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PDF anzeigen[X.] vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die Verwirklichung der §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB; 174 a Abs. 2 StGB dolus directus des [X.] voraussetzt oder auch dolus eventualis ausreicht (zum Streitstand vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 179 Rdn. 41, 52, § 174 a Rdn. 31; [X.][X.], StGB 54. Aufl. § 179 Rdn. 22, § 174 a Rdn. 14, § 174 Rdn. 16 - jew. m. [X.]). Denn nach den Feststellungen [X.] kannte der Angeklagte alle Umstände, die zu den genannten Vorschriften gehören, einschließlich der [X.] der Zeugin, und nutzte sie bewusst zu seinen sexuellen Handlungen aus. Soweit das [X.] in dem unmittelbar daran anschlie-ßenden Satz von einem billigenden Inkaufnehmen spricht, handelt es sich des- - 3 - halb erkennbar um eine verunglückte Formulierung, die den Bestand des Urteils auch auf der Grundlage der engeren Auffassung zur subjektiven Tatseite nicht gefährdet. [X.] [X.]
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. 3 StR 11/07 (REWIS RS 2007, 5333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5333
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