Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 6 AV 6/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 3999

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Gegenstand

E-Mail-Beschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur Sicherstellung von Vereinsvermögen


Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I

1

Mit Bescheid vom 14. August 2017 stellte das [X.] das Verbot des Vereins "linksunten.indymedia" fest. Im Bescheid wurde zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens verfügt. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Unter dem gleichen Datum wandte sich die Verbotsbehörde an das [X.], Digitalisierung und Migration und ersuchte es, die Verbotsverfügung zeitgleich mit der Zustellung am 25. August 2017 zu vollziehen und zum Zwecke der Sicherstellung des beschlagnahmten Vereinsvermögens sowie der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dem Schreiben war die Verbotsverfügung und eine als Objektliste bezeichnete Auflistung beigefügt, in der Personen und Räumlichkeiten benannt wurden, die Gegenstand der Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen sein sollten. Die Verbotsbehörde ersuchte darin u.a. um Durchführung einer Beschlagnahme des [X.] der Antragstellerin an ihrer Arbeitsstelle beim [X.]. Das [X.] leitete das Ersuchen mit Schreiben vom 16. August 2017 mit der Bitte um Vollzug an das [X.] weiter.

2

Auf Antrag des [X.] ordnete das [X.] mit Beschluss vom 25. August 2017 die Sicherstellung einer Kopie sämtlicher zum Benutzerkonto ....de gespeicherten Nachrichten, einschließlich der Nachrichtenanhänge und der noch nicht gelöschten Nachrichten gegen das [X.] an. Es übertrug die Befugnis zur Durchsicht einem namentlich genannten Bediensteten des [X.] und ordnete an, E-Mails, die keinen Bezug zur verbotenen Vereinigung aufwiesen, unverzüglich zu löschen. Die Sicherstellungsanordnung gelte für die Dauer von sechs Wochen.

3

In den Gründen führte der Beschluss aus, richtiger Antragsgegner der Sicherstellungsanordnung sei der Provider, in dessen Gewahrsam sich die E-Mails befänden. Die gerichtliche Entscheidung ermögliche es ihm, die E-Mails ohne Verstoß gegen das Briefgeheimnis in Kopie zu übermitteln. Eine vorherige Anhörung der Besitzerin der E-Mails und des [X.] habe zu unterbleiben, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Aus demselben Grund solle der Betroffenen der Beschluss erst unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung im Wege der Amtshilfe zugestellt werden. Die Besitzerin der E-Mails, weitere Betroffene und der Antragsgegner seien mit ihren Einwänden entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung auf das Beschwerdeverfahren verwiesen.

4

Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 99 StPO seien erfüllt. Die Vorschriften der Postbeschlagnahme seien auf die Sicherstellung elektronischer Post entsprechend anwendbar. Im Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung liege eine wirksame Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vor, die im Verbotsbescheid angeordnete sofortige Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des [X.] und der Vermögensbeschlagnahme drängten sich nicht auf. Einwänden gegen deren Rechtmäßigkeit sei in einem Klageverfahren vor dem [X.] nachzugehen. Die Anordnung diene dem legitimen Zweck der Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme und der weiteren Ermittlungen von für das Vereinsverbot relevanten Tatsachen. Dafür erweise sich die Sicherstellung der E-Mails auch als geeignet. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich bei den E-Mails, die für die Antragstellerin bestimmt seien, auch vereinsbezogene Nachrichten befänden. Denn aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit zum engen Kreis der Mitbetreiber von "linksunten.indymedia" gehöre. Die Sicherstellungsanordnung sei auch erforderlich, weil eine weniger eingriffsintensive, gleich geeignete Maßnahme nicht ersichtlich sei. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei vor dem Hintergrund der im Vereinsgesetz grundsätzlich vorgesehenen elektronischen Postbeschlagnahme und angesichts des beschränkten Zeitraums zu bejahen. Die Verpflichtung der Arbeitsstelle, die E-Mails auszuhändigen, ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Um den [X.] und den staatlichen Zugriff auf das Vereinsvermögen nicht durch Verzögerungen zu gefährden, sei die Öffnung der Postsendungen einem Bediensteten des [X.] zu übertragen.

