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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310817B2STR121.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 121/17
vom
31. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31.
August
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen,
dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchst-persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§
201a StGB) erfasst.
[X.] Bartel
Grube Schmidt
Meta
31.08.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2017, Az. 2 StR 121/17 (REWIS RS 2017, 5927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5927
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