Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 109/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6835

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 109/09 Verkündet am:

11. Mai 2011

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch die [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die bei der [X.] beschäftigte Klägerin wendet sich gegen ei-ne Mitteilung über die Höhe ihrer Anwartschaft auf eine zusätzliche Al-tersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt. 1 Die Klägerin war bei der [X.], einer öffentlich-rechtli-[X.] Bank, angestellt. Die [X.] unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, de-ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der [X.] eine zusätz-liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 2 Die Beklagte, eine Anstalt des öffentli[X.] Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der [X.] mit zwei weite-ren öffentlich-rechtli[X.] Banken. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin 3 - 3 -

ging gemäß § 613a [X.] auf die Beklagte über. Die [X.] der [X.] wurde als rechtlich unselbständige Einrich-tung auf die Beklagte übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Landesbankgesetz; §§ 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der [X.], im [X.]: [X.]). Die Versor[X.]n für die früher bei der [X.] wurden von der [X.] übernommen und [X.] besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]G) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§ 21 Abs. 4 der Fusions-vereinbarung vom 12. Oktober 1998). Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 20. Juli 1972 mit der [X.] - der Rechtsvorgängerin der [X.] - richtete sich "das Arbeitsverhältnis (–) nach den Bestimmun-gen des [X.] ([X.]) vom 23. Februar 1961 und der ergänzenden Tarifverträge", deren Änderungen nach Absatz 2 auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten sollten. Unter § 13 des Arbeitsvertrages findet sich unter der Überschrift "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" die folgende Regelung: 4 "Die zusätzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] rich-tet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusatz-versorgungskasse der [X.] und der Ruhelohnordnung für die Angestellten, Arbeiter und [X.] der [X.] vom 22. Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgungskasse der [X.] erfolgt bei Beginn des [X.]."
Die früheren Beschäftigten der [X.], deren Arbeits-verhältnis sich bisher nach dem [X.] und den diesen ergänzenden [X.] - 4 -

verträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des [X.] beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbe-reich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentli[X.] Banken ([X.]) zu wechseln (Nr. 3 des [X.] vom 22. März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einheitli[X.] Er-klärung der Vorstände" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr. 7 des [X.]). In der "Einheitli[X.] Erklärung" heißt es u.a.: "Nach – der Fusionsvereinbarung besteht Einigkeit, dass – der finanzielle Besitzstand der – Mitarbeiter un-angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fol-gende Erklärung der Vorstände – Sie enthält arbeitsver-traglich wirksame Zusicherungen – – 3. Wahrung des finanziellen [X.]3.1 Wir bestätigen den – Mitarbeitern, dass ihr jeweili-ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen dar-unter – die Absicherung aller geldwerten Leistun-gen (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am [X.] vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter [X.] stehen, gilt dies auch für die Zukunft. – 4. Geltung von Tarifverträgen – 4.2 Allen – Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis dem – [X.] unterliegt, wird die [X.] auf Antrag einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des [X.]s an-bieten – 4.3 Bei der Entscheidung, im [X.] zu verbleiben, er-streckt sich unsere [X.] auch auf die - 5 -

künftige Weiterentwicklung der tarifli[X.] Regelun-gen entspre[X.]d den Vereinbarungen der Tarif-partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ([X.]). 4.4 Das Angebot an – Mitarbeiter für einen Wechsel in den [X.] wird sich an den aktuellen Bezügen zum gegebenen [X.]punkt orientieren; die bisherige Versor[X.] bleibt aufrechterhalten."
Die Klägerin wechselte nicht in den [X.]; am 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag für den öffentli[X.] Dienst ([X.]) übergeleitet. 6 Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentli[X.] Dienst - zu de-nen die Beklagte nicht gehört - die Altersversorgung in den [X.] vom 1. März 2002 ([X.], [X.]-K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endge-haltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezoge-nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer [X.] ([X.]) um. Ähnlich den [X.] in §§ 78, 79 der Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 [X.]. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der [X.] in [X.] umgewandelt (§§ 72, 73 [X.]). Die am 28. September 1953 geborene Klägerin war dabei als [X.] [X.] zu behandeln. 7 Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die [X.] nach dem [X.] - also ab dem 1. Januar 2002 - die [X.] nicht nach den Regeln des [X.]-K bestimmen, sondern den [X.] - 6 -

