Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 5 P 5/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 15103

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Zwischen den [X.]eteiligten steht im Streit, ob der Antragsteller die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des [X.]eteiligten in zulässiger und begründeter Weise angefochten hat.

2

Am Wahltag waren bei der betreffenden [X.] 626 Personen beschäftigt. 443 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung der [X.] und eines kommunalen Trägers zugewiesen. Der Wahlvorschlag des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende [X.]eteiligte aus 13 Mitgliedern bestehe.

3

Der Antragsteller hat die Wahl des [X.]eteiligten angefochten und beantragt, festzustellen, dass die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des [X.]eteiligten nicht 13, sondern 11 betrage, hilfsweise die Wahl für ungültig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene [X.]eschwerde des [X.]eteiligten den [X.]eschluss des [X.] geändert und den Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller habe die [X.]efugnis zur Anfechtung der Wahl gefehlt. Das Wahlanfechtungsrecht stehe dem Leiter der Dienststelle zu. Leiter der Dienststelle sei die Geschäftsführung. Diese könne sich durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen. Der Anfechtungsantrag sei indes nicht von der Geschäftsführung als Kollegialorgan, vertreten durch den Antragsteller, sondern von dem Antragsteller im eigenen Namen gestellt worden. Für eine gewillkürte Vertretung sei nichts ersichtlich. Dem Antragsteller habe es bereits an dem Willen gemangelt, in fremdem Namen zu handeln. Die Frage der [X.] des Antragstellers sei auch entscheidungserheblich. Denn der als einheitliches Wahlanfechtungsbegehren zu wertende Antrag sei im Übrigen zulässig und begründet. Der Personalrat bestehe in Dienststellen mit in der Regel 601 bis 1 000 [X.]eschäftigen aus 11 Mitgliedern. Zu den "in der Regel [X.]eschäftigten" gehöre nur, wer der Dienststelle, in der gewählt werde, zugehöre. [X.] sei ein [X.]eschäftigter, der in die Dienststelle eingegliedert sei, d.h. in der Dienststelle nach Weisungen ihres Leiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. An einer entsprechenden Eingliederung fehle es in [X.]ezug auf [X.]eamtinnen und [X.]eamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ungeachtet des fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihrer bisherigen Dienststelle nach beamten- und tarifrechtlichen Regelungen kraft Gesetzes oder im Einzelfall Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien.

4

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung des materiellen wie auch des Verfahrensrechts. In [X.] Hinsicht sei er zur Anfechtung der Wahl befugt gewesen, da er das Anfechtungsverfahren in Vertretung der Geschäftsführung eingeleitet habe. Die Geschäftsführung habe ihn zumindest konkludent bevollmächtigt, das Anfechtungsrecht in Wahrnehmung der Funktion des [X.] auszuüben. Nach der internen Aufgabenverteilung habe es ihm oblegen, die Geschäftsführung in personalvertretungs-rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Daher habe er den Antrag nicht im eigenen, sondern im Namen der Geschäftsführung gestellt. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, sei bereits durch den Umstand erkennbar, dass er als ständiger Ansprechpartner des [X.]eteiligten auftrete. Die [X.]eschwerdeentscheidung verletze ihn zudem in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

5

Der [X.]eteiligte verteidigt den angefochtenen [X.]eschluss.

II

6

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der angefochtene [X.]eschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 [X.][X.]G i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dem Antragsteller die [X.]efugnis zur Anfechtung der Wahl des [X.]eteiligten abgesprochen (1.). Die Entscheidung verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2.).

7

1. Die Annahme des [X.], der Antragsteller sei nicht befugt gewesen, die Wahl des [X.]eteiligten anzufechten, steht im Einklang mit § 25 [X.][X.]G.

8

Danach kann unter anderem der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine [X.]erichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Agenturen für Arbeit werden gemäß § 383 Abs. 1 Satz 1 des [X.] -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 ([X.] I S. 1457), - [X.] - von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung besteht nach § 383 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Gemäß § 7 Satz 1 [X.][X.]G handelt für die Dienststelle ihr Leiter. Abweichend von § 7 Satz 1 [X.][X.]G handelt für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der [X.] gemäß § 88 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.][X.]G die Geschäftsführung. Diese nimmt die Funktion des [X.] wahr. Dass sich die Geschäftsführung nach § 88 Nr. 2 Satz 2 [X.][X.]G durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen kann, nimmt ihr die Eigenschaft der Dienststellenleitung nicht, da § 88 Nr. 2 Satz 2 [X.][X.]G keinen Anhalt dafür liefert, neben der Stellvertretung auch eine Delegation dieser Funktion zu ermöglichen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 P[X.] 27.13 - [X.] 250 § 88 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 3 m.w.N.). Hier wurde der [X.] nicht von der Geschäftsführung gestellt, sondern von dem Antragsteller. Der Antragsteller hat insoweit nicht als Stellvertreter der Geschäftsführung im Sinne des § 164 Abs. 1 [X.]G[X.] gehandelt. Eine wirksame Vertretung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag nicht im Einklang mit dem Offenkundigkeitsprinzip erkennbar im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]G[X.]). Ein entsprechender Vertretungswille kann dem insoweit maßgeblichen [X.] nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden.

