Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. III ZR 342/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4473

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 342/12

Verkündet am:

4. Juli 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BG[X.]Z:
ja
BG[X.]R:
ja

[X.] § 839 B, [X.], [X.]; GG Art. 1 Abs. 1; [X.] Art. 3, Art. 5 Abs. 5

a)
Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger [X.]aftbedingungen.

b)
Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen [X.]aftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 [X.] zu. Art. 5 [X.] bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des [X.]ugs der [X.]aft. Unzumutbare [X.]aftbedingun-gen werden ausschließlich von Art. 3 [X.] erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 [X.] richten sich primär nach nationalem Recht, in [X.] nach §§ 839, 249 ff [X.] (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29.
April 1993 -
III ZR 3/92, BG[X.]Z 122, 268).

BG[X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
III ZR 342/12 -
KG Berlin

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
4. Juli 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.]err-mann, [X.], [X.]ucke und Seiters

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]s vom 23.
Oktober
2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen [X.]ugs der Strafhaft in der [X.] der [X.].

. Er war dort im Zeitraum vom 14.
Septem-ber 2009
bis zum 2.
Februar 2010
in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3
qm
untergebracht. Das [X.] hat den [X.]n -
unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge
-
zur Zahlung von 3.460

e-klagten hat das [X.] unter Abänderung der erstinstanzlichen Ent-scheidung die Klage insgesamt abgewiesen. [X.]iergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

1
-

3

-

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den [X.]n weder ein Amtshaftungsanspruch aus §
839 Abs.
1 Satz
1 [X.], Art.
34 Satz
1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsan-spruch nach Art.
5 Abs.
5 [X.] zu.

Zwar habe der [X.] die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die [X.]aftbedingungen, über die sich der Senat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten [X.] der JVA T.

informiert habe, stellten, wie vom [X.] in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3.
November 2009 ([X.], 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das Recht des [X.] auf Achtung seiner
Menschenwürde dar. Der [X.] scheitere aber im Zeitraum vom 14.
September bis 19.
Novem-ber 2009 jedenfalls daran, dass der [X.] seine gegenüber dem Kläger be-stehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des [X.]n hätten bis zur Entscheidung des [X.] nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichti-gung der einschlägigen Rechtsprechung
vertretbar gewesen, davon auszuge-hen, dass die [X.]aftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der [X.] noch nicht überschritten hätten. Auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des [X.] am 5.
November 2009 hätten die Amtsträger durch die weitere Unterbringung für eine Übergangsfrist von zwei
Wochen ihre Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt. Eine solche Übergangsfrist sei dem [X.]n für die Prüfung und Überlegung einzuräumen, wie die [X.]aft-2
3
-

4

-

situation vieler Betroffener in der [X.] der JVA T.

hätte geändert werden können. Es habe auf der [X.]and gelegen, dass der [X.] die Ent-scheidung nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine [X.]ugspraxis der geänderten Rechtslage hätte anpassen können. Für die restliche [X.]aftzeit des [X.]n bis zum 2.
Februar 2010 seien Ansprüche jedenfalls gemäß §
839 Abs.
3 [X.] ausgeschlossen.
Der [X.] habe keinen [X.] gemäß §
108 Abs.
1 [X.] gestellt. Dies sei schuldhaft gewesen. Ein solcher [X.] hätte auch Erfolg gehabt, da der Kläger -
wie zur
Überzeugung des Senats
feststehe -
bei einem entsprechenden [X.] an die Anstaltsleitung sofort in einen größeren [X.]aftraum verlegt worden wäre.

Art. 5 Abs. 5 [X.] sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 [X.] beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitä-ten der [X.]aft. Die streitgegenständlichen [X.]aftbedingungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden [X.].

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

1.
Der im Bereich des [X.] tätige [X.]oheitsträger verletzt Amts-pflichten im Sinne von §
839 Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn er die rechtmäßig ver-hängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art.
1 Abs. 1 GG
-
oder auch, wie hier, nach Art. 6 der [X.] -
darstellen (vgl. nur 4
5
6
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5

-

[X.], [X.], 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn.
29; Senat, Urteil vom 1.
Oktober 2009 -
III
ZR 18/09, BG[X.]Z 182, 301 Rn.
11). Ob der [X.]ug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt-generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005
-
III ZR 33/05, [X.], 1289; Urteil vom 11.
März 2010 -
III
ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn.
7; VerfG[X.]
Berlin, [X.], 374 f). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem [X.]aftraum [X.] Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden [X.]aftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im [X.]aftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur [X.], NJW-RR 2011, 1043 Rn.
30; VerfG[X.] Berlin aaO S.
375).
Die diesbe-zügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revi-sionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005
aaO).

