Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2389

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Juli 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB § 839 ([X.], [X.])Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtigeRentenauskunft nach § 109 [X.], die den Versicherten bewogen hat,Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.[X.], Urteil vom 10. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.], [X.] [X.] LG [X.]- 2 -[X.]er III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]örr und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Grund- und Teilurteil [X.] [X.] - 19. Zivilsenat in [X.] - vom4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben [X.] folgt neu gefaßt:[X.]ie Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der [X.] sind demGrunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der [X.] der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, dassich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhaltrichtig gewesen wären.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin abdem 1.1.2004 den aus den falschen Rentenauskünften vom13.12.1996, [X.], [X.] und vom 14.4.1999 resultierendenweiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch [X.], das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wä-ren.[X.]ie weitergehende Klage wird abgewiesen.[X.]ie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den [X.] Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges andas [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand[X.]ie Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der [X.], [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39[X.] a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermö-gensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstandensind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, dieihr unter dem 13. [X.]ezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. [X.] erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen [X.] aufgrund des [X.] vom 13. Juli 1981,in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - [X.] von 249,31 [X.]M auf dem [X.] der Klägerin begründetwurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag dop-pelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entsprichtzum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 Klägerin tatsächlich zustanden.Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sichentschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben undnach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem [X.] die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerinmit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könnesie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen.Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrerbetrieblichen Altersversorgung, die zu diesem [X.]punkt unverfallbar gewordenwäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, diesie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise- 4 -beansprucht sie als Ersatz die [X.]ifferenz zwischen der tatsächlich [X.] und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem er-teilten Inhalt richtig gewesen wären.[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]as Berufungsgericht [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen [X.] ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt,daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften [X.] weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die inso-weit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. [X.]er [X.] hat [X.] der [X.] die Revision zugelassen, mit der diese die Abwei-sung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihreabgewiesenen Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe[X.]ie Revision der [X.] hat teilweise Erfolg. [X.]ie Beklagte ist derKlägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu [X.]leistungen verpflichtet. [X.]ie Klägerin kann [X.] im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten [X.] ihrem Inhalt nach richtig gewesen. [X.]amit erweist sich ihre Anschlußrevi-sion zugleich als unbegründet.[X.]-1.[X.]ie Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 [X.] [X.] über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten [X.] nicht richtig dargestellt worden sind. [X.]aß die für diesenFehler verantwortlichen Sachbearbeiter der [X.] insoweit schuldhaft ge-handelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnetkeinen rechtlichen Bedenken.[X.]ie Auskünfte enthalten den Hinweis, die [X.] sei nachden geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen [X.] beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischen-staatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichun-gen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvor-schriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmendie Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischer-weise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formuliertegesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 [X.] auf, mit der [X.], daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungs-verhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern alsschlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. [X.] 44, 114, 119 zu einerAuskunft des [X.]; [X.] 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu§ 104 Abs. 2 [X.]), das den nach § 109 [X.] [X.] überdie Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die [X.] dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem [X.] Rentenrecht nicht zustehen (vgl. [X.], 214). [X.]ies [X.] des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nichtnur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch- 6 -den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt(vgl. [X.] 44, 114, 121; 50, 294, 296; [X.]surteil [X.]Z 137, 11, 17). [X.]ieKlägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nichtverlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie [X.]en aus [X.] in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben.[X.]ies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den [X.] nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Se-natsurteile vom 22. Juni 1989 - [X.] - NVwZ 1990, 403, 406; vom26. Oktober 2000 - [X.] - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu [X.] aus unverbindlichen Zusagen).2.[X.]ie mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestelltenSinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für einschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nurmit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 [X.] befaßt und übersehen, daßin den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewie-sen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der [X.]. [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.]s müssen Auskünfte, die ein Beamtererteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h.vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der [X.] entsprechend disponieren kann (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 1997- III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). [X.]ies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht,eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langemgesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 [X.], § 1325 RVO)und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des- 7 -Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die [X.] auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unver-bindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzenist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung [X.] noch nicht verbunden ist. Wollte sich [X.], wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durcheinen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft [X.] bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einerHaftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es [X.] dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar [X.], in:[X.]/[X.], [X.], § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint,wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das [X.] stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtetsind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sichder Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der [X.] darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zuwerden (vgl. [X.] 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keineöffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur [X.] (vgl. [X.] 49, 258, 260; 50, 294, [X.]) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die [X.] kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebenso-wenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren [X.]punkt werde derzuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwür-diges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen [X.] 8 -de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 [X.] außer [X.], den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorgeangeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: [X.], § 109 [X.] Rn. 3, 8; [X.], in:[X.]/[X.], § 109 Rn. 1; [X.]/[X.]Buschmann/[X.]örr, Handbuch [X.] [X.], § 109 [X.] Rn. 32).bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den [X.] vom 13. [X.]ezember 1996 und 14. April 1999 ohneweiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal249,31 [X.]M berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des [X.] vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf [X.] gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermitnicht auf. [X.]ie Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunftanhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv [X.] nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von249,31 [X.]M zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. [X.]ie Überlegungder Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung [X.] Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Verse-hen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei umsich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin nä-her gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der [X.], beach-tet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse [X.] des Versicherten übertriebene Anforderungen. [X.]er Klägerin hätte [X.] doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaueAusgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Ent-scheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein [X.] 9 -der [X.] darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "oh-ne Beitragsentrichtung begründete" [X.] zweimal aufgeführtwar. