Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 329/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. September 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die -
im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen -
Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungs-gericht.
1
1
1
2
2
2
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.],
NJW 2011, 1497 Rn. 24).
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2014 -
6 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
I-23 [X.] -
3
3
3
4
5
6
7
8
Meta
01.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 329/15 (REWIS RS 2016, 6022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6022
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.