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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 380/12
vom
29. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
Mai 2013
durch den [X.] [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9.
Mai 2012 -
9
U 26/11
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wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklä-rungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen [X.] ([X.] NJW 2002, 162, 163; [X.]E 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgän-gerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon [X.] ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit einer Fort-setzung des Dienstverhältnisses gemäß §
626 Abs.
1 BGB führen. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 439.000,00
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Meta
29.05.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. III ZR 380/12 (REWIS RS 2013, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5443
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