Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. IX ZR 258/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16325

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 258/12

Verkündet am:

29. Januar 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1
Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon ge-nehmigten Lastschrift den [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, [X.] Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzah-lung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit.

[X.], Urteil vom 29. Januar 2015 -
IX ZR 258/12 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2015
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 16. Ok-tober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine [X.] GmbH, betreibt für die
[X.]

[X.]

([X.]

)
das [X.] in [X.]. Sie beauftragte im Jahr 2006 die L.

GmbH & Co.
KG (fortan: Schuldnerin) mit dem Vertrieb von Maut-werten in [X.].
Die vertraglichen Vereinbarungen sahen vor, dass [X.] der Kunden von der Schuldnerin im Namen und im Auftrag der [X.]

entgegengenommen und spätestens am zweiten auf den [X.] folgenden Tag von der Klägerin auf der Grundlage
von bei der Schuldnerin er-stellten Sammelbelegen von einem Konto der Schuldnerin bei einer [X.] 1
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3
-
Bank eingezogen wurden.
Am 25.
Juli 2008 wurde die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin beantragt und
der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an und ermächtigte den [X.], Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Gelder entgegenzu-nehmen. Auf Verlangen des [X.] buchte
die Bank der Schuldnerin Last-schrifteinzüge im Gesamtbetrag von 65.181,06

zurück, welche die Klägerin für den Zeitraum vom 27.
Mai bis zum 31.
Juli 2008 veranlasst hatte. Am 1.
Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin
hat sich Ansprüche der [X.]

abtreten lassen und [X.] vom [X.] aus der Insolvenzmasse Zahlung von 65.181,06

Zinsen.
Da mit der Klage zunächst nur ein Teilbetrag von 5.001

e-macht worden war, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, festzustel-len, dass keine weitergehende Zahlungspflicht des [X.] bestehe. Nach Erweiterung der Klage auf den Betrag von 65.181,06

der
Erledigung der Widerklage beantragt. Das [X.] hat der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den zu zahlenden Betrag auf 63.784,94

seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage
und die Feststellung der Erledigung seiner Widerklage.

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-
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageforderung sei in Höhe von 63.784,94

812 Abs.
1 Satz
1 Fall 2 BGB begründet. Gegen die [X.] der Klägerin bestünden keine Bedenken, weil die der Klägerin vertraglich
eingeräumte Einzugsermächtigung auch für die streitgegenständli-chen Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gelte und die
[X.]

eventuelle Ansprüche gegen den [X.] an die Klägerin abgetre-ten habe. Die Insolvenzmasse sei durch die Rückbuchung auf Kosten der
[X.]

ungerechtfertigt bereichert, weil die Lastschriften bereits konkludent genehmigt gewesen seien und der Beklagte deshalb mit seinem Lastschriftwi-derspruch
unberechtigt in eine rechtlich gesicherte Position der [X.]

ein-gegriffen habe.
Der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei eine Masseverbindlichkeit nach §
55 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Die Regelung in §
55 Abs.
2 Satz 1 [X.] gelte nicht nur für Fälle nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.], sondern auch für einen Bereicherungsan-spruch nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.], sofern er -
wie hier
-
durch eine Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sei. Dass dem [X.] nicht, wie von §
55 Abs.
2 Satz 1 [X.] vorausgesetzt, die Verfügungsbefugnis [X.] gewesen sei, stehe nicht entgegen, weil der Beklagte bei der Rückforde-rung der Lastschriftbeträge von der ihm erteilten Einzelermächtigung
zum Ein-3
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5
-
zug von Forderungen und zur Entgegennahme von Geld Gebrauch gemacht habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der vom Berufungsgericht wegen der Rückbuchung und Auszahlung der eingezogenen Lastschriftbeträge angenommene Bereicherungsanspruch der Klägerin oder der [X.]

besteht nicht.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die [X.] im [X.] von insgesamt 63.784,94

Beklagte dem Lastschrifteinzug widersprach und die Rückbuchung verlangte.

aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind
als Ergebnis einer tatrichterlichen Auslegung
im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungs-grundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist dabei auch, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 160 Rn.
10; vom 3.
April 2012 -
XI
ZR 39/11, [X.], 933 Rn. 21, je-weils
mwN).

