Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZB 117/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9315

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 117/09

vom

9. Februar 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 109; ZPO § 857; [X.] § 401
a)
Ansprüche aus §
109 [X.] auf Erteilung von [X.] und [X.] sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuld-nerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet.
b)
Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden.

[X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 -
VII ZB 117/09 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
Kuffer, Dr.
Eick,
[X.] und Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht
-
Vollstreckungsgericht
-
am 26.
Juni
2009 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversiche-rung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und zukünftig fällig [X.] gepfändet worden sind. Außerdem ist, soweit im [X.] noch von Interesse, der Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung und Herausgabe "der jeweils gültigen Rentenmitteilung"
durch die [X.]
-
3
-
nerin gepfändet worden. Die 1957 geborene Schuldnerin bezieht zur [X.] keine Rentenzahlungen.
Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht den Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass bloße [X.] oder [X.] im Sinne des §
109 [X.] nicht herauszu-geben seien. Die unter anderem hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hatte insoweit keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Beschwerdegericht hält eine Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erteilung der [X.] und -auskünfte im Sinne des §
109 [X.], die der Gläubiger, wie er klargestellt habe, unter den "jeweils gültigen Rentenmitteilungen"
verstehe, nicht für möglich. Zwar scheitere die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht schon daran, dass der Gläubiger entsprechende Ansprüche nach §
836 Abs.
3 ZPO gegen den Schuldner gel-tend machen könne. Denn die Ansprüche aus §
836 Abs.
3 ZPO stünden grundsätzlich gleichberechtigt neben den Ansprüchen aus §
840 ZPO. Jedoch handele es sich bei den Ansprüchen der Schuldnerin auf Renteninformation und -auskunft nach §
109 [X.] weder um mit der Pfändung der Rentenan-sprüche mitgepfändete Nebenrechte noch um selbständige, durch den [X.] pfändbare Ansprüche. Weder benötige die Schuldnerin die Renteninforma-tionen und -auskünfte zur späteren Geltendmachung ihres Rentenanspruchs 2
3
4
-
4
-
noch benötige letztlich der Pfändungsgläubiger
diese Angaben
zur Bezifferung und Durchsetzung seines [X.].
Im Gegensatz zu einer Lohnbescheinigung erlaubten es die Mitteilungen und Auskünfte nach §
109 [X.] nicht, konkret die Höhe der Forderung und abzuführende
Anteile zu überprüfen. Eine eigenständige Pfändung dieser Ansprüche scheitere daran, dass sie als Ansprüche auf eine Dienstleistung
nach §
54 Abs.
1 [X.]
nicht der Pfändung unterlägen.
2.
Diese Erwägungen des [X.] halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Auf den vom Beschwerdegericht erwähnten -
zutreffenden
-
Gesichts-punkt, dass Ansprüche aus §
840 ZPO grundsätzlich gleichberechtigt neben solchen aus §
836 Abs.
3 ZPO stehen, kommt es im vorliegenden Zusammen-hang nicht an. Denn um derartige Ansprüche geht es nicht.
b)
Ob Ansprüche eines Versicherten gegen den Versicherungsträger auf Erteilung von [X.] und [X.] gemäß §
109 SGB
VI pfändbar sind, ist umstritten.
Nach einer Auffassung werden diese Ansprüche durch einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, der zukünftige Rentenansprüche des Schuldners gegen den
Rentenversicherungsträger pfändet und dem Gläubiger zur Einzie-hung überweist, als unselbständige Neben-
oder Hilfsrechte mitgepfändet und überwiesen
([X.], [X.]
2009, 270; [X.], [X.]
2009, 45
f.; [X.], [X.]
2010, 215; AG Siegen, [X.]
1998, 603;
AG [X.], [X.] 1998, 159; [X.], [X.]
1998, 159; [X.], [X.]
1998, 160; [X.], [X.]
1998, 160; [X.], [X.]
1998, 160;
AG [X.], [X.]
1997, 211; einschränkend [X.], [X.]
1998, 156
f.).
5
6
7
8
-
5
-
Nach anderer Auffassung kommt eine Pfändung dieser Ansprüche nicht in Betracht ([X.], [X.]
1998, 156;
LG [X.], Rpfleger
2005, 96;
LG Siegen, [X.]
1999, 158;
LG [X.], [X.]
1998, 157; [X.],
[X.]
1998, 158; [X.], [X.]
1998, 160; [X.],
[X.] 1998, 603; [X.],
[X.]
1998, 158;
Pflüger in: jurisPK-SGB
I, 2.
Aufl.,
§
54 Rn.
37;
[X.], Rpfleger
2005, 97; [X.]/Walker/
[X.], Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., [X.]. zu §
829
Rn.
28;
Stöber, Forderungspfändung, 15.
Aufl., Rn.
1369d;
H.
P.
Westermann
in: Erman,
[X.],
13. Aufl., §
401
Rn.
2).
c)
Die letztgenannte Ansicht trifft zu.
[X.])
Die Ansprüche aus §
109 [X.] auf Erteilung von Renteninformati-onen und [X.] sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forde-rung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten, die gemäß §
54 Abs.
4 [X.] gepfändet werden kann
([X.], Beschluss vom 21.
November
2002

