Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. XI ZR 46/20

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11480

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070720BXIZR46.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 46/20
vom
7. Juli 2020
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, den [X.] Dr.
[X.], die [X.]innen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg

beschlossen:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. Dezember 2019 verkündete
Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§
565
Satz
1, 516
Abs.
3
ZPO).
Streitwert: 2.500

(vgl. Senatsbeschluss vom 24.
März 2020

XI
ZR 516/18, juris)

Ellenberger
[X.]
Menges

Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2018 -
2-3 O 25/18 -

O[X.], Entscheidung vom 12.12.2019 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 46/20

07.07.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2020, Az. XI ZR 46/20 (REWIS RS 2020, 11480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11480

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