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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 314/15
vom
2. September 2015
in der Strafsa[X.]he
gegen
1.
2.
3.
wegen
Betruges u.a.
hier:
Revision des Angeklagten [X.]
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2015
be-s[X.]hlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2015 na[X.]h § 349 Abs.
4 StPO unter Aufre[X.]hterhaltung der Feststellungen auf-gehoben
a)
hinsi[X.]htli[X.]h dieses Angeklagten im S[X.]huldspru[X.]h im Fall 1 der Urteilsgründe, im Strafausspru[X.]h in den [X.], 5 und 8 der Urteilsgründe, im Ausspru[X.]h über die Ents[X.]hei-dung na[X.]h § 111i Abs. 2 StPO und im Gesamtstraf-ausspru[X.]h,
b)
gemäß § 357 Satz 1 StPO hinsi[X.]htli[X.]h des Mitangeklagten G.
im Strafausspru[X.]h im Fall 5 der Urteilsgründe, im Ausspru[X.]h über die Ents[X.]heidung na[X.]h § 111i Abs. 2 StPO und im Gesamtstrafausspru[X.]h,
[X.])
gemäß § 357 Satz 1 StPO hinsi[X.]htli[X.]h des Mitangeklagten [X.]
im Strafausspru[X.]h in den Fällen 5 und 8 der Ur-teilsgründe und im
Gesamtstrafausspru[X.]h.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere [X.] des Landgeri[X.]hts zurü[X.]k-verwiesen.
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3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
wird na[X.]h § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe:
Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten [X.]
unter Freispru[X.]h im Übrigen
Fällen, wegen Unters[X.]hlagung, wegen Vortäus[X.]hens einer Straftat sowie Anstif-tung zum Vortäus[X.]hen einer Straftat in zwei Fällen, Anstiftung zur fals[X.]hen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass Ansprü[X.]he von Verletzten der Anordnung von Wertersatzverfall entgegenstehen, und den Betrag des [X.] mit 198.780
Euro beziffert.
Den ni[X.]ht revidierenden Mitangeklagten G.
hat das Landgeri[X.]ht we-gen Betruges in zwei Fällen, wegen versu[X.]hten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Vortäus[X.]hens einer Straftat unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass Ansprü[X.]he von Verletzten der Anordnung von Wertersatzver-fall entgegenstehen; den Betrag des [X.] hat es mit 48.500 Euro beziffert.
Der ni[X.]ht revidierende Mitangeklagte [X.]
ist wegen Betruges in zwei Fällen, wegen versu[X.]hten Betruges in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Vortäus[X.]hung einer Straftat zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden.
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Die auf Verfahrensrügen und die Sa[X.]hrüge gestützte Revision des An-geklagten [X.]
hat den aus der Bes[X.]hlussformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten [X.]
führt zudem hinsi[X.]htli[X.]h der ni[X.]htrevidierenden Mitan-geklagten zur Aufhebung des Urteils in dem in der Bes[X.]hlussformel ersi[X.]htli-[X.]hen Umfang (§ 357 Satz 1 StPO).
1. Das Landgeri[X.]ht hat im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Am 30. März 2011 bestellte der Angeklagte [X.]
beim [X.]
einen [X.] für 61.880 Euro, den er über einen Kredit der M.
-B.
finanzierte. [X.]
verfügte zwar über erhebli[X.]he Geldmittel, deren Herkunft und Umfang ni[X.]ht festgestellt werden konnte ([X.]). Ihm war jedo[X.]h bewusst, dass der Kredit nur gewährt werden würde, wenn er ein zuver-lässiges regelmäßiges Einkommen na[X.]hweisen könnte. Deshalb rei[X.]hte er bei [X.] eine gefäls[X.]hte Gehaltsbes[X.]heinigung ein, die ein monat-li[X.]hes Einkommen von rund 2.200 Euro auswies. Na[X.]h Anzahlung von 16.500
Euro erhielt [X.]
das Fahrzeug. Die vertragli[X.]h vereinbarten [X.] von monatli[X.]h 699,35 Euro bei einer Laufzeit von drei Jahren und einer S[X.]hlussrate von 26.000 Euro bediente er bis Dezember 2012 (Fall 1).
Spätestens im November 2012 plante [X.]
