Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZR 105/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2671

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 105/09
vom

6. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 6. Oktober 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 ZPO).

1. Ob der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung die Zulassung der Revision überhaupt rechtfertigen könnte, soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Berufungsurteil weiche von der Recht-sprechung des Senats zur Haftung des Konkursverwalters wegen Liquidations-1
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verschleppung
gemäß §§
60, 82 KO (Urteil vom 4.
Dezember 1986 -
IX
ZR 47/86, [X.], 151; vom 14.
April 1987 -
IX
ZR 260/86, [X.], 346)
ab, erscheint nicht zweifelsfrei, weil sich
die Rechtslage seit dem Inkrafttreten der [X.] zum 1.
Januar 1999, somit bereits vor mehr als zwölf Jahren,
geändert hat
(vgl. §
61 [X.]).

Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil dem Berufungsur-teil ein zutreffendes Verständnis der maßgeblichen Rechtsprechung des Senats zum damaligen Rechtszustand zugrunde liegt. Es ist sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass dem
bisher defizitär arbeitenden
Unternehmen des Schuldners auch bei Durchführung der so genannten Pachtvertragslösung mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des pachtenden Unternehmens [X.] gestellt werden konnte und dass damit fest-stand, dass die bei einer Betriebsfortführung entstehenden Masseverbindlich-keiten nicht würden getilgt werden können.

2. Es besteht kein Bedarf, im Wege der Rechtsfortbildung zu klären, in welchem Umfang ein Konkurs-
oder Insolvenzverwalter vor einer übertragen-den Sanierung die Wirtschaftskraft des Übernehmers zu prüfen hat. Die grund-sätzlichen Anforderungen an den vom Insolvenzverwalter gemäß § 61 Satz 2 [X.] zu erbringenden Entlastungsbeweis hat der Senat in den Urteilen vom 6.
Mai 2004 (IX
ZR 48/03, [X.], 104, 115
ff) und vom 17.
Dezember 2004 (IX
ZR 185/03, [X.], 337, 338) geklärt. Danach ist der Verwalter vor der Entscheidung zur Fortführung des [X.] unter anderem zu einer realistischen Einschätzung der Werthaltigkeit bestehender und künftig zu begründender Masseforderungen verpflichtet. Welche Überprüfungen der [X.] im Einzelnen anstellen muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die verallge-meinernden Rechtssätzen nicht zugänglich ist.
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3. Es ist nicht ersichtlich, dass dem
Berufungsurteil ein Rechtssatz zu-grunde liegt, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schadens-recht ([X.], Urteil vom 12. Mai 1958 -
II ZR 103/57, [X.]Z 27, 241, 248 f; vom 15.
Januar 2009 -
III ZR 28/08, [X.], 870 Rn. 14) abweicht. Das [X.] hat sich mit der Frage, ob die Verurteilung der Beklagten von Amts wegen
auf eine
Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Er-füllungsanspruchs
der Klägerin
gegen die Masse beschränkt werden musste, in den Urteilsgründen nicht auseinander gesetzt. Möglicherweise hat es sich damit der rechtsirrtümlichen Auffassung des [X.] anschließen wollen, es handele sich um ein Gegenrecht nach § 255 BGB, welches gemäß §
273 BGB nur als Einrede zu berücksichtigen sei. Möglicherweise hat es die Ansprüche der Klägerin gegen die Masse mangels Werthaltigkeit außer Betracht gelassen oder die Problematik
schlicht übersehen. Einen Rechtssatz
des Inhalts, dass eine Vorteilsausgleichung nur auf die Einrede des Schädigers hin erfolgen kön-ne, enthält das
Berufungsurteil jedoch nicht.

4. Die von der Beschwerde erhobenen [X.] hat der Senat ge-prüft. Sie sind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544

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5

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Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2002 -
1 [X.]/00 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 04.12.2008 -
15 [X.] -

Meta

IX ZR 105/09

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZR 105/09 (REWIS RS 2011, 2671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2671

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