Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.08.2010, Az. I B 132/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 4064

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Gegenstand

Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung


Leitsatz

NV: Ist das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, tritt an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss .

Gründe

1

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 55 FGO Rz 45; [X.] in Tipke/[X.], [X.], § 120 FGO Rz 72; [X.], Beschluss vom 22. August 1995  5 BJ 50/95, Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, 414; [X.], Urteil vom 8. Februar 1968 [X.] 20.67, [X.] 1969, 38). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.

Meta

I B 132/09

16.08.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2009, Az: 8 K 428/06, Urteil

§ 55 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.08.2010, Az. I B 132/09 (REWIS RS 2010, 4064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4064

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Wird zitiert von

B 14 AS 55/15 R

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