, den Pkw bei der HU.
wahrheitswidrig als gestohlen zu melden, um die Versi[X.]herungssumme aus der im April 2011 abges[X.]hlossenen Kaskoversi[X.]herung zu erlangen. Zu diesem Zwe[X.]k meldete er am 25. November 2012 den Diebstahl des Fahr-zeugs bei der Polizei (Fall 2 a) und zeigte ihn am 29. November 2012 bei der Versi[X.]herung an. Im Vertrauen auf die Ri[X.]htigkeit seiner Angaben, zahlte der Versi[X.]herer 35.168,71 Euro an die M.
B.
und 5.101,46 Euro an den 4
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Angeklagten (Fall 2 b). Tatsä[X.]hli[X.]h hielt der Angeklagte den Pkw verste[X.]kt, um Teile für andere Fahrzeuge zu verwenden.
b) Am 15. August 2012 veranlasste [X.]
den anderweitig verfolgten
[X.]
, ebenfalls beim [X.]
einen von der M.
B.
finanzierten [X.] für 59.900 Euro zu erwerben. Um dessen tatsä[X.]h-li[X.]h ni[X.]ht vorhandene Kreditwürdigkeit na[X.]hzuweisen, übergab [X.]
dem [X.]
eine gefäls[X.]hte Gehaltsbes[X.]heinigung, die ein monatli[X.]hes Nettogehalt von etwa 2.150 Euro auswies. Na[X.]h Abs[X.]hluss des Darlehensvertrages und einer Anzahlung von 14.000 Euro, die [X.]
dem [X.]
aushändigte, erhielt [X.]
den Pkw, den er abspra[X.]hegemäß [X.]
a-.
die monatli[X.]hen Kreditraten von 660,06 Euro bei einer Laufzeit von drei Jahren und einer vorgesehenen S[X.]hlussrate von 26.955 Euro bis Mai
2013 bedienen konnte. Die offene Forderung der M.
B.
gegen-über [X.]
betrug im Juni 2014 no[X.]h 43.668,16 Euro (Fall 3).
[X.]
hatte vor, die Kreditraten ledigli[X.]zahlen und das an den Kreditgeber si[X.]herungsübereignete Fahrzeug an einen gutgläubigen Erwerber zu veräußern. Zu diesem Zwe[X.]k veranlasste er, dass [X.]
t-li[X.]he Versi[X.]herung mit dem Inhalt abgab, dass er die Zulassungsbes[X.]heinigung für das Fahrzeug verloren habe und es ni[X.]ht verpfändet oder si[X.]herungsüber-eignet sei. [X.]
wurde eine neue Zulassungsbes[X.]heinigung ausgestellt (Fall 4 a). Am 28. Januar 2013 verkaufte [X.]
das Fahrzeug in Zusammenwirken mit [X.]
für 49.000 Euro an einen gutgläubigen [X.] (Fall 4 b).
[X.]) Anfang 2013 beauftragte [X.]
den Mitangeklagten [X.]
, ln. [X.]
stellte den Kontakt zu dem Mitangeklagten G.
her, der ni[X.]ht erwerbstätig war und 8
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Geld benötigte. Entspre[X.]hend dem gemeinsamen [X.] begab si[X.]h G.
am 19. Januar 2013 mit einer von [X.]
besorgten gefäls[X.]hten Gehaltsbe-s[X.]heinigung über ein monatli[X.]hes Nettoeinkommen von 1.934,52 Euro zum [X.]
und s[X.]hloss mit der M.
B.
einen Darlehensver-trag (Anzahlungsbetrag von 10.000 Euro, dreijährige Laufzeit mit monatli[X.]hen
Raten zu 538,99 Euro) zum Kauf eines [X.] für 48.500 Euro ab. [X.]
gab G.
den Anzahlungsbetrag und sorgte dafür, dass G.
die Kreditraten bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2013 zahlen konnte. Abspra[X.]hegemäß überließ G.
dem Angeklagten [X.]
das Fahrzeug. Die Restforderung der M.
B.
gegenüber G.
beläuft si[X.]h auf 7.419,44 Euro (Fall 5).
