Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 53/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5423

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 53/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit 1. [X.], N.-weg ..., [X.] , 2. [X.], N.-weg ..., [X.] , 3. Horst [X.], Ne. Straße ..., [X.], 4. [X.], [X.], [X.], 5. [X.]., [X.]-straße ..., [X.], 6. [X.]., [X.]-straße ..., [X.], 7. [X.], Ge.-Ha.-Straße ..., Er., 8. [X.], [X.] ..., Es., 9. [X.], [X.] ..., [X.]., 10. [X.], [X.] ..., [X.]., 11. [X.], [X.]. Straße ..., [X.]., 12. [X.], [X.], [X.]., 13. Waltraut ., [X.], [X.]., 14. [X.]nfried [X.], Am Br. ..., [X.], Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: gegen 1. E. AG, vormals: [X.], vertreten durch den Vorstand, [X.] ..., U., Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: 2. Thomas [X.], P.-straße ..., M., Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der [X.] zu 1), - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Streithelfer der [X.] zu 1):
1. Florian [X.], [X.], M., 2. Rechtsanwalt und Steuerberater [X.], [X.] ...., M., Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der [X.] zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO), und zwar die Kläger zu 1) und 2) zu 19%, der Kläger zu 3) zu 8%, der Kläger zu 4) zu 7%, die Kläger zu 5) und 6) zu 10%, die Klägerin zu 7) zu 4%, der Kläger zu 8) zu 6%, der Kläger zu 9) zu 9%, der Kläger zu 10) zu 2%, der Kläger zu 11) zu 6%, die Kläger zu 12) und 13) zu 21% und der Kläger zu 14) zu 8%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 82.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]. 5 [X.] vom 18.01.2005; [X.] - Az. 3/7 O 43/01 vom 17.01.2003;

Meta

XI ZR 53/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 53/05 (REWIS RS 2006, 5423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5423

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