Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 2 StR 121/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5927

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[X.]:[X.]:BGH:2017:310817B2STR121.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 121/17
vom
31. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31.
August
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen,
dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchst-persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§
201a StGB) erfasst.
[X.] Bartel

Grube Schmidt

Meta

2 StR 121/17

31.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 2 StR 121/17 (REWIS RS 2017, 5927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5927

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