5

Nach Vorlage dieses Beschlusses händigte das [X.] am gleichen Tag einen USB-Stick aus, der den auf dem Server des Klinikrechenzentrums gespeicherten Inhalt des Postfachs ....de beinhaltete. Der im Beschluss des [X.] benannte Beamte des [X.] bat die IT-Abteilung des [X.] um Unterstützung bei der Aufbereitung der elektronischen Inhalte und sichtete diese. Die gespeicherten Nachrichten enthielten ausschließlich dienstliche Inhalte. Die Kopien der Nachrichten wurden am 17. Oktober 2017 gelöscht. Das [X.] übermittelte den Beschluss des [X.] Freiburg mit weiteren Beschlüssen mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 an die Bevollmächtigte der Antragstellerin und wies sie auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes entsprechend § 101 Abs. 7 StPO hin.

6

Mit [X.] vom 23. Oktober 2017 an das [X.] beantragte die Antragstellerin

festzustellen, dass die Sicherstellung der bei der [X.] zum Benutzerkonto ....de gespeicherten Nachrichten, einschließlich der Nachrichtenanhänge und der noch nicht gelöschten Nachrichten sowohl dem Grunde nach wie auch nach der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig gewesen war.

7

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

II

8

Die statthaften Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Die im Beschluss des [X.] Freiburg vom 25. August 2017 angeordnete Sicherstellung der zum Benutzerkonto der Antragstellerin gespeicherten E-Mails, einschließlich der Nachrichtenanhänge und der noch nicht gelöschten Nachrichten und die Art und Weise ihrer Durchführung waren rechtmäßig.

9

1. Zur Frage der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem im Verfahren 6 AV 3.19 ergangenen Beschluss vom 10. Juni 2020.

2. Gegenstand der angegriffenen Sicherstellungsanordnung des [X.] ist ein einmaliger Zugriff auf die auf dem Server des [X.] zum Benutzerkonto ...de gespeicherten E-Mails und deren Anhänge. Demgegenüber gestattete der Beschluss keine Dauerüberwachung der über dieses Benutzerkonto ablaufenden Kommunikationsvorgänge oder eine sukzessive Aushändigung der ein- und ausgehenden E-Mails für einen Zeitraum von sechs Wochen. Der Beschluss spricht zwar unter Ziffer 3. des Tenors davon, die Sicherstellung werde für die Dauer von sechs Wochen ab Aushändigung der Verbotsverfügung angeordnet. Eine [X.] lässt sich daraus jedoch in Zusammenschau mit der Antragstellung des [X.] und den Gründen des Beschlusses nicht entnehmen. Ziffer 1. des Beschlusses benennt im Einklang mit dem Antrag des [X.] vom 21. August 2017 als Gegenstand der Sicherstellung ausdrücklich nur die beim [X.] im Zeitpunkt seiner Aushändigung bereits gespeicherten Nachrichten und ordnet die Übergabe einer Kopie dieser Dateien an. Dagegen wird dem [X.] als Provider nicht aufgegeben, die im nachfolgenden Zeitraum von sechs Wochen zukünftig noch eingehenden Nachrichten auszuleiten. Eine solche laufende Weitergabe der Kommunikationsvorgänge hat im nachfolgenden Vollzug dieser Sicherstellungsanordnung auch nicht stattgefunden.

3. Der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zulässige und innerhalb der dort genannten Zweiwochenfrist erhobene Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses des [X.] Freiburg ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Sicherstellung der beim [X.] als Provider gespeicherten Nachrichten des Benutzerkontos der Antragstellerin zu Recht auf der Grundlage der § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in entsprechender Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen über die Postbeschlagnahme, §§ 99, 110 Abs. 1 StPO angeordnet.

a. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der Zugriff auf E-Mails, die auf dem Mailserver eines Providers gespeichert sind, auf die strafprozessualen Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO) gestützt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:rs20090616.2bvr090206] - [X.]E 124, 43 <58 ff.>). Die Beschlagnahme von E-Mails, welche beim Provider bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, ist unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdienstleister befinden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden ([X.], Beschluss vom 31. März 2009 - 1 [X.] - NJW 2009, 1828).

b. Die in § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, § 99 StPO als Voraussetzungen einer Sicherstellung genannten Voraussetzungen lagen vor. Die gerichtliche Anordnung war zur Auffindung weiterer Erkenntnisse über das Bestehen und die Funktionsweise des verbotenen Vereins und zur Auffindung von Vermögenswerten geeignet und erforderlich. Insbesondere bestanden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Postfach der Antragstellerin gespeicherte E-Mails zu diesen Fragen nähere Erkenntnisse ergeben könnten, weil sie als Mitglied des Führungszirkels der verbotenen Vereinigung in Betracht kam. Der Senat nimmt zur näheren Erläuterung Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. Juni 2020 im Verfahren 6 AV 3.19.

