Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2018, Az. NotZ (Brfg) 5/18

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2018, 1574

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Gegenstand

Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst"


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]).

2

1. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Beurteilung, dass der Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des [X.], nach seinem Ausscheiden aus dem [X.] die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutreffend.

3

a) Gemäß § 52 Abs. 1 [X.] darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem früheren [X.] nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a [X.]) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein [X.] seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (Senatsurteil vom 13. März 2017 - [X.] ([X.]) 4/16, [X.], 193 Rn. 22 f.). Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 [X.] die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem [X.] entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - [X.]([X.]) 8/14, D[X.] 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - [X.] 56/06, D[X.] 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - [X.] 9/87, D[X.] 1989, 316, 317 f.). Andererseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerechtfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben müssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende [X.] erst dann nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - [X.]([X.]) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - [X.] 56/06, D[X.] 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - [X.] 6/87, D[X.] 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - [X.] 9/87, D[X.] 1989, 316, 318). Entgegen der Ansicht des [X.] sind aber ein strafbares Verhalten des Notars oder die Verursachung eines Schadens, der in die Öffentlichkeit gedrungen ist, nicht erforderlich.

4

b) Mit Recht hat das [X.] die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten [X.] im Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich 2015 sind zahlreich und wiegen teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwer. Es handelt sich um mehrere Verstöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von [X.] sowie gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse), das Anlegen von [X.], die Annahme von [X.] ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwahrung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem [X.] und um diverse Verstöße gegen [X.]. Zu Recht hat das [X.] auch das Verhalten des [X.] im Zusammenhang mit der Veräußerung der aus dem Nachlass der [X.] stammenden Eigentumswohnung an seine Ehefrau als in besonderem Maße geeignet angesehen, das Vertrauen in eine integre Amtsführung zu erschüttern. Zutreffend hat das [X.] in den im angegriffenen Bescheid aufgezählten Pflichtverstößen eine kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger gesehen, die die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtfertigt.

5

c) Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verstöße sachlich nicht bzw. nicht mit Substanz in Abrede gestellt. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet er sich nicht inhaltlich gegen die erhobenen Vorwürfe. Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 1/11, [X.], 278 Rn. 5) Disziplinarverfügung vom 7. September 2016, deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden, wegen angeblicher Befangenheit des [X.] und fehlerhafter Behandlung seines [X.] rechtswidrig oder nichtig sei. Dies stellt die Richtigkeit der Feststellungen des [X.] nicht in Frage. Eine abweichende Darstellung der tatsächlichen Umstände trägt der Kläger in diesem Verfahren nicht vor. Er hat schon im Disziplinarverfahren nicht alle Vorwürfe bekämpft. Einer weitergehenden Aufklärung der Vorwürfe bedurfte es vorliegend nicht.

6

Ebenfalls unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 28. September 2017 ist der im Zulassungsantrag erhobene Vorwurf, das [X.] habe in dem Verfahren Not 20/16, welches die Anfechtung der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 zum Gegenstand hatte, die Kostenentscheidung zu ausführlich begründet und dabei zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung geprüft, obwohl der Kläger nur zu einzelnen Vorwürfen vorläufig Stellung genommen habe. [X.] ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

7

Entgegen der Ansicht des [X.] steht die hier angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu den in der Kostenentscheidung im Verfahren Not 20/16 angestellten Erwägungen des [X.]s zur Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016. Die damals vom [X.] beanstandeten Ausführungen in der Disziplinarverfügung zur Tätigkeit des [X.] als Testamentsvollstecker sind, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 nicht wiederholt worden. Den damaligen Erwägungen des [X.]s, dass es sich bei den in der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 vorgeworfenen [X.] "im Einzelfall auch um Bagatellvergehen gehandelt habe", die in der gegebenen Häufigkeit eine disziplinarische Ahndung erforderten, steht nicht die Wertung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die im Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten [X.] so zahlreich sind und teilweise für sich so schwer wiegen, dass sie die Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtfertigen.

8

d) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.], weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger 24 Jahre als Notar mit mehreren Tausend Beurkundungen tätig gewesen, seine Klientel äußerst zufrieden gewesen und es nur in einem Fall zu einem Regress gekommen sei. Umfang und Dauer der beanstandungsfrei gebliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 [X.] nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - [X.] ([X.]) 8/14, D[X.] 2015, 230 Rn. 20). Wie das [X.] zutreffend festgestellt hat, kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Notar das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat, auf die absolute Zahl und Schwere der [X.] an. Abzustellen ist dabei nicht in erster Linie auf das Vertrauen, das die Mandanten dem Notar im Hinblick auf die Betreuung ihrer Angelegenheiten entgegen gebracht haben, sondern auf das Ansehen des Amtes als solches und das Vertrauen, das die Allgemeinheit dem [X.] entgegenbringt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2011 - [X.] 22/00, D[X.] 2001, 573, 574). Zutreffend sieht das [X.] die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl und teilweisen Schwere von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der in den Jahren 1996, 2000 und 2008 ausgesprochenen Missbilligungen und des [X.] erteilten Verweises erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen überschritten.

9

2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d [X.]) gegeben wären. Das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht dadurch verletzt, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] angebotene Zeugenbeweis zu seiner Behauptung, in dem zum Erlass der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 führenden Verfahren sei sein Befangenheitsantrag fehlerhaft behandelt worden, nicht erhoben wurde. Denn diese Behauptung ist nach der insoweit maßgeblichen Ansicht des [X.]s für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 [X.] nicht entscheidungserheblich (s.o. 1.c). Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann, dass über den Beweisantrag nicht durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO entschieden wurde.

Wöstmann     

      

[X.]     

      

Müller

      

Strzyz     

      

[X.]     

      

Meta

NotZ (Brfg) 5/18

19.11.2018

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend KG Berlin, 3. Mai 2018, Az: Not 18/17

§ 52 Abs 2 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2018, Az. NotZ (Brfg) 5/18 (REWIS RS 2018, 1574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1574

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