Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 37/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1695

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[X.] ZB 37/03vom11. September 2003in dem Verfahren auf [X.]:ja[X.]Z:ja [X.] §§ 4, 5, 290 Abs. 2; ZPO § 294a)Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-sagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltendenRegeln und Maßstäben glaubhaft zu [X.])Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtlicheEntscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichenrechtserheblichen Sachverhalts aus.c)Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der [X.] Versagungsgrund glaubhaft gemacht [X.])Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nurstattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflichtzur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte [X.] erfüllt ist.[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 2a)[X.] oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dannseine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine [X.] beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.b)[X.] schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn [X.] die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit [X.] Billigung des Schuldners abgegeben hat.[X.], Beschluß vom 11. September 2003 - [X.] 37/03 - [X.]AG Osterode- 2 -- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 11. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß [X.] der 10. Zivilkammer des [X.] 14. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 20.000 Gründe:[X.] Anträge des Schuldners vom 9. Mai 2001 auf Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung sind am 11. Mai 2001 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat [X.] November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im [X.] vom- 4 -10. Oktober 2002 hat der Gläubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner dieRestschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu versagen, weil er we-gen mehrfacher Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. [X.] hat eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom [X.] vorgelegt.Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nichtglaubhaft gemacht habe. Dieser begehrt mit der Rechtsbeschwerde die [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung.I[X.] gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn dieRechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). [X.] kommt es darauf an, welche Anforderungen gemäß § 290 Abs. 2 [X.]an die Glaubhaftmachung des [X.] zu stellen sind. Die Frageist klärungsbedürftig, weil sie im Schrifttum unterschiedlich beurteilt und in derPraxis bei zahlreichen Versagungsanträgen bedeutsam wird.II[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur [X.] 5 -Das [X.] hat den Versagungsantrag aus folgenden Gründen alsunzulässig angesehen: Der Gläubiger habe sich zur Glaubhaftmachung ledig-lich auf den Strafbefehl bezogen. Danach hätten die unrichtigen bzw. unvoll-ständigen Angaben zur Festsetzung verkürzter Steuern bei der [X.]und[X.] GbR geführt. Deshalb könne aus dem Strafbefehl nicht entnommenwerden, daß gerade der Schuldner die falschen Angaben gemacht habe. [X.] hinaus sei daraus nicht ersichtlich, wann die fehlerhaften Angaben [X.]. Der Strafbefehl umfasse den Zeitraum von 1996 bis Januar 1999. Fürden Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seien nur nach dem 9. Mai 1998gemachte Angaben wesentlich.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Ohne den zulässigen Antrag eines Gläubigers (§ 290 Abs. 1 [X.])darf das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versa-gen ([X.], Beschluß vom 20. März 2003 - [X.] 388/02, [X.], 980, 983).Der gesetzlich geforderte Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der [X.] glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 [X.]).a) Im Zivilprozeßrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt.Hat eine [X.] ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sichdas Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff [X.] Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der[X.], der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubrin-gen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die [X.]kann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen- 6 -Versicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der rich-terlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, [X.] überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft ([X.],Beschluß vom 5. Mai 1976 - [X.], [X.], 928; vom 15. Juni 1994- IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).Damit sind auch die Anforderungen bezeichnet, die nach § 290 Abs. 2[X.] an einen Gläubigerantrag zu stellen sind. Die Insolvenzordnung hat [X.] über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehendkontradiktorisch ausgestaltet. Die Vorschrift des § 290 Abs. 2 [X.] soll [X.], daß das Insolvenzgericht auf bloße Vermutungen gestützte aufwendigeErmittlungen führen muß ([X.] in HK-[X.], 2. Aufl. § 290 Rdn. 16;[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rdn. 9; vgl. auch [X.], 596, 597). Dies spricht dafür, daß es in die sachliche Prüfung des [X.] nur eintreten soll, wenn nach dem Vortrag des Gläubigers die Vorausset-zungen eines der in § 290 Abs. 1 [X.] aufgezählten Versagungstatbeständewahrscheinlich gegeben sind. Die [X.] liefert ebenfalls keinenAnhaltspunkt dafür, daß der Begriff der Glaubhaftmachung hier anders als improzeßrechtlichen Sinne zu verstehen ist ([X.] in [X.] Aufl. § 290 Rdn. 61; [X.] in HK-[X.], aaO; [X.] in Münch-Komm-[X.], § 290 Rdn. 19; [X.]