stimmungen eines [X.]es der [X.] angegli[X.] wer-den sollten. Die zuvor unter Geltung der [X.] erreichten - und durch [X.] festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von bei-tragsfreien Versicherungen bestehen bleiben. Die Mitteilung der [X.] vom Mai 2003 weist eine Rentenan-wartschaft der Klägerin zum 31. Dezember 2001 von 399,76 • aus. 9 Die Klägerin hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte für un-wirksam und daher die ihr von der [X.] erteilte Mitteilung über ihre Anwartschaften für unverbindlich. Sie meint, die Beklagte habe ihren [X.] mit § 21 Abs. 4 der Fusionsvereinbarung vom 12. Oktober 1998 eine [X.] erteilt, weshalb ihr unabhängig von der im [X.]-K vereinbarten Systemumstellung im Versicherungsfall eine Rente auf Basis der [X.]G in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat die Klägerin mit einem Hauptantrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt. 10 Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an das [X.] verwiesen, das auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt hat, die Mitteilung der [X.] über die Höhe der [X.] lege den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä-gerin ihr Begehren hinsichtlich des [X.] zu 1 und des [X.] weiter. 11 - 7 -

Entscheidungsgründe:
12 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] - unter [X.] auf die Senatsrechtsprechung zu den entspre[X.]den Bestim-mungen in der Satzung der [X.] (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für un-wirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin dagegen nicht zu. 13 Nach den arbeitsvertragli[X.] Vereinbarungen zwis[X.] den [X.] sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der Zu-satzversorgung des öffentli[X.] Dienstes in ihrer Satzung [X.]. Der Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den [X.] und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Al-tersversorgung - ergänzenden Tarifverträge und damit auch auf die [X.] über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öf-fentli[X.] Dienstes enthalten. Die "[X.]" in Nr. 3 der "Einheitli[X.] Erklärung der Vorstände" erstrecke sich nach Nr. 4.3 für diejenigen Beschäftigten, die - wie die Klägerin - im [X.] verblieben [X.], ausdrücklich auch auf die künftige Weiterentwicklung der tarifli[X.] Regelungen. Auch durch Nr. 3.1 Satz 3 der Erklärung werde klargestellt, dass der schon vorher geltende [X.] erhalten bleibe. Die der Klägerin noch unter Geltung der [X.]G gegebene Versor-14 - 8 -

[X.] habe wegen der dynamis[X.] Verweisung auf die [X.] unter einem sol[X.] Vorbehalt gestanden.
Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die [X.] ohne Zustimmung der Klägerin zu ändern. Zum ei-nen sei die Klägerin lediglich Versicherte, nicht Versicherungsnehmerin gewesen, weshalb ihre Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die [X.] in § 6 Nr. 1 einen Änderungsvorbehalt ent-halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsbestim-mung getroffen, dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat [X.]. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. § 6 der Ergänzungsordnung für die Zusatzversorgung bei der [X.] ([X.]) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende [X.] nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung daher nicht abschließend festlege. 15 Wegen der arbeitsvertragli[X.] Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Ver-tragsauslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Über-gangsregelungen für [X.] Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO [X.]. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen Fall. 16 Ob die Klägerin durch die neue Versor[X.] - bestehend aus der Startgutschrift (für die [X.] bis zur Systemumstellung) und der zusätzli[X.] Anwartschaft nach dem [X.] der [X.] (für die [X.] danach) - schlechter gestellt werde, könne noch nicht [X.] werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen 17 - 9 -

Übergangsregelungen für [X.] Versicherte ersetzt würden. Daher erübrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinbarung vom [X.] 2002 in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin eingreife.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 18 Die Beklagte hat der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgelöst von den tarifli[X.] Regelungen im öffentli[X.] Dienst - allein nach der [X.]G in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versor[X.] sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentli[X.] Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den [X.]-K umfasst (dazu unter 1.). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der [X.] auf die Systemumstellung in der [X.] der [X.] übertragen und die Un-verbindlichkeit der der Klägerin erteilten Startgutschrift festgestellt, ohne dieser weitergehende Ansprüche zuzuspre[X.] (dazu unter 2.). 19 1. Das Berufungsgericht hat den Arbeitsvertrag der Klägerin und die "Einheitliche Erklärung der Vorstände" zutreffend dahingehend [X.], dass für die Versor[X.] eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentli[X.] Dienstes gilt. 20 a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwis[X.] dem arbeits-rechtli[X.], gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhält-nis und dem versicherungsrechtli[X.], hier durch die Satzung der [X.] geregelten [X.] zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 30). Die Beklagte ist [X.] - 10 -

