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PDF anzeigen [X.] ZB 14/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis zu 300 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.], 200, 201). 1 - 3 - Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO, 202 ff.). 2 3 Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst [X.], sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätz-lichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO). - 4 - Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 4 Ball [X.] Hermanns
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -
Meta
13.11.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VIII ZB 14/07 (REWIS RS 2007, 930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 930
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