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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.885,04 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der (weitere) Beteiligte wurde durch [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung ei-nes allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.]) be-stellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in [X.]Das Insolvenzver-fahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet. 1 Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von [X.] • zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insol-venzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 • zuzüglich Auslagen und [X.] - 3 - satzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 • beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergü-tung zu erhöhen, weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 3 Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigen-schaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsät-zen, die der Senat in seinem [X.]uss vom 18. Dezember 2003 ([X.] ZB 50/03, [X.], 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebs-fortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, [X.] die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis ange-messene Gesamtwürdigung an ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 607/02, [X.], 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - [X.] ZB 285/03, [X.], 1761 f). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die [X.] mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fort-führung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen. 4 - 4 - Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. 5 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.11.2003 - 8 IN 13/02 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 23 T 228/03 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 88/04 (REWIS RS 2006, 5541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5541
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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