glied der von ihr selbst getragenen (§ 1 [X.]) Zusatzversorgungskasse (§ 4 Abs. 2 [X.]); dieses [X.] ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Regelungen der [X.], die das Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen; Rechtsstreitigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - [X.], [X.], 534 [X.]. 6 f. m.w.N.; [X.], 603). Die Klägerin macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der [X.] eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die von der Altersversorgung nach [X.] und den ergänzenden Tarifverträgen losgelöst gewesen sei. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr im Wege der [X.] eine Altersversorgung nach Maßgabe ei-ner bestimmten Fassung der [X.]G verspro[X.] habe. Der Streit dar-um, welche Form von Altersversorgung verspro[X.] wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversor-gung ergeben. Die Beilegung des ersteren ist im arbeitsrechtlich [X.] zu su[X.] und nicht im privatrechtlich geregelten [X.]. Erforderlich ist eine Auslegung des [X.] einschließlich dessen ergänzender Regelungen. 22 Das eröffnet für Streitigkeiten vorliegender Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa [X.] in [X.], Arbeitsrecht im Öffentli[X.] Dienst [2010], Teil 11 Rn. 79), weshalb sich die Klägerin auch zu Recht dorthin gewandt hatte. Die Verweisung an die [X.] - 11 -

[X.] Gerichte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
b) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des [X.] begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versor[X.] in gleicher Weise versteht wie das Berufungsgericht, kann offen bleiben, ob der Senat die maßgebli[X.] arbeitsvertragli[X.] Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 321 unter [X.] [X.]) oder lediglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf [X.] hin zu überprüfen hat. 24 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typis[X.] Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli[X.] Vertragspartnern unter Abwägung der In-teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wer-den, wobei die [X.] des durchschnittli[X.] Ver-tragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Ist er nicht eindeutig, ist entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner [X.] werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redli[X.] Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.], 324 [X.]. 39 m.w.N.). 25 bb) Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für den Umfang der Versor[X.] maßgebli[X.] [X.] - 12 -

klärungen eine dynamische Verweisung auf das geltende Tarifrecht im öffentli[X.] Dienst.
(1) Vor der Fusion bestand die Versor[X.] nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 20. Juli 1972 aus einer dynamis[X.] Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentli[X.] Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur "Zusätzli[X.] Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung" in § 13 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich auf den [X.] Bezug. Im Zusammenhang mit § 1 des Arbeitsvertrages ist § 13 aber le-diglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften erge-ben. Aus der allgemeinen Formulierung des § 1 Abs. 1 des [X.] und seiner systematis[X.] Stellung ist für den durchschnittli[X.] Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend den [X.] des [X.] und der ergänzenden Tarifverträge unterstellt wer-den sollte, also auch dem jeweiligen Tarifvertrag über die betriebliche [X.]. Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dy-namische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfän-ger nicht gewährleisten könnte ([X.], Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 [X.], juris [X.]. 54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grundsätz-li[X.] Unterwerfung unter das Tarifrecht in § 1 des Arbeitsvertrages für den Bereich der Zusatzversorgung hätte daher in § 13 ausdrücklich klar-gestellt werden müssen. 27 Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schließung des [X.] fort. Der Wortlaut, des [X.], der Fusionsvereinbarung und der "Einheitli-28 - 13 -

[X.] Erklärung" spricht übereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Versor[X.]n "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das, die Versorgungszusa-gen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion überdauern. Wenn die Versor[X.]n genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine [X.] der dynamis[X.] Verweisung geschehen. Die Abhängig-keit von späteren Änderungen der tarifvertragli[X.] Grundlagen war eine Schwäche der Versor[X.], die von vornherein bestand.
Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versor[X.] - wie die Revisionsbegründung meint - von der weiteren Entwicklung der [X.] abzukoppeln, so wäre damit die ursprüngliche Schwäche entfallen und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Veränderung hätte durch eine entspre[X.]de Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Aus-druck gebracht werden müssen. Dagegen wird in der "Einheitli[X.] Er-klärung" in Nr. 3.1 ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender Anpas-sungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. Für die Beschäftigten, die sich für einen Verbleib im [X.] entscheiden, erstreckt sich die [X.]-zusage nach Nr. 4.3 der "Einheitli[X.] Erklärung" auch auf die künftige Weiterentwicklung der tarifli[X.] Regelungen. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versor[X.] "auf der Basis [X.]-Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortge-führt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige [X.] der Ausgangspunkt war, von dem eine weitere Entwicklung möglich ist. Die Bezugnahme auf "andere [X.] Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifverträge. 29 - 14 -