bb) Nach diesem Maßstab sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage einer konkludenten Genehmigung nicht zu beanstanden.
Das Beru-5
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-
6
-
fungsgericht hat seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Auslegungsgrundsätze zugrunde gelegt. Eine konklu-dente Genehmigung von [X.] kommt danach in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Last-schriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinha-ber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten [X.], der sich im Rahmen der bereits genehmigten [X.] bewegt, gegen diesen nach einer [X.] Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahl-stelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung sol-le Bestand haben
([X.], Urteil vom 27.
September 2009 -
XI
ZR 215/10,
[X.], 2041 Rn.
17 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im [X.] gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von lau-fenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsver-fahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Last-schriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwan-kungsbreite von bereits zuvor genehmigten [X.] bewegt oder diese nicht wesentlich über-
oder unterschreitet
([X.], Urteil vom 8.
November 2011 -
XI
ZR 158/10, [X.], 2358 Rn.
20; vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 160 Rn.
11, jeweils
mwN). Beruhen [X.] er-kennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegen-über der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer um-fassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zu-grunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite voran--
7
-
gegangener [X.] bewegen ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011, aaO Rn. 12; vom 3.
April 2012 -
XI
ZR 39/11, [X.], 933 Rn. 47
f; vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZR 219/10, [X.]Z 194, 1 Rn.
8).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dass es bei der Würdigung des konkreten Sachverhalts nicht alle erheblichen Umstände einbezogen hätte, zeigt die Revi-sion nicht auf. Solches ist auch nicht erkennbar.

b) Der Umstand, dass die im Rahmen des [X.] erfolgten Belastungsbuchungen der [X.] auf dem Konto der Schuldnerin noch vor den gegenläufigen Erklärungen des [X.] von der Schuldnerin
geneh-migt worden waren, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach der Rückbuchung der eingezogenen Beträge jedoch nicht zu einem Anspruch der Klägerin oder der [X.]

gegen den [X.] wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse. Die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung der [X.] auf ihrem Bankkonto keine Forderung gegen ihre Bank zurückerlangt, sondern lediglich eine Buchposition. Diese Buchposition ist nicht durch Genehmigung der Klägerin zum Forderungserwerb erstarkt. Sie beruht nicht auf einer Leistung der Klägerin und geht auch nicht auf deren Kosten. Die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen [X.] ent-standene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann deshalb nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im [X.] gemacht werden ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
IX
ZR 37/09, [X.]Z 186, 242 Rn.
30; vom 28.
Juni 2012, aaO Rn. 12
ff).
Entsprechendes gilt, wenn -
wie der Beklagte behauptet
-
die auf das Konto der Schuldnerin zurückge-buchten Beträge an den [X.] ausbezahlt worden sein sollten. Auch in [X.] hat die Insolvenzmasse nichts auf Kosten der Klägerin oder der
[X.]

erlangt.

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8
-

2.
Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angefochtene
Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§
561 ZPO). Sollte der von der [X.] zurückgebuchte Betrag entsprechend der hiermit erlangten [X.] erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den [X.] ausgezahlt worden sein, hätte die Klägerin
aus abgetretenem Recht der [X.] einen gemäß §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden
Anspruch gegen den [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz 1 BGB in der vom Berufungsgericht
zuerkannten Höhe.

a) Die Klägerin hat durch mehrere Abtretungen unter anderem auch die-jenigen Ansprüche erworben, welche der Bank der Schuldnerin gegen die [X.] oder den [X.] zustehen, weil dieser den streitgegenständlichen Last-schriftbuchungen widersprach und ihre Rückbuchung veranlasste. Es ist zwi-schen den Parteien unstreitig, dass diese Ansprüche mit Vereinbarung vom 5./8.
Juli 2011 von der [X.] (C.

AG) an die [X.] (S.

