Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 4/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 7791

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BANWZ.BRFG.4.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/17

vom

19. Juli 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Bericht-erstatter
Richter Dr. Remmert

am 19. Juli 2017
beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1.
Senats des [X.] des [X.] [X.] ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000

e-setzt.

Gründe:

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz 2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz 1, §
92 Abs.
3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des [X.] festzustel-len.

1
-

3

-

Über die Kosten ist entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klä-ren (Senat, Beschluss vom 20.
September 2016 -
AnwZ ([X.]) 32/16, juris Rn.
2 mwN).

Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Beru-fung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse des [X.] gegeben ist und ob der Außenauftritt des [X.] mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere [X.] nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
2
3
-

4

-

Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz 1, §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 VwGO der Be-richterstatter zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
1 [X.] 11/16 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 4/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 4/17 (REWIS RS 2017, 7791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7791

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