Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 3 StR 42/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11758

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Gegenstand

Einziehung des Wertes der Taterträge: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in einem Übergangsfall


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts der [X.] von 208.118 € angeordnet. Die [X.] hat nach Art. 306h [X.] zutreffend die Vorschriften der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des [X.] vom 13. April 2017 ([X.]) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2017 über die Abschöpfung der Tatgewinne befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK der Anwendung der - § 2 Abs. 5 StGB abbedingenden - Übergangsregelung nicht entgegen, auch wenn nach altem Recht eine Anordnung des [X.] wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF ausgeschlossen, vielmehr nur eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1, 3 StPO aF möglich gewesen wäre; denn die von der [X.] getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Strafcharakter.

Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Anordnung der Wertersatzeinziehung der Befriedigung von Ersatzansprüchen der [X.] dient. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden in den sieben Fällen des vollendeten gewerbsmäßigen [X.] die Verletzten um insgesamt mindestens 208.118 € geschädigt. Jedenfalls in dieser Höhe ist der Angeklagte ihnen gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet. Erfüllt er (teilweise) seine Verbindlichkeiten oder kommt es - etwa im Vergleichswege - zu einem (Teil-)Erlass, so ordnet im Vollstreckungsverfahren das Gericht nach § 459g Abs. 4 StPO nF im jeweiligen Umfang den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung an. Zahlt hingegen der Angeklagte auf die Wertersatzeinziehung oder führt die hieraus gegen ihn betriebene Vollstreckung zu für die Opferentschädigung ausreichenden Erlösen, werden sie gemäß § 459h Abs. 2, § 459n StPO nF bzw. § 459h Abs. 2 StPO nF an die Verletzten ausgekehrt.

In der bloßen Wiedergutmachung der [X.], zu der der Angeklagte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet ist, vermag der Senat kein Strafübel zu erkennen. Zwar kann nach dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht die Opferentschädigung auch eine Insolvenzantragstellung erforderlich machen (näher hierzu [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 680 f.; [X.], [X.], 1, 2). Dies berührt jedoch nicht den Zweck der von der [X.] angeordneten Wertersatzeinziehung und verleiht ihr (entgegen [X.], Urteil vom 20. September 2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), [X.], 94 f.) keinen Strafcharakter.

[X.]     

      

Spaniol     

      

Tiemann

      

Berg     

      

Leplow     

      

Meta

3 StR 42/18

22.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 28. September 2017, Az: 1 KLs 25/17

§ 2 Abs 5 StGB, § 73 Abs 1 S 2 StGB vom 13.11.1998, § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 StGB, Art 306h StGBEG, Art 7 Abs 1 S 2 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 3 StR 42/18 (REWIS RS 2018, 11758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11758

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