30 Wie der Senat mit Urteilen vom heutigen Tag entschieden hat ([X.], [X.], [X.] und [X.]), sind auch die geänderten Arbeitsverträge derjenigen Beschäftigten, die in den [X.] gewechselt sind, dahingehend auszulegen, dass sie eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentli[X.] Dienstes enthalten. Das Argument der Revisionsbegründung, es werde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare zweigleisige Versorgung geschaffen, greift daher nicht.
(2) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.]. Der Arbeitgeber wolle - für den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitli[X.] Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versor[X.] nach den beim [X.] geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträge [X.] - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "[X.]" enthalte ([X.]E 118, 326 = [X.], 1285 [X.]. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch [X.] VersR 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungs-ordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden ([X.], Urteil vom 20. Februar 2001 aaO [X.]. 61). 31 c) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamis[X.] [X.] bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.], so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] einer AGB-rechtli[X.] 32 - 15 -

Überprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den [X.] stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der [X.] in der "Einheitli[X.] Erklärung", die den Beschäftigten mit dem ausdrückli[X.] Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis übersandt worden war, aus sich heraus hinrei[X.]d ermessen.
2. Auf die Systemumstellung in der [X.] der [X.] ist die [X.] zur Systemumstellung bei der [X.] (unter a) über-tragbar. Die bestehenden rechtli[X.] und tatsächli[X.] Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b). Die der Klägerin erteilte [X.] ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu. 33 a) Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentli[X.] Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein [X.] gemäß [X.] und [X.]-K vom 1. März 2002 ist mit hö-herrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 25 f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbe-nen Anwartschaften der Versicherten in [X.] ist im Grund-satz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 64, 81 ff.). Die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungszei-ten von vornherein nicht errei[X.] können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten 34 - 16 -

und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 aaO [X.]. 128 ff.). Die [X.] für [X.] Versicherte - wie hier die Klä-gerin - sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Über-gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die [X.] (§ 9 Abs. 3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 142 ff.). 35 b) Zwar weist die Systemumstellung bei der [X.] der [X.] Unterschiede gegenüber den vom Senat im Zu-sammenhang mit der Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen [X.] auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen. 36 aa) Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der [X.] und [X.]-K. Aufgrund der arbeitsvertragli[X.] Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentli[X.] Dienstes gelten jedoch für die Übergangs- und [X.] und für die Frage der Zu-lässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung dieselben Maßstäbe wie im Fall der [X.] der Arbeitsvertragsparteien. 37 Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die ren-tenfernen Versicherten anhand des Rechts der [X.] (§§ 305 ff. [X.]) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 32). Unerheblich ist, dass der [X.]-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarif-38 - 17 -

gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertragli[X.] Verweisung anwendbar ist (vgl. [X.]E 118, 326 = [X.], 1285, 1288 [X.]. 37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren ([X.]E aaO [X.]. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 33 ff., 53 ff.). Die Lücke in der Satzung der [X.], die wegen der teilweisen Un-wirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine er-gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütter-te und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO [X.]. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - [X.], [X.], 1343 [X.]. 24). Bei einer arbeitsvertragli[X.] Unter-werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tarifli[X.] Regelungen schon aus der beiderseitigen [X.] ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen erhebli[X.] Beurteilungs-, Be-wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die [X.] betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zu-grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten ([X.] [X.] 2007, 2847 [X.]. 39). [X.] ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von planwidrigen Re-gelungslücken in gleicher Weise zu respektieren. 39 - 18 -