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Ent-scheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt § 76 [X.])Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten[X.]en in [X.] umzurechnen. [X.]ie Beklagte hat [X.] darauf hingewiesen, die Auswirkungen des [X.] seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. [X.]ezember1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 [X.] (das entspricht9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 [X.]) ausgewiesen [X.]. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft derfamiliengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang beiihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswir-kungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte,ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich [X.], wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, dar-auf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Ver-sicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu eineranderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abände-rungsverfahren nach § 10a [X.] veranlaßt sein kann, nicht mehr verändertwird. [X.]ies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 gel-tende Regelung des § 149 [X.] über die Führung eines Versicherungskon-tos erwarten. Aber auch für die [X.] davor darf er davon ausgehen, daß [X.] abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigenEntscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit [X.] zugrunde gelegt [X.]) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin [X.] den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.3.[X.]as Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klä-gerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtig-keit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. Sep-tember 1999 aufzugeben.[X.]as ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.]er Klägerin [X.] die Frage, welche [X.]ispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünftegetroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. [X.] vom 26. Mai 1988 - [X.] - Jurisdokument Nr. [X.]). [X.]as Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umständenach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und in-wieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2ZPO). [X.]ie Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin [X.] als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begrün-det.Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihrenEntschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, [X.] die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. [X.]as Berufungsge-richt hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin ge-glaubt, im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetesEinkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere- durchaus erhebliche - [X.] mit dem damit verbundenen [X.] Freizeit zu verzichten. [X.]ie Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-- 11 -weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitlicheVerfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin ausdem Arbeitsleben ausgeschieden.4.[X.]as Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als [X.] die [X.]ifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente [X.] und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrerBerufstätigkeit erzielt hätte. [X.]ies hält der rechtlichen Überprüfung nicht [X.]) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei [X.] so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte [X.] verhalten (vgl. [X.]surteil [X.]Z 147, 381, 392). [X.]amit ist in den [X.] nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenndie Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre [X.] fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenenAltersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den [X.] ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten.Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der [X.] gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. [X.]er [X.] teilt [X.] des Berufungsgerichts, daß dem [X.] mit [X.] nicht nur eine Information über die erworbene [X.]gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüberklar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand [X.] wünscht. [X.]as wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch inanderen Bereichen der [X.] Sicherung des [X.] auswir-ken.- 12 -b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß dieEntscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von [X.] geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutungwaren. [X.]ie Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nurinsoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffenwollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. [X.]ieweitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und [X.] - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu ver-zichten, baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solcheeiner gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die fürsich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären [X.] mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nachden Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zu-frieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer [X.] höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzli-chen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zu-sätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen istihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die [X.]if-ferenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt,auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. [X.]Z 116,209, 213 f; LG [X.] VersR 1996, 607, 608; a.A. [X.] M[X.]R2000, 213).c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse [X.] erörterten weiteren Begrenzungen ihres [X.] 13 -aa) [X.]ie Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei [X.] des § 48 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen. Nach dieser Bestim-mung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus [X.] nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie [X.] beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist,so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und diewahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. [X.]er nicht mit der materi-ellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf dieHöhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Rechtnachgewachsen ist. [X.]ie Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare An-wendung dieser Bestimmung - allerdings im [X.] -nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente [X.] den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätteund der Fehler von der [X.] erst nach der Bestandskraft des Bescheidsentdeckt worden wäre. [X.]ie Revision meint aber, der [X.] dieser Be-stimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz [X.] infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. [X.]em folgt [X.] nicht. § 48 Abs. 3 [X.] ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungs-aktes mit [X.]auerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der [X.]. [X.]ie Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zuihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amts-haftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine dop-pelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. [X.] müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an§ 48 Abs. 3 [X.] fände. [X.]emgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin,daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-- 14 -men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der [X.] als den lau-fenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und [X.] aus Gründen der Begrenzung der Haftung der [X.] in die Betrach-tung einzubeziehen ist.bb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der [X.] Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein [X.] gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit [X.] anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durchden Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haf-tungsrechtlich nicht einstehen muß. [X.]ann besteht aber auch kein Anlaß, sievon ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.II.[X.]a die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das [X.] werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhaltrichtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis [X.] versagt bleiben. [X.]er [X.] kann daher offenlassen, ob die Klageanträ-ge, die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der [X.] ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässigsind.[X.] allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sichauf die [X.]ifferenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den- 15 -Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt,während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. [X.]ie [X.] zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe beste-hen, daß die Beklagte auch für die [X.] nach dem 31. [X.]ezember 2003 nachden vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das [X.] zurückzuver-weisen, weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigenStand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der[X.] geschuldete [X.]ifferenz dem Fehler bei der Berücksichtigung [X.] entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuer-kannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um359,27 [X.]M hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil [X.] darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des [X.]sgegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits [X.] Klägerin nach dem [X.] insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weni-ger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wirddaher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischendem [X.] und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit dieKlägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit miteinem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in [X.] genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eineAnrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.[X.][X.][X.] [X.]örrGalke

Meta

III ZR 155/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02 (REWIS RS 2003, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2389

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