musste, weil die anderen Angeklagten beabsichtigten, ihn bei der Beuteteilung zu übervorteilen. [X.] enthielt allerdings - anders als erhofft - kein Bargeld.

3

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]      in diesem Fall als Mittäter eines Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verurteilt. Bei seinem Tätigwerden sei der Diebstahl durch [X.].   vollendet, allerdings nicht beendet gewesen.

II.

4

Die Revision des Angeklagten [X.]    ist hinsichtlich dieses Falles begründet, weil die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht ausreichend belegt ist.

5

Nach dem Gesamtzusammenhang der bisher getroffenen Feststellungen bezog sich die Absicht der rechtswidrigen Zueignung der Täter lediglich auf im [X.] vermutetes Geld. In dem [X.], den [X.].   aus den Geschäftsräumen der Fahrschule entwendet hatte, befanden sich entgegen dieser Erwartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Insoweit kommt, was die [X.] nicht bedacht hat, ein fehlgeschlagener Versuch des Diebstahls in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 [X.], [X.]R StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 10. Mai 2012 - 4 StR 42/12 und vom 27. April 2017 - 4 StR 609/16 mwN).

6

Der Schuldspruch wegen dieser Tat war daher - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten [X.].   , B.     und [X.], die kein Rechtsmittel eingelegt haben - aufzuheben. Dies entzieht auch dem [X.] die Grundlage, ferner dem Ausspruch über den [X.] eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel hinsichtlich des Angeklagten B.    .

7

Der neue Tatrichter wird bei der Zumessung der Einzelstrafe für den Angeklagten [X.]     auch § 47 StGB zu prüfen haben, sollte er erneut die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe erwägen.

[X.]          

      

Eschelbach          

      

Zeng   

      

Grube          

      

[X.]          

      

Meta

2 StR 479/17

19.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 5. Juli 2017, Az: 5/29 KLs 2/17

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 242 Abs 2 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2017, Az. 2 StR 479/17 (REWIS RS 2017, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 369

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 479/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 205/19 (Bundesgerichtshof)

Beuteverteilung bei der Hehlerei durch eine Kontoüberweisung


3 StR 94/20 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vermögensmindernden Auswirkung eines Bestellvorgangs im Internet unter unbefugter Verwendung von Kreditkartendaten; …


5 StR 637/18 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung


2 StR 439/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Verminderte Schuldfähigkeit bei Spielsucht; Geständnisverwertung nach Aufhebung des auf einer Verständigung beruhenden Urteils


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 633/10

4 StR 609/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.