40 bb) Anders als § 14 [X.] a.F. enthalten die [X.]G und die [X.] keinen ausdrückli[X.] Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden kann.
(1) Ein entspre[X.]der Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der zu-grunde liegenden Tarifverträge nachvollziehen - bereits aus der dynami-s[X.] Verweisung in der Versor[X.]. Daher ist es nur eine Selbstverständlichkeit, dass frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden ([X.]kollisionsregel, vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis [X.], ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zunächst für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis - ein hinrei-[X.]der Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der [X.] keinerlei ausdrück-li[X.] Änderungsvorbehalt enthielte, müsste der Arbeitnehmer und Ver-sicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamis[X.] Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge be-ruht, grundsätzlich nicht weiter gehen sollen, als die Versor[X.], deren Umfang sich aus den jeweils geltenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelbaren Einfluss nehmen und deren künftige Änderungen er nicht vorhersehen kann. Folgt die [X.] - wie hier - aus einer einheitli[X.] Regelung mit kollektivrechtli-chem Charakter, können die begünstigten Arbeitnehmer nicht ohne [X.] davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsord-nung - die in einer sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf - unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon [X.]E 36, 327 = [X.] 1982, 46, 48). Der Arbeitnehmer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte 41 - 19 -

als Träger der [X.] Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrecht-li[X.] [X.] mit Wirkung für sein bestehendes [X.] umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung [X.], und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann.
(2) Jedenfalls konnte das Berufungsgericht § 6 Nr. 1 [X.]G nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung dar-über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungsänderungen - auch mit Wirkung für bestehende [X.] und ohne Zustimmung der Versicherten - dann zulässig sein müssen, wenn durch die Satzungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versicherungs-rechtli[X.] [X.] nachvollzogen werden sollen. [X.] ist es, dass der einzelne Arbeitnehmer aus dem [X.] nicht erkennen kann, welche Punkte in welcher Weise von sol-[X.] Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der [X.] der [X.] - wie auch die Beschäftigten im öffentli[X.] Dienst bei der [X.] - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich [X.]r und [X.] (§ 16 Abs. 2 Satz 3 [X.]), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und [X.] künftiger Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - [X.], [X.], 370 unter I; vom [X.] 2003 - IV ZR 217/02, [X.], 319 unter [X.] a). Inwieweit [X.] durch Satzungsänderungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des [X.] ab, sondern allein da-von, inwieweit die bei jeder Änderung erforderli[X.] Übergangs- und Be-sitzstandsregelungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 27). Die [X.] wird zunächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die [X.] hierdurch gewahrt wird und 42 - 20 -

die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. Daher sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte müssen allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten [X.] der Arbeitnehmer - insbesondere durch geeignete Überlei-tungsvorschriften - sichergestellt ist.
(3) Auf die Regelung des § 6 [X.] kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der [X.] nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematis[X.] Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der [X.] gegenüber den Regeln der [X.]G vorgesehen waren. Es [X.] sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse er-möglicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig - auch ohne Änderung eines Tarifvertrages - abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise verändern, die bereits einem Weg-fall der Geschäftsgrundlage nahe kommt. 43 cc) Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des [X.]-K, sondern ein Kapitalkontenmodell der [X.] gelten. Der Wirksamkeit der Schlie-ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der [X.]G steht die even-tuelle Ersetzung des [X.] durch das Kapitalkontenmodell [X.] nicht entgegen. 44 Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im [X.] erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstver-einbarung - wie bei der [X.] der [X.] - erst bei Eintritt des [X.] festgestellt werden kann, ob und in wieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen [X.] - 21 -

de (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 80). Eine eventu-elle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapitalkontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des [X.] nach der [X.]G. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im [X.]-K vollständig [X.] sollte, sondern für die Überführung der vor dem [X.] erdienten Besitzstände die Übergangsregelungen des [X.]-K gelten und nur für die [X.] danach an Stelle des [X.] des [X.]-K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schließung des [X.] und die Überführung der Anwartschaften durch [X.] durch den [X.]-K bleiben daher in jedem Fall be-stehen. [X.]) Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsver-fahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung über-schritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur [X.] (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 116 ff.) - noch nicht abschließend [X.] werden, da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen 46 - 22 -

erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 120). Über die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser [X.] auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin Geltung erlan-gen. Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 6 O 218/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 214/08 -

Meta

IV ZR 109/09

11.05.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 109/09 (REWIS RS 2011, 6835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6835

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