Am 9. April 2013 verursa[X.]hte [X.]
mit weiteren Personen mit dem .
ma[X.]hte bei der Haftpfli[X.]htversi[X.]herung ei-nen S[X.]haden von 9.920,89 Euro geltend. Der Haftpfli[X.]htversi[X.]herer zog jedo[X.]h den von den Unfallbeteiligten behaupteten Unfallhergang in Zweifel und ver-weigerte die Zahlung (Fall 6).
Am 24. November 2013 meldete G.
auf Veranlassung [X.]
s das Fahrzeug
bei der Polizei als gestohlen (Fall 7a). Einen Tag später zeigte er den Diebstahl des Pkw bei seiner Kaskoversi[X.]herung an, die den S[X.]haden am 15.
Januar 2014 regulierte und der M.
B.
28.314,12 Euro erstattete (Fall 7 b).
d) Im April 2013 vermittelte [X.]
dem Angeklagten [X.]
sei-nen Bekannten
N.
, der ledigli[X.]h über eine monatli[X.]he Rente von .
begab si[X.]h am 16. April 2013 mit einer von [X.]
bes[X.]hafften gefäls[X.]hten Gehaltsbes[X.]heinigung, die ein monatli[X.]hes Nettogehalt von 3.311,85 Euro auswies, zum [X.]
, bestellte einen [X.] zum Kaufpreis 11
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von 77.000 Euro und s[X.]hloss mit der M.
B.
einen Darlehensvertrag über 74.816,40 Euro bei einer Laufzeit von drei Jahren und monatli[X.]hen Raten von 933,05 Euro und einer Anzahlung von 12.600 Euro ab. Die Anzahlung leis-tete [X.]
, dem au[X.]h das Fahrzeug übergeben wurde. [X.]
plante die ollständig
zu bezahlen, sondern zunä[X.]hst einen Unfall vorzutäu-s[X.]hen und das Fahrzeug später
na[X.]h einer Diebstahlsanzeige und Geldma-[X.]hung des Diebstahlss[X.]hadens
Ende Mai 2013 verursa[X.]hte [X.]
mit dem Pkw
mit Hilfe eingeweih-ter Beteiligter zwei Kollisionen mit dem Fahrzeug des vorgebli[X.]hen Unfallgeg-ners. Dessen Haftpfli[X.]htversi[X.]herung regulierte den geltend gema[X.]hten S[X.]ha-den am Fahrzeug wegen Zweifeln am Unfallhergang jedo[X.]h ni[X.]ht. Auf Betrei-ben [X.]
s wurde die S[X.]hadensforderung geri[X.]htli[X.]h geltend gema[X.]ht (Fall
9). Auf Veranlassung [X.]
s zeigte N.
am 27. Januar 2014 den angebli[X.]hen Diebstahl des Fahrzeugs bei der Polizei an. Ans[X.]hließend ma[X.]hte er den Diebstahlss[X.]haden auf Veranlassung
[X.]
s bei seiner Kaskoversi-[X.]herung geltend. Diese regulierte den S[X.]haden jedo[X.]h ni[X.]ht, weil N.
si[X.]h am 31. Januar 2014 selbst anzeigte und zugab, dass der Diebstahl des Pkw vorge-täus[X.]ht war (Fall 10).
e) Bei der Dur[X.]hsu[X.]hung der vom Angeklagten [X.]
genutzten Wohnung wurden am 19. April 2014 ein S[X.]hlagring und eine Gaspistole aufge-funden (Fall 11).
2. In den [X.], 3, 5 und 8 hat das Landgeri[X.]ht den Angeklagten [X.]
und die Mitangeklagten
soweit sie beteiligt waren
wegen [X.] verurteilt. Zur Darlegung des Vermögenss[X.]hadens hat die [X.] zum Zeitpunkt der Verfügung na[X.]h Maßgabe der vertragli[X.]hen Einigung glei[X.]h-14
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wertige Gegenleistungen gegenüberstehen, ob also die Gegenleistung oder der Anspru[X.]h auf sie einen Wert hat, der dem vom [X.] vorausgesetzten dass die Werthaltigkeit des Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]hs des Darlehensgebers dur[X.]h die Bonität bestimmt sei. Dadur[X.]h entstehe (spätestens) mit Auszahlung der Darlehensvaluta ein S[X.]haden in Form einer Vermögensgefährdung, wenn au[X.]h hier, denn auf Seiten der M.
