30. Senat | REWIS RS 2011, 2377
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Markenbeschwerdeverfahren – "NUCTECH (IR-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die [X.] 864 290
hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR vom 22. Januar 2008 und vom 3. Februar 2010 aufgehoben.
I.
Die international registrierte Marke 864 290
[X.]
sucht nach einem im Beschwerdeverfahren erfolgten Teilverzicht für den [X.] Teil der Marke noch für folgende Waren um Schutz für das Gebiet der [X.] nach:
„Alarms; X-ray producing apparatus and equipment, not for medical purposes; [X.]; X-ray apparatus not for medical purposes; protection devices against X-rays, not for medical purposes; electric installations for the remote control of industrial operations; [X.]; radiological apparatus for industrial purposes; integrated circuit cards; computer software; computer peripheral devices; data processing apparatus; detectors; [X.]; mechanisms for computer-operated apparatus; cosmographic instruments; all aforementioned goods exclusively for security inspections at airports, [X.], docks and ports, [X.], [X.], [X.], museums, [X.], [X.], [X.], events, exhibitions, indoor and outdoor matches, sports meetings and performances as well as other locations but not for the measuring of radioactive rays”.
Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] hat der [X.] auf der Grundlage des ursprünglichen Warenverzeichnisses in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert (§§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs 2 Nr. 1 [X.]; Art. 5 [X.] i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt [X.]). Die aus den Abkürzungen „[X.]“ und „[X.]“ gebildete [X.] weise in der Bedeutung „Nukleartechnologie“ einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren auf. Dieser für die angesprochenen [X.] ohne Weiteres verständliche Begriff werde in erster Linie als Sachhinweis aufgefasst, nicht aber als [X.].
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der [X.]ninhaberin. Sie hält mit näheren Ausführungen die Marke schon wegen Mehrdeutigkeit der Abkürzung „[X.]“ nicht für beschreibend; zudem seien Röntgenstrahlen keine Nuklearstrahlen. Sie verweist ferner auf den Schutz der [X.] in zahlreichen Ländern.
Die [X.]ninhaberin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 3. Februar 2010 und vom 22. Januar 2008 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der [X.]ninhaberin hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren für den [X.] Teil eingeschränkten Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Dem Schutz der [X.] 864 290 stehen für das Gebiet der [X.] keine absoluten Schutzhindernisse gemäß §§ 107, 113, 37 Abs 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.], Art 5 [X.] i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt [X.] entgegen. Insbesondere kann der [X.] nicht jede Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 6 quinquies Abschnitt [X.], [X.]. [X.] abgesprochen werden.
Unterscheidungskraft bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. Rn. 66, 67 [X.]; [X.], 229 Rn. 27 ff. BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 34 [X.]; [X.], 935 Rn. 8 [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 [X.]; [X.], 952 Rn. 9 [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 [X.]; [X.], 417, 418 [X.]; [X.], 257 Bürogebäude; [X.], 1050 [X.]; [X.], 1153, 1154 anti [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. z. B. [X.] [X.], 411, 413 Rn. 24 Matratzen Concord/Hukla).
Keine Unterscheidungskraft kommt insbesondere Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 1151, 1152 marktfrisch; [X.], 417, 418 [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren hergestellt wird; die Eignung, Waren ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als [X.] verstanden werden ([X.], 1504, 1506 Rn. 23 [X.]!; [X.], 949, 951 Rn. 20 My World; [X.], 411 Rn. 9 [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 [X.]; [X.], 952, 953, Rn. 10 [X.]).
[X.] einen Sachhinweis in diesem Sinn zu sehen. Auf solche im ursprünglichen Warenverzeichnis enthaltenen Produkte, nämlich „nuclear instruments, particle accelerators; atomic ray instruments“, hat die [X.]ninhaberin für den [X.] Teil der Marke indessen verzichtet. Darüber hinaus hat die Markeninhaberin mit der Einschränkung durch die konkrete Benennung der Bestimmung der Waren, nämlich „all aforementioned goods exclusively for security inspections at airports, [X.], docks and ports, [X.], [X.], [X.], museums, [X.], [X.], [X.], events, exhibitions, indoor and outdoor matches, sports meetings and performances as well as other locations” und den Ausnahmevermerk „but not for the measuring of radioactive rays” klargestellt, dass ein Bezug zu objektiven Produktmerkmalen, also zur technischen Nutzung von Kernprozessen, nicht mehr in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang liegt die Annahme fern, dass der [X.] „[X.]“ vom in erster Linie angesprochenen Fachverkehr, dem die technischen Aspekte von Waren zur Sicherheitskontrolle in den ausdrücklich genannten Bereichen bekannt sind, im Sinn von „nuclear“ verstanden und dahin gedeutet wird, dass die mit der Marke gekennzeichneten Waren auf Nukleartechnologie bezogene Merkmale aufweisen.
Nachdem der [X.] für die noch maßgeblichen Waren kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann, steht dem Schutz der [X.] in Deutschland auch das Schutzhindernis einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 6 quinquies Abschnitt [X.], [X.]. [X.] nicht entgegen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich und von der Markenstelle im Übrigen auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 [X.] dem [X.] der [X.] mitgeteilt worden.
Meta
13.10.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 41/10 (REWIS RS 2011, 2377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2377
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