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem [X.] im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die [X.]aftbedin-gungen das
Recht des [X.] auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt
hätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der [X.] erhebt insoweit keine Gegenrügen.

Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9.
Februar 2012 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der [X.]aftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insoweit
-
statt Beweis zu erheben
-
diese
Darstellung als nicht ausreichend substantiiert 7
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6

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zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Be-gründung wird nach §
564 Satz
1 ZPO abgesehen.

2.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht
zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des [X.] an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des [X.]n gefehlt habe.

a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach-
und Rechtslage unter Zuhilfe-nahme der ihm zu Gebote stehenden [X.]ilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmei-nung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8.
Oktober 1992 -
III
ZR 220/90, BG[X.]Z 119, 365, 369
f;
vom 17.
März 1994 -
III
ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159;
vom 3.
Februar 2000 -
III
ZR 296/98, BG[X.]Z 143, 362, 371
und
vom 9.
Dezember 2004 -
III ZR 263/04, BG[X.]Z 161, 305, 309). Eine infolge unrichti-ger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung ge-gen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ver-stößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] steht.
Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu [X.] ist beziehungsweise
die Auslegung einer Vorschrift -
bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall -
zweifelhaft sein kann und insoweit die
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7

-

Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschlie-ßend behandelt ist
(vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 -
III ZR 162/66, [X.], 788, 790; vom 10. April 1986 -
III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO [X.];
Beschluss vom 19. Dezember 1991 -
III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung
2013, § 839 Rn.
204 ff).

b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede stellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der [X.] des [X.]n als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrich-terlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz
nur beschränkt dahin [X.] ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den
etwaigen Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-setze oder Erfahrungssätze verstößt
(vgl. nur BG[X.], Urteile
vom 26. Oktober 2004 -
XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 -
VI [X.], BG[X.]Z 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 -
V [X.]/08,
BG[X.]Z 179, 238 Rn.
24
mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

aa) Das Berufungsgericht hat zu
Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des [X.] ergangenen ober-
und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich [X.]aftsituationen betrafen, in denen
zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht [X.]; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße
für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter
Toilettenbereich existierte
(vgl. die Nach-weise bei [X.], Beschluss vom 13.
November 2007 -
2 BvR 2201/05, juris 11
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8

-

Rn. 17; [X.], 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung eines [X.]aftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende [X.] vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des [X.]äftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. [X.], [X.], 83, 84). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr [X.]äftlingen belegte Zellen mit separa-ter Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa [X.], [X.], 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82
qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die [X.]; [X.], [X.] 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13
qm mit abgetrennter
Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BG[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2005 -
5 [X.] ([X.]) 54/05, BG[X.]St 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von
12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die [X.]; [X.], NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei
[X.]äft-lingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG [X.]amm, [X.], 262, 264: Unter-bringung von 4 [X.]äftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 [X.]äftlingen in einem Raum von 9,06 qm -
jeweils einschließlich separater Toilette -
als [X.] gegen die Menschenwürde; das OLG [X.]amm ging insoweit von einem "Grenzwert"
von 5 qm pro [X.]äftling aus; [X.], [X.], 29: [X.] in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die [X.]). Aus keiner der
genannten Entscheidungen mussten die
zuständi-gen [X.] den Schluss
ziehen, die
konkrete
[X.]aftsituation des [X.] verstoße
gegen die Menschenwürde.

bb) Der [X.] (im Folgenden: [X.]), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat,
geht, was die Frage der Überbelegung einer [X.]ugsanstalt 13
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9

-

und insoweit der Verletzung von Art.
3 [X.] ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wer-den.") anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus
(vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, [X.]. 20877/04, [X.], 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren [X.]aftbedingungen in seine Würdigung mit ein
(siehe die Nachweise bei [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art.
3 Rn.
13; [X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
3 Rn.
31; [X.] in [X.]/[X.], [X.] und [X.], Bd.
11 ([X.]/[X.]), 26.
Aufl., Art.
3 Rn.
88). Zwar hindert die Einhaltung der in der [X.] niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdi-gung, dass bestimmte [X.]aftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März
2010
-
III
ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn.
7). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prü-fung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des [X.] zu Art. 3 [X.] -
zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten -
nicht un-beachtet bleiben kann.

cc) Die Auffassung, dass die [X.]aftbedingungen in den Einzelzellen der [X.] der JVA T.

nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, [X.] im Übrigen der -
bis zur Entscheidung des [X.] -
Rechtsprechung der [X.] Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG,
[X.], 222, 223 f). Zwar gilt insoweit -
weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte -
die so
genannte [X.] nicht (vgl. hierzu auch [X.]/[X.] aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.

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-

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-

dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von [X.]aftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des [X.] Verfassungs-gerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender [X.]eranziehung
aller [X.]aftbedingungen begründet worden ist.

Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsge-richts, die Bewertung des [X.]n, eine [X.]aftsituation wie die des [X.] ver-stoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu
dieser -
für die [X.] Behörden maßgebenden
-
Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.

ee) Soweit das Berufungsgericht dem
beklagten Land zwischen dem 5.
und 19.
November 2009 eine Übergangsfrist von zwei Wochen zur [X.] des [X.] Berlin eingeräumt hat, wendet sich die Revision hiergegen unmittelbar nicht; revisionsrechtlich erheb-liche Fehler sind auch nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Senat, Urteil vom 5.
Februar 1968
-
III ZR 162/66, [X.], 788, 791; [X.]/[X.]
aaO Rn. 205).

3.
Ebenfalls frei von
Rechtsfehlern ist die Würdigung des
Berufungsge-richts, dass für den Zeitraum ab 19.
November
2009 ein Ersatzanspruch des [X.] nach §
839 Abs.
3 [X.] ausgeschlossen ist.

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18
-

11

-

Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ver-letzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20.
Februar 2003 -
III
ZR 224/01, [X.], 1308, 1312, insoweit in BG[X.]Z 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 8.
Januar 2004
-
III
ZR
39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch [X.]/[X.] aaO Rn. 337 f mwN). [X.]ierzu gehört auch ein [X.] an den Anstaltsleiter im Rahmen des §
108 Abs.
1 [X.].

Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmit-tels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Februar 2003 aaO S.
1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 -
[X.], juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 -
III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch [X.]/[X.] aaO Rn. 347 mwN). Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewer-tung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüf-bar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-

oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sach-verhaltsbewertung
des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.

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20
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-

12

-

Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision angesproche-nen Vortrag des [X.] zu der Auskunft des "zuständigen Stationsbeamten"
befasst -
die in der Revisionsbegründung in Bezug genommene diesbezügliche Passage im Schriftsatz vom 29. Juli 2011 bezieht sich auf Angaben vor der Entscheidung des [X.] [X.] -, jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeit-raum nach der Entscheidung des [X.] [X.] ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen [X.] bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsan-trag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Se-natsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel"
begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 -
III ZR 8/62, [X.], 841, 842; siehe auch [X.]/
[X.] aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11.
März 2010 aaO Rn. 16).
Dass das [X.], auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit
verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der [X.] in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide [X.], juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige [X.]aftbedingungen in einer [X.]anstalt
in S.

bezogene
tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungs-gerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. In seinen von den Instanzgerichten beigezo-genen Gefangenenpersonalakten befindet sich eine anwaltliche Vollmacht vom 22
23
-

13

-

10. November 2009 in Sachen "Ausweisungsverfahren, Aufenthaltsrecht, Straf-vollstreckung, Strafvollzug". Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines [X.]s an die Anstaltsleitung unbekannt ge-wesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vor-getragen), trotzdem Fahrlässigkeit angelastet hat, da insoweit eine [X.] durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozial-arbeiter,
Betreuungspersonal) bestanden habe und der Kläger notfalls auch die [X.]ilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des [X.] [X.] hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hinzuzufügen.

Die tatrichterliche und ausführlich begründete Annahme des Berufungs-gerichts, der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 [X.] sofort in einen größeren [X.]aftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße [X.]inweis auf die gegenteilige Wertung des [X.]s ist schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungsgericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des [X.]n und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wur-de. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der [X.] der JVA
T.

un-ter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, ent-spricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).

[X.]at ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, führt dies -
anders als bei §
254 [X.] -
ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen [X.]aftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 [X.]. Der Einwand des [X.], angesichts des seiner Meinung nach "vorsätzlichen"
Verhaltens des 24
25
-

14

-

[X.]n verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 [X.], geht vor diesem [X.]intergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Senats von einem treuwidrigen Verhalten auch keine Rede sein kann.

4.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhän-gigen Entschädigungsanspruch nach Art.
5 Abs.
5 [X.] verneint.

Nach Art.
5 Abs.
5 [X.] hat jede Person einen Anspruch auf [X.], die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheits-entziehung betroffen ist. In
den vorstehenden Absätzen
werden die Vorausset-zungen
näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.

a) Art.
5 Abs.
5 [X.] gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche [X.]and (vgl. nur Senat, Urteil
vom 10. Januar 1966 -
III
ZR 70/64, BG[X.]Z 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger [X.] ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 -
III
ZR 118/64, BG[X.]Z 45, 58, 65
ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl.
nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 -
III
ZR 3/92, BG[X.]Z 122, 268, 279 ff).
Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)[X.]aft angeordnet werden kann, geringer sind als die der [X.] Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 -
III ZR 181/69, BG[X.]Z 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S.
270).