/[X.], aaO). Der im [X.] vertretenen Auffassung, im Rahmen des § 290 Abs. 2 [X.] genügedie plausible Darstellung eines Sachverhalts (Kübler/Prütting/[X.], [X.]§ 290 Rdn. 4b), ist daher nicht zu folgen. Vielmehr findet über die Generalver-weisung des § 4 [X.] § 294 ZPO entsprechende Anwendung (Ganter inMünchKomm-[X.], § 4 Rdn. 56).- 7 -b) Demzufolge ist der Gläubiger allein dafür verantwortlich, die an [X.] des [X.] gestellten Anforderungen zu er-füllen. Ebenso wie im Stadium der Prüfung, ob ein Eröffnungsantrag zulässigist (dazu [X.], Beschluß vom 12. Dezember 2002 - [X.] 426/02, NJW 2003,1187, z.[X.]. in [X.]Z), greift die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts(§ 5 [X.]) in diesem [X.] nicht ein (zutreffend [X.], 328, 329). Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers, bis zum [X.] die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. [X.] Darstellung des Sachverhalts genügt, soweit der Schuldner diesennicht bestreitet ([X.] in MünchKomm-[X.], aaO Rdn. 20; [X.]/[X.], aaO; [X.] NZI 2002, 61).c) Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der [X.] hat auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwie-rigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen.Manchmal wird dieser seinen Antrag auf einen Tatsachenstoff stützen müssen,in den er nur begrenzten Einblick gewonnen hat. Schon deshalb ist [X.] davon auszugehen, daß er die aus den vorgelegten Urkunden ersichtlichenTatsachen zum Gegenstand seines Sachvortrags macht, sofern sich aus seinerDarstellung nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Eventuelle [X.] in diesem Bereich hat das Insolvenzgericht durch Fragen und Hinweise(§ 4 [X.], § 139 ZPO) möglichst zu beseitigen. Als Mittel der [X.] sind auch einfache Abschriften von Urkunden zuzulassen ([X.] inMünchKomm-[X.], aaO). [X.] bei umfassender Würdigung aller Umständedes Einzelfalls mehr für die Erfüllung eines Versagungstatbestandes (§ 290Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.]) als dagegen, ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachunggelungen.- 8 -2. Im Streitfall entspricht die Würdigung des [X.] nichtden dargestellten Grundsätzen. Das [X.] hat vielmehr die an [X.] zu stellenden Anforderungen überspannt.a) Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2[X.] zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen anöffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfaßt damit auch falscheAngaben des Arbeitgebers über die in seinem Betrieb geleisteten [X.]; denn der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten(§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt anzu-melden und sie dorthin abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar ist [X.] Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG); der Arbeitgeber [X.] selbst die Zahlleistung aus dem Lohn zu erbringen und dem Fiskus fürdie Erfüllung dieser Pflicht einzustehen.b) Der Gläubiger stützt seinen Versagungsantrag auf den von ihm zuden Akten gereichten Strafbefehl des [X.] vom 8. März 2000. Ausdem Schriftsatz des Gläubigers vom 24. April 2002 geht ohne weiteres hervor,daß er sich die im Strafbefehl enthaltenen Angaben zu eigen macht. [X.] aufgrund richterlicher Prüfung ergangene rechtskräftige Entscheidungreicht in aller Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtser-heblichen Sachverhalts aus. Tatsachen, die dem ausnahmsweise entgegen-stehen könnten, hat der Schuldner nicht vorgetragen und das [X.] auch nicht [X.] 9 -c) Im Streitfall belegt der Strafbefehl mit der gemäß § 294 ZPO ausrei-chenden Wahrscheinlichkeit, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des§ 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben sind.aa) Der Strafbefehl erklärt, der Schuldner habe unrichtige und unvoll-ständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht. Die gegentei-lige Würdigung des [X.] steht in rechtlich unvereinbarem [X.] dazu.Die Aussage des Strafbefehls kann nicht mit der Erwägung entwertetwerden, da auch gegen die Gesellschafterin [X.]ein entsprechender [X.] ergangen sei, bleibe offen, wer von beiden die falschen Angaben erteilthabe. Der Schuldner hat auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er dieentsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen [X.] hat abfassen lassen. § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt kein vom Schuldner un-terzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht den-jenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an ei-nen Dritten delegiert hat. [X.] schriftliche Angaben, die der [X.] nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und sei-ner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen [X.], den § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sanktionieren will und werden [X.] von der Vorschrift in gleicher Weise erfaßt. Daher würde es im [X.], wenn die Gesellschafterin [X.]im Einvernehmen mit [X.] die unzutreffenden Angaben über die Höhe der [X.] Finanzamt eingereicht hat. Mindestens einen solchen Sachverhalt belegtder Strafbefehl in einem nach § 290 Abs. 2 [X.] ausreichenden [X.]) Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Erwägunghalten, die fehlerhaften Angaben hätten nur dazu gedient, Steuerzahlungen der[X.] und [X.] GbR, nicht jedoch des Schuldners persönlich, zu vermei-den.§ 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] knüpft die Versagung der [X.] unrichtige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen [X.]. Dieser Begriff erfaßt sein gesamtes Einkommen und Vermögen. Der Ge-sellschafter einer Personengesellschaft hat Anteil an deren Vermögen; diesessteht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.Demzufolge hat er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaftpersönlich einzustehen ([X.]Z 146, 341, 358; [X.], Urt. v. 7. April 2003 - II ZR56/02, [X.], 977, 978, z.[X.]. in [X.]Z). Alle Umstände, die sich auf dasVermögen der Personengesellschaft auswirken, betreffen damit zugleich diewirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Gesellschafters.Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Personengesell-schaften eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und gemäß § 11 Abs. 2Nr. 1 [X.] selbst insolvenzfähig sind. § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] soll durch [X.] der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nur solche unrichtigenErklärungen des Schuldners erfassen, die seine eigenen wirtschaftlichen [X.] betreffen, nicht dagegen solche, die sich allein auf Dritte, z.B. die Bo-nität eines Bürgen ([X.], aaO § 290 Rn. 37), beziehen und daher demVermögen des Schuldners selbst dann nicht zugerechnet werden können,wenn sie für ihn von wirtschaftlichem Interesse sind. Die durch umfassendewirtschaftliche Beteiligung und persönliche Haftung gekennzeichnete Stellung- 11 -des Schuldners als Repräsentant der Gesellschaft ist dagegen seinen eigenenwirtschaftlichen Verhältnissen auch deshalb zuzurechnen, weil er andernfallsohne rechtlich einsichtigen Grund besser stände als jeder Schuldner, der seinUnternehmen als Einzelperson geführt hat. Wer die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.]genannten falschen Angaben gemacht hat, um eigene wirtschaftliche [X.] erzielen, hat unredlich gehandelt und ist damit nach Inhalt und Zweck [X.] nicht schutzwürdig (vgl. auch Begründung des [X.] § 239 [X.], BT-Drucks. 12/2443, S. 190).Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuld-befreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen [X.] beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für derenVerbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa [X.]Z150, 1 ff), ist hier nicht zu entscheiden.cc) Entgegen der Meinung des [X.]s ist es nach dem Inhalt [X.] auch wahrscheinlich, daß die unzutreffenden Angaben teilweise inden rechtlich maßgeblichen Dreijahreszeitraum fallen. Wie sich schon der Zahlder festgestellten Steuerstraftaten entnehmen läßt, erfolgten die für die GbRgemachten Angaben zur Lohnsteuer im monatlichen Abstand. [X.] ist dortdas gesamte Jahr 1998 sowie der Januar 1999. Der Arbeitgeber hat [X.] nach Ablauf eines jeden [X.] eineSteuererklärung einzureichen, in der er die Summe der [X.] übernehmenden Lohnsteuer angibt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). [X.] ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1EStG). Außerdem ist - wie aus der Anlage zum Strafbefehl hervorgeht - [X.] für 1997 erst am 15. Juli 1998 eingegangen. [X.] 12 -liegen die letzten fehlerhaften Angaben wahrscheinlich weniger als drei Jahrevor dem Insolvenzantrag [X.] 13 -IV.Der Antrag des Gläubigers ist somit zulässig (§ 290 Abs. 2 [X.]). [X.] muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit diesesdie ihm obliegende Prüfung der Begründetheit des Antrags nachholt (§ 577Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendeshin:1. Ist dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des [X.]gelungen, so gilt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht([X.], aaO Rdn. 57a) für das weitere Verfahren die [X.] ([X.] in HK-[X.], aaO; [X.]/[X.],aaO Rdn. 12). Die kontradiktorische Ausprägung des Versagungsverfahrenshat nicht zur Folge, daß über die Begründetheit des Antrags nach den Regelnder [X.] zu entscheiden ist. Besonders geregelt hat der Ge-setzgeber nur die Zulässigkeit des [X.]. Daraus folgt, daß eineverfahrensrechtliche Sonderregelung nur für diesen Abschnitt getroffen werdensollte. Die Vorschrift des § 5 [X.] normiert einen allgemeinen Verfahrens-grundsatz. Davon abweichende Vorschriften der Insolvenzordnung sind [X.] grundsätzlich eng auszulegen. Im übrigen kennt auch die Zivilprozeßord-nung in §§ 606 ff, 640 ff ZPO kontradiktorische Verfahren, in denen gleichwohldas [X.] Der Amtsermittlungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, daß [X.] im Versagungsverfahren die sog. Feststellungslast trifft. [X.] Ausschöpfung der gemäß § 5 [X.] gebotenen Maßnahmen Zweifel amVorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des- 14 -Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuld-ner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 [X.] nurversagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung (§ 286 ZPO)gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsäch-lich besteht.[X.] [X.] [X.] Bergmann Vill

Meta

IX ZB 37/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 37/03 (REWIS RS 2003, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1695

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