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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland
Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
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01.12.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Kassel, 4. Dezember 2009, Az: 3 L 1454/09.KS.A, Beschluss
Art 16a Abs 2 S 1 GG, Art 16a Abs 2 S 3 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 19 Abs 2 S 4 EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 343/2003
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 01.12.2010, Az. 2 BvR 2879/09 (REWIS RS 2010, 904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 904
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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