Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 StR 54/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5502

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Gegenstand

Bestimmung des Strafrahmens: Zusammentreffen von vertypten Strafmilderungsgründen und minder schwerem Fall


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1. [X.] Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

3

Das [X.] hat dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat zugebilligt (§ 21 StGB). Unter Verbrauch sowohl dieses Strafmilderungsgrundes als auch der Möglichkeit, den Versuch milder als die vollendete Tat zu bestrafen (§ 23 Abs. 2  StGB), hat es einen minder schweren Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB angenommen und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt. Davon, stattdessen den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat das [X.] abgesehen.

4

Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

Führt die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes, so ist der Tatrichter nicht von vornherein gehalten, bei der Bemessung der Strafe von dem milderen Strafrahmen auszugehen, auch wenn dies im Zweifel nahe liegen mag. Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalles für angemessen hält (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 5 mwN). Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2004  - 2 StR 183/04).

6

Entgegen dem Verständnis des [X.] werden die Darlegungen im Urteil den an eine solche Gesamtabwägung anzulegenden Maßstäben noch gerecht. Nach Würdigung des [X.], des Umstands, dass es beim Versuch blieb, und der alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das [X.] zunächst den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB für unangemessen gehalten. Sodann hat es die Anwendung eines milderen als des sich aus § 250 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens ausdrücklich erwogen, indes angesichts der [X.] vollendeten Körperverletzung als unbillig erachtet; die beiden festgestellten vertypten Strafmilderungsgründe hat es dabei als mit der Annahme eines minder schweren Falles ausreichend berücksichtigt angesehen. Dass das [X.] mit diesen weiteren Erwägungen lediglich (nochmals) hat zum Ausdruck bringen wollen, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB komme nur unter Verbrauch der vertypten Milderungsgründe in Betracht, schließt der Senat aus.

7

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schäfer                                      Pfister                                       Mayer

                      Gericke                                    Spaniol

Meta

3 StR 54/13

28.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 9. November 2012, Az: 18 KLs 273/11

§ 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 StR 54/13 (REWIS RS 2013, 5502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5502

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 144/23

4 StR 488/22

1 StR 10/14

1 StR 10/14

4 StR 272/22

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