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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2016:200916BANWZ.BRFG.32.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 32/16
vom
20.
September 2016
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2 -
Der Bundesgerichtshof, [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.] als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen
am 20.
September 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des [X.] vom 15. April 2016 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 50.000
Gründe:
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 [X.],
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustel-len.
Über die Kosten ist entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht Zweck einer sol-chen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische 1
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Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären ([X.] Beschluss vom 20. Juni 2012 -
XII ZR 131/10, juris Rn. 1; [X.] vom 17. März 2004 -
IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; [X.] vom 18.
Oktober 2011 -
KVR 35/08, [X.]/E [X.]-R 3465; BVerwG, [X.] vom 7.
Februar 2007 -
1 C 7/06, juris Rn.3 f.).
Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Beru-fung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Zeitpunkt des [X.] oder der Zeitpunkt ihrer Zustellung für die Beurtei-lung der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§
14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) im Falle der Tilgung der im Schuldnerverzeichnis eingetrage-nen Forderung maßgeblich ist. Da andere [X.] nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Für die Entscheidung über die Kosten ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
125 Abs. 1 Satz 1, §
87a Abs. 1 Nr.
3 VwGO die Vorsitzende zuständig.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
1 [X.] 40/15 -
3
4
Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 32/16 (REWIS RS 2016, 5335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5335
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.