Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2015, Az. XI ZR 186/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 186/13

vom

5. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28.
April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats,
mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
Sie meinen, die Wahl der Begründungskurzform verletze sie hier deshalb unter anderem auch in Art.
103 Abs.
1 GG, weil das von ihnen angegriffene Be-rufungsurteil hinsichtlich der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert von einem am selben Tag in anderer Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats (vgl. Pressemitteilung des [X.] Nr.
70/15 vom 28.
April 2015) abweiche, so dass die Zulassung der Revision nahe gele-gen habe. Bei Würdigung ihres Vortrags hätte entweder die Revision zugelas-sen oder der Zurückweisungsbeschluss mit Rücksicht auf die am selben Tag ergangene Senatsrechtsprechung in nachvollziehbarer Weise begründet wer-den müssen.
1
2
-
3
-

II.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§
321a Abs.
2 Satz
5 i.V.m. Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zu-lässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2015

XI
ZR 17/14, juris Rn.
2; [X.], [X.] vom 15.
November 2012

V
ZR 79/12, juris Rn.
3 und vom 28.
März 2012

XII
ZR 23/11, juris Rn.
3
ff.). Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbe-schlusses abgesehen hat ([X.], Beschluss vom 19.
März 2009

V
ZR 142/08, [X.], 1609 Rn.
6). Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsurteil nach einem am selben Tag wie der Zurückweisungsbeschluss in anderer Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Gehörsrü-ge lässt außer [X.], dass im Unterschied zur Revision im Verfahren gemäß §
544 ZPO nur die Zulassungsgründe des §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO geprüft werden.
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat die im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, den Inhalt der [X.] jedoch auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet. Für die Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es 3
4
5
-
4
-
nicht aus, angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu benennen und bloß zu behaupten, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen vielmehr ge-mäß §
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt wer-den. Hierfür müssen deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen werden, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der [X.] und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzun-gen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 1.
Oktober 2002

XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 185; [X.], Beschluss vom 25.
März 2010

V
ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn.
5; [X.], Beschluss vom 30.
März 2011

1
BvR 1146/08, [X.], 1319, 1320). Diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.] der Kläger nicht gerecht.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2012 -
35 O 26394/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 186/13

05.06.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2015, Az. XI ZR 186/13 (REWIS RS 2015, 10268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.