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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/02Verkündet am:7. April 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaBGB § 705a) Der in eine [X.] bürgerlichen Rechts eintretende[X.]er hat für vor seinem Eintritt begründete [X.] der [X.] grundsätzlich auch persönlich und als Gesamt-schuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.b) Dieser Grundsatz gilt auch für [X.]en bürgerli-chen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsa-mer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbind-lichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser [X.]en eineAusnahme zu machen ist, bleibt offen.[X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.]/02 -OLG Hamm LG Bielefeld- 2 -- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. April 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des28. Zivilsenats des [X.] vom 22. [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung [X.] zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2000 auch hinsichtlich [X.] mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erle-digung des Rechtsstreits festgestellt hat.Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] wiefolgt abgeändert:Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sieauf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen:die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der [X.], ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zweiDrittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;- 4 -die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eige-nen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Ko-sten des Beklagten zu 2.Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen:die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowieihre eigenen außergerichtlichen [X.] Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.].Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisions-verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch [X.] eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von172.500,00 DM in Anspruch [X.] 5 -Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer [X.] zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß [X.] 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht [X.] zugelassen. Das [X.] hat der Klage gegen alle drei [X.] stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung ein-gelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die [X.] zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagtezu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klä-gerin, die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt [X.]. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen,weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. [X.] noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundloseVorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin [X.], hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatver-mögen.Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückge-wiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbe-gehren weiter.Entscheidungsgründe:Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des [X.] zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. DasUrteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sach-prüfung ([X.]Z 37, 79, 82).- 6 -Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen [X.] Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zurZahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung [X.] durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem [X.] zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der[X.]s- und der [X.]erhaftung bestimme sich nach der Ent-scheidung des [X.]ats vom 29. Januar 2001 ([X.]Z 146, 341, 358) analog§§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des [X.]s sei der Ge-sellschafter einer [X.] bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entspre-chend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des aufdem [X.] beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu [X.] deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintrittin die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mitseinem Privatvermögen gehaftet.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem [X.] ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischenHaftungsprinzips der in eine bestehende [X.] bürgerlichen Rechts ein-tretende [X.]er für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesell-schaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offeneHandelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch per-sönlich, also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für [X.] der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen.Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des [X.], der zufolge der [X.] lediglich mit dem bei- 7 -seinem Eintritt erworbenen Anteil am [X.]svermögen, nicht aber mitseinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.I[X.] 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schonbestehende [X.] bürgerlichen Rechts eintretender [X.]ergrundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlich-keiten der [X.], die sog. [X.]) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der [X.]erim Grundsatz stets wie die [X.] haftet, also dem sog. Akzessorie-tätsprinzip, folgt, das in der neueren Rechtsprechung ([X.]Z 146, 341) an [X.] der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. [X.] ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß aus-ländische Rechtsordnungen, insbesondere die [X.], eine akzes-sorische [X.]erhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen([X.], [X.] 2001, 661, 664).Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine [X.]bürgerlichen Rechts eintretender [X.]er auch ohne dahingehende be-sondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerbder Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der [X.]eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeitender [X.] ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründunghaftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlichzusammenhängend - einer im [X.] zu Ende gedachten Ak-zessorietät der Haftung (vgl. auch [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 130Rdn. 1). Auch die [X.]atsentscheidung vom 30. April 1979 ([X.]Z 74, 240, 242)bezeichnet es bereits als folgerichtig, den [X.]er einer [X.]- 8 -bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den [X.] -bei Annahme einer akzessorischen Haftung der [X.]er für die Verbind-lichkeiten der [X.] auch für die vor seinem Beitritt begründeten [X.] zu lassen. Der Weg dahin war für [X.] jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der [X.] Entscheidung [X.]Z 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folg-te.Die persönliche Haftung aller [X.]er in ihrem jeweiligen perso-nellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihrenHaftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrerGläubiger gebundenes garantiertes [X.] besitzt. Ihr [X.]svermö-gen steht dem Zugriff der [X.]er jederzeit uneingeschränkt und sankti-onslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesell-schafter für die [X.]sverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlagefür die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der [X.]; sie ist [X.] notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. [X.] kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur [X.] Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner [X.]er-stellung erlangt auch ein neu eintretender [X.]er dieselben Zugriffs-möglichkeiten auf das [X.]svermögen wie die Altgesellschafter, wasangesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haf-tung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der [X.] in dasselbeHaftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert wer-den kann.Zudem erwirbt der neu [X.] mit seinem Eintritt in die [X.]auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- [X.] -Mandantenbeziehungen, die die [X.] durch ihre bisherige [X.] Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er [X.] auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die [X.] im Zugeihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirt-schaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, fürdie der neu eingetretene [X.]er mithaften soll, exakt einem Aktivum der[X.] als Gegenleistung (aus der Sicht der [X.] Gegenver-pflichtung) zuzuordnen sein, an dem der [X.] für sich eine Mitberechti-gung reklamiert.Bei der grundsätzlichen Mithaftung der [X.] einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesell-schaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um [X.] an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründeteErgebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des [X.]. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt,daß das kodifizierte [X.] Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche [X.] getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender[X.]er vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8Abs. 1 [X.] und in Art. 26 Abs. 2 [X.] (dort allerdings mit der Möglich-keit des Ausschlusses durch [X.]s- oder Aufnahmevertrag und Eintra-gung im [X.] innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist umso fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender [X.]er für allevor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "[X.]" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem [X.], sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige [X.] -stellung von Alt- und [X.] bräuchten letztere bei [X.] oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach [X.] fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur [X.] selber davor begründet worden war. Im Extremfall könntedies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für einlangfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzah-lung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen [X.]ererst nach der Aufnahme des Kredits in die [X.] eingetreten waren unddie Haftung der ausgeschiedenen [X.]er gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB,160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Bei-trittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß [X.] eingetretene [X.]er für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht per-sönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte.Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neueingetretene [X.]er erstreckten akzessorischen [X.]erhaftungweiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht [X.], [X.]. § 60 II[X.] 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer [X.] Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertrags-beitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung [X.] genötigt sah (s. etwa [X.]Z 124, 47, 48 m.w.N.; [X.]. 17. Oktober 1989 - [X.], NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner [X.] a.M., NJW 1986, 3144; [X.], NJW-RR 1989, 223).Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener [X.]er auchfür die vor ihrem Beitritt begründeten [X.]sverbindlichkeiten den Vorteilfür sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade inder [X.] bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpubli-zität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens [X.] -Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf-ters einlassen muß ([X.], [X.], 585, 598; [X.], NJW 2001, 993,999; [X.], [X.] 2001, 477, 482; [X.], [X.], 973, 978).Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handels-rechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Recht-fertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mitauf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie [X.] Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft(§ 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter [X.] Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschaf-ters einer [X.] bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintrittbegründeten Verbindlichkeiten der [X.] ergänzt damit in rechtsprakti-scher und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des [X.]ats,wonach bei der [X.] bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der[X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] derjenigen bei deroHG entspricht ([X.] 142, 315 und 146, 341).Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich [X.] tätigen [X.]en der Übergang von der Rechtsform der [X.] derjenigen der [X.] bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhän-gigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränder-lichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregi-stereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haf-tungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde ([X.], NZG2001, 289, 291).- 12 -b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des [X.]s [X.] gilt auch für [X.]en bürgerlichen Rechts, die [X.] freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet [X.] sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 [X.] die Haftung für Verbind-lichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen [X.] als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung)und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwen-den sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender [X.]erauch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da [X.] mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielleRechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legi-timen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Rege-lung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keineBedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einerHaftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Ge-sellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeitenvertraglicher, [X.] und gesetzlicher Art steht danach der Annah-me einer persönlichen Haftung der [X.] für [X.] von Angehörigen freier Berufe gebildeten [X.] bürgerlichenRechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für [X.] aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, [X.] Bestimmung des § 8 Abs. 2 [X.] zeigt, eine Sonderstellung einnehmen.Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch inso-weit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidungunerheblich ist, offen [X.] 13 -2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz derpersönlichen Haftung des in eine [X.] bürgerlichen Rechts Eintreten-den für Altverbindlichkeiten der [X.] erst auf künftige [X.] an-zuwenden.Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des [X.], wonach der [X.] einer [X.] bürgerlichenRechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet,hat auf seiten der [X.] schützenswertes Vertrauen dahin begrün-det, daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehenhaben. [X.] brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vorihrem [X.]sbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Ge-sellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eineeventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es [X.] deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persön-lichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Fol-ge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. [X.].Urt. v. 21. Januar 2002 - [X.]/00,ZIP 2002, 851, z.V. in [X.]Z 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der [X.], sind nicht ersichtlich.II[X.] Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den [X.] und 3 bestehende ([X.] eingetreten, die der Klägerin dieRückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten [X.] schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in- 14 -seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des [X.]s [X.] ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der [X.]atin der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des [X.] zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönlicheHaftung betrifft.Röhricht[X.] ist wegen[X.]Erkrankung an der Unter-schrift gehindertRöhricht[X.]Graf
Meta
07.04.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2003, Az. II ZR 56/02 (REWIS RS 2003, 3535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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