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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 131/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem [X.] des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der [X.] hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksich-tigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder [X.] kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzu-lässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der [X.] noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen ([X.], Urt. v. 2. Februar 2010, [X.], [X.]. 4 m.w.N., juris). So liegt es 1 - 3 - hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde. [X.] [X.] Stresemann
[X.]: [X.], Entscheidung vom 18.05.2007 - 7 O 308/99 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 1019/07 -
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20.05.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. V ZR 131/09 (REWIS RS 2010, 6409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6409
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