AG) abgetreten wurden und sodann mit Vereinbarung vom 11.
Juli 2011 von der [X.] an die
[X.]

und -
bereits am 6./8.
Juli 2011 vereinbart
-
von der [X.]

an die Klägerin.

b) Ein Anspruch der [X.] gegen den [X.] auf Zahlung des zurückgebuchten Betrags aus der Insolvenzmasse in dem vom Berufungs-gericht angenommenen Umfang bestand, wenn
die [X.] den zurück-gebuchten Betrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den [X.] ausgezahlt hat.

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-
9
-

aa) Die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt geht ins Leere, wenn die Buchung -
wie hier
-
bereits zuvor wirksam genehmigt wurde. In [X.] ist im Deckungsverhältnis zwischen der [X.] und dem Schuldner bereits vor der Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der [X.]
in Höhe des [X.] entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des [X.] mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die [X.]
aufgrund des Widerspruchs
des vorläufigen Insolvenzverwalters
den [X.] dem Konto wieder gutschreibt, will
sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Konto-berichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten [X.] nicht besteht. Die Rückbuchung begründet unter diesen Umständen
keine Forderung des Schuldners
gegen seine Bank, sondern lediglich eine Buchposition. Diese kann
von der [X.] berichtigt werden.
Ein auf Zahlung gerichteter Anspruch der [X.] gegen den
Schuldner oder den Insolvenzverwalter
entsteht erst, wenn die [X.] den zurückge-buchten Betrag
auszahlt ([X.], Urteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
19; vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 328/09, [X.], 2259 Rn.

20 f mwN).
Sofern im Streitfall eine solche Auszahlung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt
sein sollte, handelte es sich bei dem
dann be-stehenden
Anspruch der [X.] auf Rückzahlung wegen ungerechtfer-tigter Bereicherung nach §
55 Abs.
1 Nr. 3 [X.] um eine Masseverbindlichkeit.

bb) Wurde der zurückgebuchte [X.] hingegen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Schuldnerin oder an den [X.] ausgezahlt, ist der Anspruch auf Rückzahlung eine bloße Insolvenzforderung.

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-
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-

(1) §
55 Abs. 1 Nr.
3 [X.] ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Denn die-se Norm setzt voraus, dass die Bereicherung erst nach der Eröffnung des [X.] zugeflossen ist ([X.], Urteil vom 20.
September 2007 -
IX
ZR 91/06, [X.], 2299 Rn.
9; vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 61/08, [X.], 1477 Rn. 12; vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZR 233/09, Z[X.] 2011, 388 Rn.
10).

(2) Auch §
55 Abs. 2 Satz 1 [X.] verleiht dem Rückzahlungsanspruch nicht die Qualität einer Masseverbindlichkeit.
Nach dieser Norm gelten Verbind-lichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners überge-gangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeit. Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung scheidet aus, weil das Insolvenzge-richt bei der Bestellung des [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat (§
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall 1 [X.]), weshalb die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf den
[X.] übergegangen ist

22 Abs.
1 Satz 1
[X.]),
sondern lediglich die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des [X.] abhängig gemacht hat

21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall 2 [X.]).

Auch eine entsprechende Anwendung von §
55 Abs.
2 Satz 1 [X.] auf Rechtshandlungen eines solchen bloß mitbestimmenden vorläufigen [X.] kommt nicht in Betracht. Masseverbindlichkeiten kann dieser nur begründen, wenn ihm vom Insolvenzgericht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX
ZR 195/01, [X.]Z 151, 353, 363
ff; vom 20.
September 2007 -
IX
ZR 91/06, [X.], 16
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11
-
2299 Rn.
9; vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 61/08, [X.], 1477 Rn.
13; vom 13.
Januar 2011,
aaO Rn. 9; vgl. auch [X.], Urteil vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 78/11, [X.], 706 Rn. 27).
Eine diesen Anforderungen genügende Ein-zelermächtigung liegt im Streitfall nicht vor.
Stellt man darauf ab, dass der Be-reicherungsanspruch der [X.] eine Folge des Widerspruchs des [X.] gegen die [X.] war, fehlt es von vorneherein an einer hierauf bezogenen Einzelermächtigung. Widerspricht ein mitbestimmender vor-läufiger Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, verweigert er damit seine
Zustimmung zu
der zunächst unberechtigt erfolgten Belastung des Schuldner-kontos.
Hierzu ist er bereits aufgrund des Zustimmungsvorbehalts nach §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall
2 [X.] berechtigt. Einer gesonderten Ermächtigung zum Widerspruch bedarf es nicht, und eine solche wurde auch nicht erteilt.

