Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VIII ZB 14/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 930

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 14/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis zu 300 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ([X.], 200, 201). 1 - 3 - Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO, 202 ff.). 2 3 Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst [X.], sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätz-lichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO). - 4 - Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 4 Ball [X.] Hermanns

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -

Meta

VIII ZB 14/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VIII ZB 14/07 (REWIS RS 2007, 930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 930

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 81/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 49/07 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 81/09 (Bundesgerichtshof)

Mietrechtstreit auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete: Verfahrensunterbrechung in der Insolvenz des Mieters; Folgen der …


VIII ZB 26/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.