4. Auch soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass die Art und Weise der Durchführung der [X.] rechtswidrig gewesen sei, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Das Vorgehen des [X.] bei der Sichtung und nachfolgenden Löschung der in Kopie sichergestellten Nachrichten sowie die abschließende Benachrichtigung der Antragstellerin standen im Einklang mit den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 100, 101 Abs. 3 bis 8 StPO.

a. Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf einen Beamten des höheren Dienstes beim [X.] stützt sich auf eine entsprechende Anwendung der in § 4 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG in Bezug genommenen Vorschrift des § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Voraussetzung der Übertragung dieser Befugnis auf die Ermittlungsbehörden ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass andernfalls eine Gefährdung des [X.]es durch Verzögerung zu besorgen ist, weil der Erfolg der Ermittlungen von einem sofortigen Zugriff abhängt und damit zu rechnen ist, dass sich aus den beschlagnahmten Nachrichten Anhaltspunkte für die Art, den Umfang oder den Ort weiterer [X.] ergeben (vgl. [X.]. 7/551 S. 65). Eine solche Gefährdung des [X.]s hat das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass die mit der Beschlagnahme bezweckte Sicherstellung des Vereinsvermögens, etwa durch die Beschlagnahme von Forderungen gegen Dritte, ggf. eines umgehenden Handelns der Behörden bedurfte, zutreffend bejaht.

b. Der zuständige Beamte des [X.] beschränkte sich gemäß § 110 StPO auf eine Durchsicht der Nachrichten anhand der im gerichtlichen Anordnungsbeschluss vorgesehenen Kriterien. Sämtliche E-Mails wurden bereits anhand äußerer Kriterien als dienstlich eingestuft und nicht inhaltlich ausgewertet. Der mit der Sichtung beauftragte Beamte hat vom Inhalt der E-Mails keine nähere Kenntnis genommen ([X.]. 11 der Akten des [X.]). Eine förmliche Beschlagnahme einzelner Nachrichten ist nicht erfolgt.

c. Nach Abschluss dieser unergiebigen Durchsicht wurden die Kopien der E-Mails umfassend gelöscht (vgl. [X.]. 6, 8 und 11 der Akten des [X.]).

d. Werden auf der Grundlage der § 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in entsprechender Anwendung des § 99 StPO im Wege einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme E-Mails sichergestellt, so sind grundsätzlich der Absender und der Adressat der Nachrichten zu unterrichten (§ 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO). Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 StPO). Die Antragstellerin ist nach Abschluss der Auswertung mit Schreiben des [X.] vom 6. Oktober 2017 über die Sicherstellung der im Postfach enthaltenen E-Mails informiert worden. Die Unterrichtung der sonstigen Absender und Empfänger der E-Mail-Nachrichten, gegen die sich die Sicherstellung nicht gerichtet hat, konnte gemäß § 101 Abs. 4 Satz 4 StPO unterbleiben. Der zuständige Beamte nahm lediglich eine äußerliche Sichtung der Nachrichten vor, ohne den Inhalt der Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war die Annahme gerechtfertigt, dass die Absender und Empfänger von der Maßnahme nur unerheblich betroffen waren und kein Interesse an einer Benachrichtigung hatten.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Anträge zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung kann unterbleiben, weil Gerichtskosten mangels eines für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Gebührentatbestands im [X.] (§ 3 Abs. 2 GKG) nicht erhoben werden.

Meta

6 AV 6/19

10.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 25. August 2017, Az: 4 K 7302/17, Beschluss

Art 9 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 4 Abs 1 VereinsG, § 4 Abs 2 VereinsG, § 4 Abs 4 VereinsG, § 10 Abs 2 VereinsG, § 99 S 1 StPO, § 99 S 2 StPO, § 100 StPO, § 101 Abs 4 StPO, § 101 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 6 AV 6/19 (REWIS RS 2020, 3999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3999

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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