Bei der Entgegennahme einer Auszahlung der von der [X.] zurückgebuchten Beträge vor der Verfahrenseröffnung handelte der Beklagte zwar auf der Grundlage einer
Einzelermächtigung. Die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ermächtigung des [X.], Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen-zunehmen, war ausreichend bestimmt und auch sonst wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2002 -
IX
ZR 195/01, [X.]Z 151, 353, 365, 367). Es handelte sich bei dieser Ermächtigung aber nicht um eine Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Masse im
Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats
([X.], Urteil vom 20.
September 2007 -
IX
ZR 91/06, [X.], 2299 Rn. 1, 9).
Unter der Geltung der Konkursordnung konnte der [X.] keine Masseverbindlichkeiten begründen. Abweichend hiervon räumt §
55 Abs.
2 [X.] ein solches Recht dem verfügungsbefugten vorläufigen Insol-venzverwalter ein. Damit soll insbesondere Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens ein Anreiz gegeben werden, die Geschäftsbeziehungen mit [X.]
-
12
-
nem vorläufigen Insolvenzverwalter fortzusetzen sowie ihm Geld-
und Waren-kredit zu gewähren
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002, aaO S. 359 mwN). Wird kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage,
selbständig Geschäfte abzuschließen. Ein Vertrauen der Geschäftspartner
kann sich in diesem Fall nur an Einzelermächtigungen ausrichten. Solche kann das Insolvenzgericht nach §
22 Abs.
2 [X.] erteilen, soweit sie erforderlich sind, um auch einem nicht verfügungsbefugten vorläufigen Verwalter die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes des Vertragspartners muss allerdings aus der jeweiligen Ermächti-gung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Befugnissen der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist
([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002,
aaO [X.]). Deshalb muss sich aus der Ermächtigung auch eindeutig ergeben, ob und in welchem Umfang der vorläufige Verwalter Verbindlichkeiten zu Las-ten der späteren Masse begründen kann. Die allgemeine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen genügt dem nicht. Sie verleiht dem [X.] nur die Verfügungsmacht über die Forderungen des Schuldners und be-wirkt, dass die Forderungen durch die Zahlung an den vorläufigen Verwalter erlöschen.
Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten erstreckt sich eine solche Ermächtigung nicht.
Der
Senat hat deshalb schon in dem Grundsatzur-teil vom 18.
Juli 2002 (aaO S. 365) zwischen einer Ermächtigung zum Forde-rungseinzug und Ermächtigungen zur Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der Insolvenzmasse unterschieden.

(3) Eine andere Frage ist es, ob im Falle der Anordnung eines allgemei-nen Verfügungsverbots der Anspruch eines Gläubigers wegen einer während des Eröffnungsverfahrens eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung ge-mäß §
55 Abs.
2 Satz 1 [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als 20
-
13
-
Masseverbindlichkeit gilt. Diese im Schrifttum umstrittene (vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 3.
Aufl., §
55 Rn.
212 mwN) Frage braucht hier nicht beantwor-tet
zu werden.

c) Mithin kommt es im Streitfall entscheidend darauf an,
ob die zu [X.] zurückgebuchten Lastschriftbeträge nach der Eröffnung des [X.] an den [X.] ausgezahlt wurden. Dazu
enthält das Berufungsurteil keine eindeutige Feststellung. Bei der Darstellung des Sachverhalts ist nur von der Rückbuchung der Lastschriften die Rede.
Im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, die Rückbelastungen seien vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens zur Masse gelangt.
Ob damit eine Auszahlung gemeint ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Auch aus dem vom Berufungsurteil in Bezug genom-menen Tatbestand des Urteils des [X.]s ergibt sich insoweit nichts.

III.

Das angefochtene Urteil ist
danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

21
22
-
14
-
zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
7 O 13/11 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 16.10.2012 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 258/12

29.01.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. IX ZR 258/12 (REWIS RS 2015, 16325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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