Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. XI ZR 584/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3757

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[X.]:[X.]:BGH:2016:191016BXIZR584.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 584/15

vom

19.
Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Oktober 2016 durch [X.]
Dr.
Ellenberger, die Richter
Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 20.
September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 20.
September 2016, über die der [X.] in der nach seinen Mitwirkungsgrund-sätzen gemäß §
21g GVG berufenen [X.] entscheidet ([X.]sbe-schluss vom 8.
Juni 2016 -
XI
ZR
268/15, juris Rn.
1 mwN), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO eine ei-genständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs durch den [X.] nicht darlegt.
Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der [X.] habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vor-liegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch 1
2
-
3
-
unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der [X.] habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen ([X.] vom 8.
Juni 2016

XI
ZR
268/15, juris Rn.
2 und vom 2.
September 2015

XI
ZR
280/14, juris Rn.
2 mwN).
Daran fehlt es. Die Klägerin
beschränkt sich auf den Hinweis, sie sei "der Auffassung, dass der [X.] die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-machten Zulassungsgründe

wie schon in den Vorinstanzen

ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt" habe. Dies wird §
321a Abs.
2 Satz
5, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nicht gerecht, zumal die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO nur angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird (BVerfGK
18, 301, 304).

II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach3
4
-
4
-
§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK
18, 301, 307; [X.] vom 8. Juni 2016

XI
ZR
268/15, juris Rn.
5, vom 2.
September 2015

XI
ZR
280/14, juris Rn.
5, vom 13.
April 2015

XI
ZA
10/14, juris Rn.
3 und vom 18.
Mai 2009 -
XI
ZR
178/08, juris).

Ellenberger
Grüneberg
Maihold

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
LG
Münster, Entscheidung vom 24.03.2015 -
14 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2015 -
I-31 [X.] -

Meta

XI ZR 584/15

19.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. XI ZR 584/15 (REWIS RS 2016, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3757

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31 U 85/15

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