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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 206/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 9. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbil[X.] des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-schei[X.] des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nicht entschei[X.]serheblich ist die Behaup-tung des [X.], der Erblasser habe auf die Frage eines Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftli-chen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden. Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung [X.] so wie behauptet gegenüber dem Zeugen geäußert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit sei-nen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine in-diskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht des [X.] nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Ent-schei[X.] der Erben überlässt. Von einer näheren [X.] 3 -
[X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 •
[X.] [X.]
[X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom 16.10.2003 - 9 O 330/02 - [X.], Entschei[X.] vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 -
Meta
09.11.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. IV ZR 206/04 (REWIS RS 2005, 932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 932
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