9

Der nach § 25 [X.][X.]G bei dem Verwaltungsgericht zu stellende Antrag ist eine Prozesserklärung. Solche prozessualen Willenserklärungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht - ebenso wie vom Revisionsgericht - ohne [X.]indung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 27. November 2003 - 2 [X.] - [X.]E 109, 47 <53> m.w.N. und vom 28. August 2008 - 2 [X.] - NJW 2009, 1293 Rn. 16 m.w.N.; [X.], Urteil vom 16. September 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 [X.] - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 14 und Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - [X.] 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5> m.w.N.; vgl. auch [X.], in: [X.], Stand November 2014, § 73 Rn. 45 m.w.N. und Eichberger/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand März 2014, § 137 Rn. 158 ff. m.w.N.). [X.]ei der Auslegung von [X.] sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) anzuwenden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - [X.] 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5>). So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den [X.]egleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen [X.]egründung heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen [X.]eschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der [X.]eteiligten und an dem zu seiner [X.]egründung [X.] auszurichten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - [X.] 251.2 § 12 [X.] Nr. 1 S. 1 <2> m.w.N.; zum [X.] [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Juli 2008 - 6 P[X.] 13.08 -[X.] 250 § 9 [X.][X.]G Nr. 32 Rn. 5). Die hier vorzunehmende Auslegung wird auch gesteuert von den Grundsätzen, die für die Annahme eines erkennbaren Handelns in fremdem Namen im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] maßgeblich sind. Entscheidend ist auch insoweit der objektive Erklärungswert, also wie sich die Willenserklärung nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter [X.]eachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1994 - [X.] 4/93 - [X.]Z 125, 175 <178> m.w.N.). Gemessen daran ist auszuschließen, dass der [X.] im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde.

Der Wortlaut des Antrags weist ganz deutlich in die Richtung, dass der Antragsteller diesen nicht als Vertreter der Geschäftsführung, sondern in seiner Funktion als Vorsitzender der Geschäftsführung gestellt hat ("... zeige ich an ...", "Antragsteller ist der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur ... der [X.] ([X.]) und damit Dienststellenleiter der [X.] ..."). Das Rubrum des [X.]s bezeichnet als Antragsteller den "Vorsitzenden der Geschäftsführung der [X.]". Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Rubrums der [X.]eschwerdeerwiderungsschrift des Antragstellers und des Rubrums der Gerichtsakte im [X.]eschwerdeverfahren, das der Antragsteller auch nicht beanstandet hat. Selbst das Rubrum der [X.] weist ihn als denjenigen aus, der den Anfechtungsantrag stellt, und lässt einen Hinweis auf eine Vertretung der Geschäftsführung vermissen. Erst nachdem das Verfahren durch die Geschäftsstelle des [X.] in Abweichung von der [X.] mit dem Rubrum "Geschäftsführung der [X.]" eingetragen worden war, ist dies im Rubrum der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift - allerdings auch nur dort - nachvollzogen worden. Soweit die [X.]egründung der Rechtsbeschwerde auf den "Antragsteller" [X.]ezug nimmt, bezeichnet sie weiterhin nicht die Geschäftsführung, sondern durchgängig deren Vorsitzenden.

Auch die bei der Auslegung des Antrags mit besonderem Gewicht zu berücksichtigende [X.]egründung des Antrags spricht dagegen, den Antrag als erkennbar im Namen der Geschäftsführung gestellt zu werten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erkennbar im Namen der bzw. für die Geschäftsführung hat handeln wollen, finden sich in der [X.]egründung des Antrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Zudem hat sich der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren für seine Anfechtungsbefugnis vor allem darauf berufen, der Allgemeine Teil des Handbuchs des Dienstrechts der [X.] ([X.]) gehe unter [X.] davon aus, dass die Aufgaben des [X.] im Sinne von § 7 [X.][X.]G durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung wahrgenommen würden. Damit hat der Antragsteller seine [X.]efugnis zur Wahlanfechtung in erster Linie auf seine angeblich aus den Regelungen des zitierten Handbuchs folgende originäre Stellung als Dienststellenleiter gestützt. Dieser Argumentation folgend bedürfte es für eine wirksame Wahlanfechtung durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung keiner Stellvertretung und damit auch keines erkennbaren Handelns in fremdem Namen.