IX
ZB
85/02, NJW
2003, 1457), mitgepfändet.
[X.] Die mit einer Pfändung des [X.] verbundene Beschlagnahme erstreckt sich zwar ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung
oder Übertragung kraft Gesetzes
nach §§
412, 401 [X.] mit auf den
neuen
Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben-
oder Hilfspfändung be-darf es dazu nicht. Das Vollstreckungsgericht kann auch
auf Antrag des [X.] in dem das Hauptrecht pfändenden Beschluss die Mitpfändung
(klarstel-lend)
aussprechen
([X.], Beschluss vom 18.
Juli
2003 -
IXa
ZB
148/03, NJW-RR
2003, 1555 m.w.N.).
(2) Um solche
Nebenrechte
handelt
es sich bei den Ansprüchen aus §
109 [X.] jedoch nicht.
9
10
11
12
13
-
6
-
Neben den in §
401 [X.] ausdrücklich genannten Rechten wird die [X.] unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind oder deren
Trennung die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Ver-mögenszuordnung oder in anderer Weise die Rechtssicherheit gefährden wür-de (MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
401 Rn.
13). Hierzu zählen auch [X.] auf Auskunft und Rechnungslegung (MünchKomm[X.]/[X.], [X.]O Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl, §
401 Rn.
4, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Anspruch auf Erteilung von Renteninformatio-nen und [X.] nicht vor.
(a) Dieser Anspruch dient weder der Durchsetzung der gepfändeten [X.] Rentenansprüche noch gefährdet seine Trennung von den Rentenan-sprüchen deren Realisierung. Soweit die
oben angeführte
Gegenmeinung
teil-weise
darauf hinweist, dass nur aufgrund der Angaben, die im Rahmen der Auskunft nach §
109 [X.] zu machen sind, der Gläubiger in die Lage ver-setzt werde, im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seine Forde-rung beizutreiben, trifft dies nicht zu. Denn in der Rentenauskunft oder Renten-information nach §
109 [X.] ist die pfändbare Höhe des Rentenanspruchs gerade nicht enthalten. Beide beinhalten nur Informationen, die als Prognose die Rente aus der derzeitigen Gesetzeslage als Regelaltersrente oder für den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung als verminderte [X.] ausweisen (so zutreffend LG [X.], Rpfleger
2005, 96
f.).
Insbesondere stellt eine
Rentenauskunft gemäß §
109 SGB
VI keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des [X.] auf Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum [X.]-punkt der Auskunft maßgeblichen Sach-
und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginns kei-14
15
-
7
-
ne Änderung der Sach-
oder Rechtslage eintreten würde. Eine verbindliche Zu-ordnung eines bestimmten Geldwertes zu einer Anwartschaft vor Rentenbeginn ist nicht möglich. Bei [X.] ist ein solcher Geldwert nur -
wenn auch nicht rechtlich verlässlich
-
abschätzbar (BSG, Urteil vom 30.
August 2001 -
B
4
RA
114/00
R, juris Rn.
32).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt deshalb auch eine parallele Behandlung der Pfändung von Lohnforderungen und Rentenansprü-chen, die die Verweisung in §
54 Abs.
4 [X.] nahe legen könnte, jedenfalls nicht zur Mitpfändung der Auskunftsansprüche. Selbst wenn bei der [X.] als Nebenrecht automatisch Ansprüche auf Lohnabrechnungen mitge-pfändet sein sollten (vgl. [X.], Rpfleger 2005, 150), so kann dies nicht auf die Rentenauskunft übertragen werden. Denn anders als die [X.] stellt diese, im Unterschied etwa zu [X.], gerade kein Zeugnis über Inhalt und Umfang des gepfändeten
Anspruchs dar.
Auf ein Interesse des Gläubigers an dem Erhalt der [X.], um abschätzen zu können, ob er einmal aus der Pfändung der Rentenansprü-che mit einer Auszahlung rechnen kann, kommt es nicht an. Dieses begründet nicht, dass die Auskünfte der Durchsetzung etwaiger Rentenansprüche dienen würden. Sie würden ihm vielmehr die Entscheidung über sein weiteres Vollstre-ckungsverhalten erleichtern. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob die [X.] auf [X.] unselbständige Nebenrechte der Rentenzah-lungsansprüche sind.
(b) Die Unabhängigkeit der Auskünfte nach §
109 SGB
VI von späteren Rentenansprüchen zeigt sich auch daran, dass ein
Anspruch auf erstere auch dann bestehen kann, wenn noch nicht einmal die Voraussetzungen für eine ge-sicherte Anwartschaft auf Rentenzahlungen
erfüllt sind
und damit auch keine 16
17
18
-
8
-
-
wenn auch rechtlich unverlässliche
-
Prognose irgendeiner Rentenhöhe mög-lich ist.
Der Zweck der Vorschrift erhellt ebenfalls, dass sie kein Begleitrecht von Rentenzahlungsansprüchen schafft. Der Versicherte soll durch den Anspruch auf Erteilung einer Auskunft gemäß §
109 Abs.
1 Satz
1 [X.] so rechtzeitig über seine finanzielle Situation im Alter informiert werden, dass er aufgrund die-ses Erkenntnisstandes gegebenenfalls weitere Vorsorge für sein Alter treffen kann (BSG, Urteil vom 30.
August 2001 -
B
4
RA
114/00
R, juris Rn.
39). Die Renteninformation soll die Transparenz der aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung zu erwartenden Leistungen erhöhen und den Versicherten frühzeitig informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können ([X.] in: [X.] Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71.
Ergänzungslieferung 2011, §
109 SGB
VI
Rn.
3 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4595 S.
50). Die Vorschrift dient der Information des Versicherten, der in der Regel nicht in der Lage ist, die Rente oder die zum Ausgleich einer Rentenmin-derung erforderliche Beitragszahlung selbst zu berechnen (Fichte in: [X.], Sozialgesetzbuch, [X.], Lieferung 3/11, VI/11 K §
109 Rn.
2, 10). Alle diese Erwägungen treffen ausschließlich auf die [X.] vor dem Rentenbezug und un-abhängig davon zu, ob Rentenansprüche tatsächlich entstehen werden; mit deren Geltendmachung haben sie nichts zu tun.
(c) [X.], wenn sie aus der Tatsache, dass der An-spruch auf Erteilung der
Rentenauskunft gemäß §
109 SGB
VI einen Rechtsan-spruch im Sinne von §
38 SGB
I darstellt, der durch Klage
bei den Sozialgerich-ten durchgesetzt werden kann (§§
51, 54 SGG),
folgern möchte, dass dieser Anspruch kein Nebenrecht des sozialrechtlichen Versicherungsverhältnisses, sondern ein Nebenrecht des Rentenanspruchs selbst sei. Das Gegenteil ist der 19
20
-
9
-
Fall. Die Klagemöglichkeit
besteht unabhängig von der
Existenz
eines Renten-anspruchs. Sie gründet sich vielmehr
in dem Versicherungsverhältnis. Subjekti-ve Rechte aus dem Versicherungsverhältnis können durch Klage durchgesetzt werden.
bb)
Die danach selbständigen Ansprüche können
auch nicht gesondert gepfändet werden.
[X.] Die Ansprüche aus §
109 [X.] auf Erteilung von Renteninformati-onen und [X.] sind schon keine Vermögensrechte im Sinne von §
857 ZPO.