B.
bestand aufgrund der gefäls[X.]h-ten Gehaltsbes[X.]heinigung die Vorstellung, dass die [X.] Rü[X.]kzahlung r-
3. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs im Fall 1 sowie jeweils zur Aufhebung des Strafausspru[X.]hs in den [X.], 5 und 8.
a) Im Fall 1 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges be-reits deshalb sa[X.]hli[X.]her-re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand, weil das Landgeri[X.]ht den Betrugsvorsatz beweiswürdigungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend belegt (§ 261 StPO). Der Angeklagte hat si[X.]h dahin eingelassen, dass er im Fall 1 den Pkw zwar ni[X.]ht in einer Summe habe bezahlen können, jedo[X.]h ausrei[X.]hend Geld zur Verfügung gehabt habe, um die Anzahlung und die na[X.]hfolgenden
Raten zahlen zu können. Seine Vermögensverhältnisse habe er aber ni[X.]ht na[X.]hwei-sen können. Deshalb habe er zur Darstellung seiner Kreditwürdigkeit eine ge-fäls[X.]hte Gehaltsbes[X.]heinigung bei Beantragung des Darlehens vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe er ni[X.]ht vorgehabt, den Darlehensgeber zu betrügen; auf die Idee, das Fahrzeug als gestohlen zu melden, habe ihn erst später der Mitangeklagte [X.]
gebra[X.]ht.
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Diese Einlassung hat das Landgeri[X.]ht ni[X.]ht widerlegt. Es geht selbst da-t-tel ungeklärter Herkunft verfügte, so dass allein dur[X.]h die Vorlage einer ge-fäls[X.]hten Gehaltsbes[X.]heinigung bei erfolgter Tilgung der Raten über einen Zeit-raum von 20 Monaten ni[X.]ht ohne Weiteres auf einen Betrugsvorsatz ges[X.]hlos-sen werden kann. Die Feststellung, dass der Angeklagte seit 2010 keiner re-gelmäßigen Erwerbstätigkeit na[X.]hging, jedo[X.]h im
Zeitraum 2008 bis Okto-ber
2013 eine Vielzahl von Bareinzahlungen auf seine Konten vornahm, um Überweisungen zu ermögli[X.]hen, ist jedenfalls ni[X.]ht geeignet, einen Betrugsvor-satz zu belegen. Entspre[X.]hendes gilt für die strafzumessungsre[X.]htli[X.]h ange-stellte Ero-i-bei dem zeitli[X.]h vorgelagerten Fall 1 vom
Angeklagten praktiziert wurde.
b) In den [X.], 5 und 8
ebenso au[X.]h im Fall 1
hält die Darstellung des eingetretenen Vermögenss[X.]hadens re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand.
Unter Bea[X.]htung des Bes[X.]hlusses des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 7. Dezember 2011 ([X.]
130, 1) bedarf es im Falle eines Eingehungsbe-trugs einer ausrei[X.]henden Bes[X.]hreibung und Bezifferung des täus[X.]hungsbe-dingten Vermögenss[X.]hadens. Da speziell beim Eingehungsbetrug die S[X.]ha-denshöhe ents[X.]heidend von der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und
vom Risiko eines [X.] Verlustes abhängt, setzt die Bestimmung eines (Mindest-)S[X.]hadens voraus, dass die Verlustwahrs[X.]heinli[X.]hkeit tragfähig einges[X.]hätzt wird (vgl. [X.] aaO, [X.] 48 f.). Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des S[X.]huld-ners und ni[X.]ht ausrei[X.]hender Si[X.]herheiten konkret erkennbar, dass mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu re[X.]hnen ist, müssen gegebenenfalls Korrek-19
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turen
etwa entspre[X.]hend bankübli[X.]her Bewertungsansätze für Wertberi[X.]hti-gungen
vorgenommen werden, die ihrerseits ungea[X.]htet der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten ihrer Ermittlung au[X.]h im Rahmen der S[X.]hadensbere[X.]hnung zugrunde gelegt werden können, ohne dass es auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Verlauf des [X.] (no[X.]h) ankommt (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. April
2012
5 [X.], [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögenss[X.]haden 76; vom 4. Februar 2014
3 StR 347/13, [X.], 166; und vom
20. Mai 2014
4 [X.], [X.], 349).