Angesichts des Gewichts dieser Umstände, die gegen ein erkennbares Handeln in fremdem Namen sprechen, müssen gewichtigere gegenläufige Gesichtspunkte erkennbar sein, um die Annahme eines erkennbaren Fremdwirkungswillens rechtfertigen zu können. An solchen fehlt es hier. Soweit mit dem Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass die Personalräte bei den Agenturen für Arbeit in der Vergangenheit dem Auftreten der Vorsitzenden der Geschäftsführungen in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nicht widersprochen haben, kann dahingestellt bleiben, wie dieser Hinweis im Kontext der [X.]egründung des angefochtenen [X.]eschlusses zu verstehen ist, da das [X.] auch die für die Auslegung des Antrags wesentlichen Tatsachen eigenständig zu würdigen hat. Soweit sich diese (als zutreffend unterstellte) Feststellung auch auf den Antragsteller bezieht, kann aus seinem vom [X.]eteiligten nicht gerügten Auftreten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls angesichts der aufgezeigten Umstände nicht geschlossen werden, dass er im vorliegenden Fall erkennbar als Vertreter der Geschäftsführung aufgetreten ist. In gleicher Weise ließe sich dieses Auftreten - im Einklang mit dem Verständnis des Allgemeinen Teils des Handbuchs des Dienstrechts der [X.] ([X.]) [X.] - als Handeln in der Funktion als Dienststellenleiter auffassen. Ebenso wenig spricht für einen erkennbaren Vertreterwillen, dass die [X.] das Fehlen einer [X.]evollmächtigung nicht gerügt haben. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die [X.]ehauptung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren, dass er "Hauptansprechpartner für den Personalrat" gewesen sei.

Handelte der Antragsteller nach alledem nicht in fremdem Namen und war er somit nicht wahlanfechtungsbefugt im Sinne des § 25 Alt. 3 [X.][X.]G, so bedarf es weder der Erörterung, ob er über die darüber hinaus erforderliche Vertretungsmacht verfügte, noch der Klärung, ob der [X.] auch im Übrigen zulässig und begründet war.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht der angefochtene [X.]eschluss nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, ein Gehörsverstoß liege vor, weil das Oberverwaltungsgericht zur [X.]egründung seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis ausgeführt habe, die [X.]ezugnahme auf den Allgemeinen Teil des Handbuchs des Dienstrechts der [X.] ([X.]) [X.] sei als [X.]eharren zu verstehen, im eigenen Namen handeln zu wollen. Er ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, die Vorinstanz habe sein Vorbringen übergangen, dass von einer wirksamen Vertretung gemäß § 88 Nr. 2 Satz 2 [X.][X.]G auszugehen sei.

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 P[X.] 19.13 - [X.] 2014, 269 Rn. 4) und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Die Gerichte müssen sich indes nicht mit jedem Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.], [X.] vom 23. Juli 2003 - 2 [X.]vR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. September 2012 - 5 [X.] 31.12 - juris Rn. 2). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es in seinem [X.]eschluss ausdrücklich auf den Vortrag des Antragstellers [X.]ezug genommen hat, die Verwaltungsgerichte hätten, soweit sie der These der durch [X.] [X.] "zugewiesenen" Dienststellenleiterfunktion des/der Vorsitzenden der Geschäftsführung nicht folgen wollten, von einer wirksamen Vertretung gemäß § 88 Nr. 2 Satz 2 [X.][X.]G ausgehen und den Antrag entsprechend auslegen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen auch in Erwägung gezogen, indem es dieses Vorbringen als erfolglosen Versuch gewertet hat, den Verwaltungsgerichten die Entscheidung darüber zuzuschreiben, ob der Antragsteller im eigenen oder im fremden Namen aufgetreten sei oder habe auftreten wollen.

Daher ist die Rüge im [X.] dahingehend zu verstehen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Vorbringen der [X.]eschwerde nicht gefolgt ist und eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Damit kann indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. August 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 3).

b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Vorbringen, der Antragsteller habe nicht damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis und trotz geänderter Antragsformulierung in der [X.]eschwerdeinstanz seine Rechtsauffassung auf die Formulierung des Antrags in der [X.], das Rubrum und den Wortlaut der Vollmacht stützen würde, da diese Auslegung mit § 164 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nicht im Einklang stehe.

Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Dem Gericht wird keine umfassende Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss es die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt. Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines [X.]eteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. September 2010 - 5 [X.] 44.10 - juris Rn. 12 m.w.N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat bereits in einer Anfrage vor der Ladung zur mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren mit weiteren Parallelverfahren verhandelt werden solle, wobei ein Problem die Frage der [X.] des/der jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung sei. Das Problem der Vertretung der Geschäftsführung und die Rolle des Handbuchs des Dienstrechts der [X.] ([X.]) [X.] sind sodann Gegenstand der im [X.]eschwerdeverfahren ausgetauschten Schriftsätze gewesen. Der Antragsteller musste deshalb damit rechnen, dass sich das Oberverwaltungsgericht dieser Frage unter Einbeziehung der insoweit relevanten Gesichtspunkte widmet.

Meta

5 P 5/14

24.02.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. September 2013, Az: OVG 62 PV 21.12, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 5 P 5/14 (REWIS RS 2015, 15103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15103

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