Als Vermögensrecht nach §
857 Abs.
1 ZPO pfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann ([X.], Beschluss vom 5.
Juli
2005 -
VII
ZB
5/05, [X.], 3353; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
857 Rn.
2).
Eine solche Verwertung dieser Ansprüche ist nicht denkbar. Sie haben selbstständig überhaupt keinen Vermögenswert. Sie können -
wie darge-legt
-
auch nicht im Zusammenwirken mit der Pfändung von Rentenzahlungs-ansprüchen deren Wert erhöhen, weil die Durchsetzung dieser Ansprüche nicht erleichtert wird.
(2) Darüber hinaus unterlägen die Ansprüche entweder nach §
54 Abs.
1 SGB
I oder aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nach §
851 ZPO ebenfalls nicht der Pfändung.
§
109 SGB
VI konkretisiert und ergänzt die Beratungs-
und Auskunfts-pflichten nach den §§
14 und 15 SGB
I ([X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
109 Rn.
7; [X.] in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71.
Ergänzungslieferung 2011, §
109 SGB
VI Rn.
2).
Wie diese ist die Erteilung 21
22
23
24
25
-
10
-
einer Renteninformation oder Rentenauskunft damit eine [X.] Dienstleistung im Sinne des §
11 SGB
I (Fichte in: [X.], Sozialgesetzbuch, SGB
VI, [X.] 3/11, VI/11 K §
109
Rn.
7), die nach §
54 Abs.
1 SGB
I nicht gepfändet werden kann. Selbst sofern man sie hiervon differenzierend als eine Form des leistungsbegleitenden Verhaltens zur optimalen Sicherstellung von [X.] charakterisieren würde (so [X.]/[X.] in: [X.], Hand-buch des Sozialversicherungsrechts, Bd.
3, §
20 Rn.
94), könnte sie im Hinblick auf ihren Zweck (vgl. oben [X.]) (2) (b)) als ein höchstpersönliches Recht
nach
§
851 Abs.
1 ZPO nicht gepfändet werden
(so [X.]/Walker/[X.], Vollstreckung
und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., [X.]. zu §
829 Rn.
28).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Kuffer
Eick

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2009 -
583 M 8622/09 -

[X.], Entscheidung vom 05.11.2009 -
2 T 816/09 -

26

Meta

VII ZB 117/09

09.02.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. VII ZB 117/09 (REWIS RS 2012, 9315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9315

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 117/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit bzw. Mitpfändbarkeit von Ansprüchen auf die Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften


XI ZR 90/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 66/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 68/13 (Bundesgerichtshof)


11 U 60/22 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 117/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.