Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 577/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5378

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[X.] vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2006 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räube-rischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Der Schuldspruch enthält, wie der [X.] zutreffend aus-geführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der [X.] hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 Das [X.] hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung un-ter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] festgestellt und zur Kompensation die Ge-samtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die 3 - 3 - Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. [X.], 601; [X.][X.] 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landge-richts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorlie-gens minder schwerer Fälle der vertypte [X.] des § 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu [X.]/[X.] 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das [X.] bei der Prüfung minder schwe-rer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den [X.] nicht entschuldigt ([X.]) und dass sie "keinerlei Anstalten [X.] (hat), die Schäden – zurück zu zahlen" ([X.]), ist rechtlich zumin-dest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen. [X.][X.] ist [X.] erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 577/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 577/06 (REWIS RS 2007, 5378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5378

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