Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 10/18

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2019, 1487

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[X.]:[X.]:BGH:2019:181119BNOTZ.BRFG.10.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 10/18

vom

18. November 2019

in dem Rechtsstreit

wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung
-
2
-
Der Senat für Notarsachen
des [X.]s
hat am 18. November 2019
durch den
Vorsitzenden
Richter Dr. [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr.
Hahn
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das
ihm am 2. No-vember 2018 zugestellte
Urteil des [X.] bei dem [X.] zuzulassen, wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2018, dessen Verkündung durch Zustellung an die Parteien am 2. November 2018 ersetzt worden ist, hat das Oberlandes-gericht Celle
die Klage abgewiesen, mit der der Kläger beantragt hat, die [X.]
-
3
-
klagte zu verurteilen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar"
mit dem Zusatz "außer Dienst"
zu gestatten. Mit beim [X.] Celle
am 28. November 2018 eingegangenem
Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtig-ten des
[X.]
die Zulassung der Berufung beantragt. Den Zulassungsantrag haben sie
mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019, beim [X.] [X.] am 11.
Januar 2019, begründet. Zugleich haben sie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Hinweis darauf
beantragt, dass sie
die bereits im
Dezember 2018 gefertigte [X.] nicht beim [X.] eingereicht hätten, weil ihnen
des-sen
Aktenzeichen
nicht mitgeteilt worden sei. Insoweit haben sie
nachgetragen, dass ihnen
das Aktenzeichen erst aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim
[X.]
vom 8. Januar 2019 [X.] geworden sei, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m.
§ 111d Satz 2 [X.]
zur
Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten. Wiederein-setzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] war nicht zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne [X.] an der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist gehindert.

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-
4
-
1. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des oberlandesgerichtlichen Urteils un-terrichtet worden war, begann mit der Zustellung des Urteils, vorliegend am 2.
November 2018. Sie endete mit dem Ablauf des 2. Januar 2019.
Die Be-gründung war, worüber der Kläger ebenfalls mit der Rechtsmittelbelehrung un-terrichtet worden war, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.V.m.
§ 111d Satz 2 [X.] beim
[X.] einzureichen.
Die erst am 11. Januar 2019 dort
eingegangene Begründung war daher verspätet.
2. Der
Antrag
des [X.]
auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begrün-dung des Zulassungsantrags bleibt ohne Erfolg. Der Kläger war nicht im Sinne von
§ 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Frist zur Begründung des [X.] gehindert.
Der Umstand, dass ihm
bzw. seinen Prozessbevoll-mächtigten, deren Verschulden sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] und § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. z.B.
[X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl., § 60 Rn. 20),
das Aktenzei-chen, unter dem das Verfahren beim [X.] geführt wird, noch nicht bekannt gewesen sein soll, stellte keinen Hinderungsgrund dar, die [X.] dennoch beim [X.] einzureichen. Die Angabe des Aktenzeichens des [X.]s ist, wie sich aus § 124a Abs. 4 VwGO ergibt, nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags. Auch in praktischer Hinsicht hindert die Nichtangabe des Aktenzeichens nicht die [X.] der Begründungsschrift. Die Akten waren, wie der
Klagepartei mit Ver-fügung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim
[X.]
vom 5. Dezember 2018
mitgeteilt worden war, dem [X.] vorge-legt worden. Eine Zuordnung von Schriftsätzen der Klagepartei, aus denen
sich
zumindest
die Beteiligten des Verfahrens ergaben,
zu den Akten
war also prob-lemlos möglich. So konnten
auch der Wiedereinsetzungsantrag und der Be-3
4
-
5
-
gründungsschriftsatz der
Prozessbevollmächtigten
des [X.] vom 9. Januar 2019 dem Verfahren zugeordnet werden, obwohl diese
das Aktenzeichen des [X.]s nicht anführen.
Sollten die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei
irrtümlich ange-nommen haben, die Begründungsschrift ohne Angabe
des
Aktenzeichens nicht einreichen zu dürfen, würde der darin liegende Rechtsirrtum das
dem Kläger zurechenbare
Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO nicht ausschließen. Rechtsirrtümer kommen als [X.] für eine Fristversäumnis grundsätzlich
nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 -
NotSt ([X.]) 1/15, [X.] 2015, 870 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2002
-
5 [X.]/01, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 14. November 2008 -
3 L 68/06, juris
Rn. 9). Eine
Prüfung der Rechtslage durch die
Prozess-bevollmächtigen des Kläger hätte diese ohne jeden Zweifel zu der Erkenntnis geführt, dass sie
die Begründungsschrift auch ohne Angabe des Aktenzeichens des [X.]s einreichen können, wie sie es -
nach Ablauf der Be-gründungsfrist -
im Übrigen auch getan haben.
5
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6
-
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§ 52 Abs. 2 GKG.
[X.]
[X.]
Müller

Strzyz
Hahn

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2018 -
Not 6/18 -

6

Meta

NotZ (Brfg) 10/18

18.11.2019

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 10/18 (REWIS RS 2019, 1487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1487

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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