Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IV ZB 27/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1383

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 27/15

vom

2. Dezember 2015

in der Nachlasssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1954, 1955, 119; FamFG § 26
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 [X.] im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß §
26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsa-chen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
[X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
IV ZB 27/15 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller

am 2.
Dezember 2015

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15.
Zi-vilsenats des [X.] vom 7.
Juli 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 100.000

.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, wer Erbe nach dem am 2.
Januar 2013 verstorbenen Erblasser geworden ist. Der geschiedene Erblasser hatte einen vorverstorbenen [X.], der mit der Beteiligten zu
1 verheira-tet war. Aus deren Ehe ist der am 28.
September 1995 geborene [X.] zu
3 hervorgegangen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testa-ment vom 22.
August 2007 den Beteiligten zu
3
zu seinem Erben ein, für den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung die Beteiligte zu
1.
Ferner setzte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermächtnisse aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Mit [X.] vom 18.
Mai 2008 änderte er die Vermächtnisregelung 1
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3
-

bezüglich seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und bestimmte den [X.]n zu
2 zum Testamentsvollstrecker.

Mit notarieller Urkunde vom 19.
März 2013 schlug die Beteiligte zu
1 die Erbschaft für den Beteiligten zu
3 aus.
Eine familiengerichtliche Genehmigung dieser Erklärung wurde bis zur Volljährigkeit des [X.] zu
3 am 28.
September 2013 nicht beigebracht.
Die Beteiligte zu
1 beantragte am 20.
Dezember 2013 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins.
Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass die in dem [X.] in Bezug genommene Erbausschlagung des Beteiligten zu
3 vom 1.
Oktober 2013 nicht vorliege, ging am 17.
Januar 2014 eine durch den Notar W.

beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu
3 vom 16.
Januar 2014 beim Nachlassgericht ein.
In dieser nahm der Beteiligte zu
3 auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehmi-gungserklärung vom 1.
Oktober 2013 Bezug und erklärte, diese sei irr-tümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung an die Beteiligte zu
1, die sie nicht an das Nachlassgericht weitergereicht
habe. Ihm und der Beteiligten zu
1 sei nicht bekannt ge-wesen, dass die [X.] dem Nachlassgericht einzu-reichen gewesen sei. Er fechte daher die Versäumnis der Ausschla-gungsfrist an und schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7.
Mai 2014 angeordnet, der Beteiligten zu
1 den beantragten Erbschein zu erteilen.
Auf die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu
2 hat das [X.] nach Anhörung der Beteiligten zu
1 und 3 sowie
Vernehmung des Zeugen W.

den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den [X.] der Beteiligten zu
1 sowie den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den
beantragten
Erbschein dahin zu ergänzen, 2
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4
-

dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1, die beantragt, den Beschluss des [X.] aufzuheben sowie die Be-schwerde des Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7.
Mai 2014 zurückzuweisen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, hinsichtlich des [X.] sei der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil der [X.] den nach §
2364 Abs.
1 [X.] notwendigen Testamentsvollstreckervermerk nicht einschließe. Der zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil weder die von der Beteiligten zu
1 abge-gebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme durch die Erklärung des Beteiligten zu
3 vom 16.
Januar 2014 wirksam geworden seien. Hinsichtlich
der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu
1 vom 19.
März 2013 fehle es an der gemäß §§
1822 Nr.
2, 1643 Abs.
2 [X.] erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts. Mit [X.] der Volljährigkeit des Beteiligten zu
3 am 28.
September 2013 sei zwar die Genehmigungsbefugnis gemäß §§
1643 Abs.
3, 1829 Abs.
3 [X.] auf ihn übergegangen. Aber auch diese Erklärung habe gegenüber dem Nachlassgericht und nicht gegenüber der Beteiligten zu
1 erfolgen müssen. Tatsächlich sei die [X.] vom 1.
Oktober 2013 jedoch nie beim Nachlassgericht eingegangen. Die danach vorlie-gende Versäumung der [X.] und die damit verbundene Rechtsfolge
der Annahme der Erbschaft sei durch die Anfechtung des Beteiligten
zu
3 nicht wirksam beseitigt worden. Der in der Anfechtungs-4
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erklärung vom 16.
Januar 2014 genannte Irrtum des Beteiligten zu
3, er habe gemeint, dass die [X.] gegenüber der [X.] zu
1 abzugeben sei, habe nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgelegen. Der in Betracht kommende Irrtum, dass der Beteiligte zu
3 fälschlich angenommen habe, der Notar werde die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterleiten, sei nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht [X.].

Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund sei nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setze das "Nachschieben" von An-fechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits den jeweils geltenden Form-
und Fristvorschriften genügen müsse. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklä-rung vom 16.
Januar
2014
geltend gemacht worden sei, nicht vorgelegen habe. Der in Betracht zu ziehende Anfechtungsgrund (vermeintliches Tä-tigwerden des Notars) sei auch nicht sachlich identisch mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Grund (Empfangszuständigkeit des Amtsgerichts). Der sachliche Zusammenhang zwischen den verschiede-nen Vorstellungen sei nicht derart eng, dass derjenige, für den die [X.] von Bedeutung sei, bei einer Prüfung des angegebenen [X.] objektiv Anlass habe, auch den Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der sich letztlich als möglicher Anfechtungsgrund herausstelle.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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6
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a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ausge-führt, dass die von der Beteiligten zu
1 am 19.
März 2013 für den seiner-zeit noch minderjährigen Beteiligten zu
3 erklärte Ausschlagung der [X.] unwirksam ist. Diese
bedurfte gemäß §
1822 Nr.
2 in Verbindung mit §
1643 Abs.
2 [X.] der Genehmigung des Familiengerichts. Eine sol-che wurde bis zum Eintritt der
Volljährigkeit des Beteiligten zu
3 am 28.
September 2013 nicht erteilt. Zwar konnte der Beteiligte zu
3 an-schließend gemäß §
1829 Abs.
3
in Verbindung mit §
1643 Abs.
3 [X.] die Genehmigung selbst erteilen. Dies hatte aber gegenüber dem [X.] zu erfolgen (vgl. §
1945 Abs.
1 Halbs.
1 [X.]). Daran fehlt es, da weder der die Unterschrift des Beteiligen zu
3 beglaubigenden Notar noch die Beteiligten zu
1 und 3 selbst die [X.] vom 1.
Oktober 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt dem Nachlassgericht zugelei-tet haben. Damit war die [X.] -
wie das [X.] rechtsfehlerfrei annimmt -
spätestens Mitte
November 2013 abge-laufen.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Beteiligte zu
3 die Versäumung der [X.] und die darin gemäß §
1943 [X.] liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfech-tung im Sinne von §
1956 [X.] beseitigt. Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Anfech-tung des Beteiligten zu
3 vom 16.
Januar 2014 -
unabhängig davon, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt -
wegen Versäumung der [X.] nicht durchgreift. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen §§
119, 1954 [X.], 26 FamFG liegt nicht vor.

Nicht entschieden werden muss hierbei die Frage, ob die Anfech-tungserklärung gemäß §
119 [X.] in Verbindung mit §
1954 [X.] einer 8
9
10
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7
-

Begründung bedarf. Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens
her-vorgehen, nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. [X.], 105, 106; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
1955 Rn.
2; [X.]/[X.], aaO §
143 Rn.
3; FA-Komm-Erbrecht/
[X.], 4. Aufl. §
1954 Rn.
4). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung müsse zumindest in groben Zügen den für den Anfechtungsgrund maßgeblichen Lebenssachverhalt nennen (so [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
1955 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.] (2008), §
1955 Rn.
3). Hier hat der Beteiligte zu
3
jedenfalls in [X.] vom 16.
Januar 2014 einen
Anfechtungsgrund angegeben, indem er erklärt hat, die [X.] sei irrtüm-lich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung hin seiner Mutter, der Beteiligten zu
1; ihm und seiner Mut-ter sei nicht bekannt gewesen, dass die [X.] beim Nachlassgericht einzureichen gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß §
26 FamFG, nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht be-hauptet. Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der [X.] in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht er-sichtlich sind (vgl. BayObLG [X.] 1994, 105, 106; FA-Komm-Erbrecht/
[X.], 4. Aufl. §
1954 Rn.
4). Werden andere als
die in der [X.] genannte Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 8.
Febru-11
-
8
-

ar 1989 -
IVa
ZR 197/87, [X.], 465
unter II
1; [X.], Urteile vom 19.
Februar 1993 -
V
ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948
unter II
3; vom 11.
Oktober 1965 -
II
ZR 45/63, NJW 1966, 39; BayObLG aaO; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
1955 Rn.
2). Das Nachlassgericht hat im Rah-men seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der An-fechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konk-ret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so kann der [X.] die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen. Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den ver-schiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem "[X.] von Gründen

tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung. Den Inhalt der Anfechtungserklärung hat der Tatrichter nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung nach §
133 [X.] zu ermitteln (vgl. [X.], 1061, 1063; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
1955 Rn.
3). Diese Auslegung kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen.

c) Das Beschwerdegericht hat die oben dargestellten Grundsätze rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter deren
Anwendung zu
dem Ergebnis gekommen, dass der in der Anfechtungserklärung des [X.] zu
3 vom 16.
Januar 2014 genannte Anfechtungsgrund, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die [X.] dem Nachlassge-richt einzureichen war, nicht identisch ist
mit dem nach Auffassung des [X.] allein in Frage kommenden Anfechtungsgrund des Irrtums darüber, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Die Aus-legung derartiger
Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision sowie im [X.]
-
9
-

ren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig [X.] wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte [X.], Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. jüngst Senatsur-teil vom 4.
Juni 2014 -
IV
ZR 348/13, [X.] 2014, 543 Rn.
14). Ein derar-tiger Rechtsfehler liegt hier entgegen der Auffassung
der Rechtsbe-schwerdebegründung nicht vor. Vielmehr hat sich das [X.] nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014
geltend gemacht worden ist, nicht vorgelegen habe. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem tatsächlich
vorhandenen Irrtum darüber,
der Notar werde die [X.] selbständig an das [X.] weiterleiten, liege nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerdebe-gründung demgegenüber meint, die Angabe des Beteiligten zu
3 sei da-hin auszulegen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, selbst die Erklä-rung einreichen zu müssen und diese Aufgabe nicht, wie bei der [X.], dem Notar oblegen habe,
versucht sie lediglich
ohne Erfolg,
ihre Auslegung an
die Stelle derjenigen des [X.] zu set-zen. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, es sei im Er-gebnis ohne Belang, ob der Beteiligte zu
3 angenommen habe, er müsse die [X.] gegenüber seiner Mutter abgeben, oder der Notar werde die Genehmigung der Erklärung an das Nachlassgericht

-
10
-

weiterleiten.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler des [X.]s vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

[X.]
[X.]
Dr. Karczewski

[X.]
Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
158 VI 2511/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2015 -
I-15 [X.]/14 -

Meta

IV ZB 27/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IV ZB 27/15 (REWIS RS 2015, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1383

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