Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 87/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 367

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 87/09

vom

15. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 7 Abs. 2
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung
be-zeichnen.
[X.], Beschluss vom 15. Dezember 2011 -
IX ZR 87/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Vill
als Vorsit-zenden,
den Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs. 1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat
jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1
-

3

-

1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der [X.] die von der Klägerin im [X.] erstmals vorgebrachten Angaben zur
Kenntnis
der [X.]n von einem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
bestritten hat und im Hinblick auf §
531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

2. Der von der Beschwerde angeführte [X.] besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach §
7 Abs.
2 [X.] muss die befriedi-gungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1986 -
IX
ZR 11/86, [X.]Z 99, 274, 278; [X.], [X.] 10.
Aufl. §
7 Rn.
38; Pau-lus in Kübler/[X.], InsO,
2000,
§
7 [X.] Rn.
8). Die von der [X.] herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 209/06, [X.], 935 Rn.
11),
ist für die hier zu ent-scheidende Frage nicht einschlägig.

2
3
-

4

-

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Raebel

[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2008 -
20 O 310/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.04.2009 -
13 [X.]/08 -

4

Meta

IX ZR 87/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 87/09 (REWIS RS 2011, 367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 367

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