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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/13
vom
15. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2013 mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben
a) im Fall II.1 der Urteilsgründe
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Üb-rigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die [X.] einen möglichen strafbefreienden Rücktritt mit fehlerhafter Begründung verneint hat.
a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z.
unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von
Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die [X.] keine Feststellungen treffen, weshalb sie
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vermeintlich
zu Gunsten des Angeklagten
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von einer ungeladenen [X.] ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das [X.] einen
den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten -
nachdem sich die Brüder Z.
von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten
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eine Intensivierung der [X.] mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei.
b) Damit verkennt das [X.], dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Ange-klagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts -
z.B. durch die intensivere
Einschüchterung der Überfallenen
mittels Schussabgabe
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objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung ei-ner geladenen Schreckschusswaffe
auch subjektiv
noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein [X.] als freiwilliger Rücktritt vom unbeen-deten Versuch zu bewerten ([X.], 91; 2008, 393; [X.], StGB, 61.
Aufl. §
24 Rn.
10 ff.). Die
Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
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2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
3. Dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht wegen [X.] besonders
schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, [X.] ihn nicht.
[X.][X.]Eschelbach
Ott
Zeng
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Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 2 StR 581/13 (REWIS RS 2014, 5546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5546
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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