Gemessen daran erweist si[X.]h bereits die S[X.]hadensdarstellung des Landgeri[X.]hts
als unzurei[X.]hend. Es geht wohl von einer s[X.]hadensglei[X.]hen Ver-mögensgefährdung in Höhe der jeweiligen, in den [X.], 3 und 5 überdies ni[X.]ht bezifferten [X.] aus. Ob hiervon die für den Autokauf geleis-teten Anzahlungsbeträge in Abzug gebra[X.]ht
wurden, wird ni[X.]ht mitgeteilt. Glei-[X.]hes gilt für die
naheliegend zu bejahende
Frage, ob in den [X.], 5 und 8 die Fahrzeuge an die M.
B.
si[X.]herungsübereignet wurden.
[X.] ist au[X.]h die Ansi[X.]ht des Landgeri[X.]hts, hinsi[X.]htli[X.]h der
Höhe des Vermögenss[X.]hadens allein auf die bei Beantragung des Darlehens vorge-legte gefäls[X.]hte Gehaltsbes[X.]heinigung des jeweiligen Darlehensnehmers ab-stellen zu können, um einen Gefährdungss[X.]haden in voller Höhe des [X.] anzunehmen, weil der Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aufgrund des in Wahrheit ni[X.]ht bestehenden Bes[X.]häftigungsverhältnisses ni[X.]ht der vertragli[X.]h vorausgesetzten Werthaltigkeit entspre[X.]he. Der betrugsbedingte Vermögens-s[X.]haden hätte vielmehr dur[X.]h eine Bewertung des täus[X.]hungsbedingten Risi-kounglei[X.]hgewi[X.]hts ermittelt werden müssen, für dessen Bere[X.]hnung maßgeb-li[X.]h ist, ob und in wel[X.]hem Umfang die das Darlehen ausrei[X.]hende M.
B.
ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobe-22
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stimmenden Faktoren vom Darlehensnehmer zutreffend angegeben worden wären. In diesem Zusammenhang hätte au[X.]h die Werthaltigkeit etwaiger Si-[X.]herheiten
wie die Si[X.]herungsübereignung der Fahrzeuge
in den Bli[X.]k ge-nommen und wirts[X.]haftli[X.]h in Ansatz gebra[X.]ht werden müssen.
4. In
den [X.], 5 und 8 s[X.]hließt der Senat aus, dass überhaupt kein S[X.]haden entstanden ist. Da der Re[X.]htsfehler somit allein in der unterbliebenen konkreten Bezifferung des S[X.]hadensumfangs liegt, sind insoweit ledigli[X.]h die Strafaussprü[X.]he aufzuheben. Die Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs im Fall 1 und die Aufhebung der Strafaussprü[X.]he in den [X.], 5 und 8 ziehen die Aufhe-bung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Feststellungsents[X.]heidung na[X.]h § 111i Abs. 2 StPO na[X.]h si[X.]h. Hinsi[X.]htli[X.]h letzterer Ents[X.]heidung ist zudem mangels Darstellung ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, ob der Betrag des [X.] im Sinne dieser Vors[X.]hrift zutreffend bere[X.]hnet [X.].
5. Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten [X.]
er-stre[X.]kt si[X.]h im Fall 5 und 8 auf den Mitangeklagten [X.]
und im Fall 5 auf den Mitangeklagten G.
. Die insoweit verhängten [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafen
beim Mitangeklagten G.
au[X.]h die Ents[X.]heidung na[X.]h § 111i Abs. 2 StPO
sind daher aufzuheben (§ 357 Satz 1 StPO).
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6. Einer Aufhebung der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es ni[X.]ht, weil sie von den Re[X.]htsfehlern ni[X.]ht betroffen sind. Ergänzende, hierzu ni[X.]ht in Widerspru[X.]h stehende Feststellungen sind insbesondere zur [X.] und Bezifferung des S[X.]hadensumfangs zu treffen.
Sander
ist urlaubsbedingt an der
Unters[X.]hrift gehindert.
Sander
König
Berger
Bellay
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Meta
02.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 314/15 (REWIS RS 2015, 5984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 314/15 (Bundesgerichtshof)
Eingehungsbetrug: Bestimmung des Vermögensschadens
4 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 504/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 291/18 (Bundesgerichtshof)
Verwertung von Feststellungen in früheren Urteilen
5 StR 465/11 (Bundesgerichtshof)