26
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28
-

15

-

b) Ob bei [X.]aftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art.
5 Abs.
5 [X.] gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa [X.], [X.], 2463
f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG,
[X.], 813;
OLG Nürn-berg, Beschluss vom 21. Januar 2011 -
4 [X.], nv. Abdruck S. 4; wohl auch [X.], NJW 2005, 514, 515; [X.], Beschluss vom 11. Mai 2009 -
1
O 343/08, juris Rn.
5; verneinend etwa [X.], Beschluss vom 30. Januar 2006 -
2
W 25/05, juris Rn.
10; OLG [X.]amm, Beschluss vom 13.
Juni 2008
-
11
W 78/07, juris Rn.
26).

Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art.
5 [X.] bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitä-ten des [X.]ugs
der [X.]aft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in [X.]aft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der [X.]aft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO [X.]). Dementsprechend wird in der Recht-sprechung des [X.] (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, [X.]. 47095/99, NVwZ 2005, 303
f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, [X.]. 30696/09, [X.], 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 -
III ZR 361/03, BG[X.]Z 161, 33, 37) im Zu-sammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger [X.]aftbedingungen nicht auf Art.
5, sondern auf Art.
3 [X.] abgestellt (siehe auch [X.] in [X.]/[X.], aaO Art.
3 Rn.
78 ff, 86 ff, Art.
5 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
3 Rn.
12, Art.
5 Rn.
9; [X.]/[X.], aaO Art.
3 Rn.
12, Art.
5 Rn.
12; [X.], aaO Art.
3 Rn.
29, 31). Art.
3 [X.] enthält aber -
anders als Art.
5 [X.] im Absatz
5
-
keine unmittelbare Schadensersatzregelung. [X.] richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst
nach
nationalem Recht,
in [X.] also nach § 839, §§ 249 ff [X.]. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wieder-29
30
-

16

-

gutmachung
für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt -
was für [X.] schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine men-schenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 [X.] im Lichte der Rechtsprechung des [X.] -, kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 [X.] in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der [X.] im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig
ist.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das [X.] vom 29. April 1993 (aaO [X.]). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im [X.]ug -
einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts-
oder in einem externen Krankenhaus
-
zur Verfügung stehenden ärztlichen [X.] nicht ausreichten, um von der [X.]aft ausgehende schwerwie-gende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den [X.]äftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche [X.]ugstauglichkeit als Vor-aussetzung für die Rechtmäßigkeit der [X.]aft. Solange die vorhandenen [X.] genügten, blieb die [X.]aft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren [X.]aftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Recht-mäßigkeit der [X.]aft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des [X.]ugs auch die Rechtmäßigkeit der [X.]aft im Sinne von Art.
5 [X.] in Frage. Eine vergleichbare
Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

Zwar muss -
wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III
ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn.
15) entschieden hat -
dann, wenn die [X.]aftbe-dingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die [X.]ugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (ein-schließlich der Verlegung in eine andere [X.]aftanstalt, gegebenenfalls auch in 31
32
-

17

-

einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch [X.], Beschluss vom 13. November 2007 -
2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; [X.], 83) die [X.]aftsi-tuation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art.
1 Abs.
1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen
-
selbst verfassungsrechtlichen
-
Belangen ist nicht möglich (vgl. [X.], [X.], 1580, 1581 Rn.
18). Die [X.]ugsanstalt hat deshalb in letzter Konse-quenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unter-bringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch [X.], NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall -
für dessen Vorliegen
hier allerdings nichts ersichtlich ist -
wird jedoch der Anwen-dungsbereich des Art. 5 [X.] nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention
und der Rechtsprechung des [X.] werden
unzumutbare [X.]aftbe-dingungen ausschließlich von
Art. 3 [X.]
erfasst.

Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art.
5 Abs.
5 [X.] gegeben ist, kann dahinstehen, ob §
839 Abs.
3 [X.] oder §
254 [X.]
-
der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeig-nete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984
-
III
ZR 216/82, BG[X.]Z 90, 17, 31 ff) -
auf einen Anspruch aus Art.
5 [X.] an-wendbar sind (bejahend etwa [X.], NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn.
11; [X.],
[X.], 1986, 1987; [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], Internationaler Kommentar zur [X.], Art.
5 Rn.
330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO [X.]; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach §
2 Abs.
2 des öster-

33
-

18

-

reichischen Amtshaftungsgesetzes: OG[X.], Urteil vom 15. November 1989
-
1
Ob 43/89, S.
4).

[X.]
[X.]errmann

[X.]

[X.]ucke
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
86 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2012 -
9 [X.] -

Meta

III ZR 342/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. III ZR 342/12 (REWIS RS 2013, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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