Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 5/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 15776

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110118BANWZ.BRFG.5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 5/17
vom
11. Januar 2018
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen eines belehrenden Hinweises

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Richter Dr.
Bünger als Berichterstatter

am 11. Januar 2018

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 30. September 2016
ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5e-setzt.

Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
1. Gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz
1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos ge-worden ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 -
[X.] ([X.]) 1
2
-
3
-

32/16, juris Rn. 1; vom 19. Juli 2017 -
[X.] ([X.]) 4/17, juris Rn. 1; vom 14.
September 2017 -
[X.] ([X.]) 35/16, juris Rn. 3).
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichti-gung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016

[X.]
([X.]) 32/16, aaO
Rn. 2 mwN; vom 19. Juli 2017 -
[X.] ([X.]) 4/17, aaO
Rn.
2).
Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Beru-fung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse des [X.] gegeben ist und ob der Außenauftritt des [X.] mit dem Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Vertei-lungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegen-einander aufzuheben.
3
4
-
4
-

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1
[X.], § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bünger

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2016
-
1 [X.] 49/15 -

5

Meta

AnwZ (Brfg) 5/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 5/17 (REWIS RS 2018, 15776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15776

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