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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 74/13
vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. September 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision ist nicht nach §
349 Abs.
1 [X.] zu verwerfen gewesen, weil zur Überzeugung des Senats nicht feststeht (vgl. zu diesem Maß-stab auch [X.] in: KK, [X.], 7. Aufl., § 349 Rn.
10 mwN), dass der Angeklagte wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
[X.] Prof. Dr. Fischer Appl Schmitt
ist urlaubsabwesend und
daher
an der Unterschrift gehindert.
Appl
Eschelbach Zeng
Meta
11.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 2 StR 74/13 (REWIS RS 2013, 443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 443
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