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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 280/14
vom
2.
September 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
am 2.
September 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
der Klägerin
gegen den Beschluss des [X.]s vom 28.
Juli
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der [X.].
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 28.
Juli 2015 ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO eine eigenständige
entscheidungserhebliche
Verletzung ihres An-spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den
[X.] nicht darlegt.
Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der [X.] habe ihren
Vortrag
nicht beachtet. Da
eine Beschwerdeerwiderung vor-liegt, hätte sich die Klägerin
zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun
müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der [X.] habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen ([X.], Be-1
2
-
3
-
schlüsse
vom 12.
Dezember 2014
V
ZR
219/13, juris Rn.
1, vom 13.
August 2014
V
ZR
235/13, juris Rn.
1 und
vom 28.
Mai 2013
IV
ZR
149/12, juris Rn.
5).
Daran fehlt es. Die Klägerin
beschränkt sich darauf
zu beanstanden, der Beschluss
des [X.]s vom 28.
Juli 2015 sei nicht näher
begründet. Außerdem wiederholt sie ihr
Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches
Anliegen.
Dies wird §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO nicht gerecht, zumal die mit der [X.] in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den [X.] nicht als Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG verstanden wer-den kann. Art.
103 Abs.
1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung ([X.], 300, 303
f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den [X.] nicht des-halb geringer, weil der Beschluss des [X.]s vom 28.
Juli 2015 über den [X.] auf das Fehlen von [X.] hinaus keine weitere Begründung enthält ([X.], Beschluss vom 28.
Mai 2013
IV
ZR
149/12, juris Rn.
6). In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen
wie hier
eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK
2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue 3
4
-
4
-
und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die [X.] bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe-schwerde (BVerfGK
18, 301, 303
ff.).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
nach §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend gilt
(BVerfGK
18, 301, 307; [X.] vom 13.
April 2015
XI
ZA
10/14, juris Rn.
3 und
vom 18.
Mai
5
-
5
-
2009
XI
ZR
178/08, juris; [X.], Beschlüsse
vom 18.
Mai 2015
KZR
36/14, juris und
vom 9.
April 2013
IX
ZR
100/11, juris Rn.
3).
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
5 [X.]/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.05.2014 -
2 U 83/13 -
Meta
02.09.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XI ZR 280/14 (REWIS RS 2015, 5982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5982
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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