Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 329/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6022

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 329/15
vom

1. September 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. September 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die -
im Schriftsatz vom 3. August 2016 erneut angesprochenen -
Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungs-gericht.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ([X.],
NJW 2011, 1497 Rn. 24).

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2014 -
6 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
I-23 [X.] -

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8

Meta

III ZR 329/15

01.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. III ZR 329/15 (REWIS RS 2016, 6022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6022

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